| 1. |
Definitorische Abgrenzung |
| Für die rechtliche Beurteilung ist eine definitorische
Ab- und Eingrenzung des Begriffs "Komplementärwährung" notwendig. Zuerst
soll geklärt werden, ob es sich überhaupt um Geld handelt. Schon diese
Frage ist schwierig, denn der juristische Begriff des Geldes ist
umstritten1. Wenn die Werteinheiten, wie die gesetzlich gültige
Nationalwährung, als Zahlungsmittel – sei es auch in geringerem Umfang
und bei einer eingeschränkten Akzeptanz - in einem Wirtschaftsgebiet
genutzt werden können und damit die staatliche Währung in nennenswertem
Umfang substituieren können, handelt es sich um Nebengeld, Geldsurrogate
oder Geldsubstitute. In diesem Fall sind die geld- und
währungsrechtlichen sowie bankaufsichtsrechtlichen Auflagen und
Verordnungen zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch z. B. nicht für
Vielfliegermeilen, Travel Vouchers oder Gutscheine, die nur bei einem
Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe gegen Waren und
Dienstleistungen einlösbar sind. Hier wäre der Begriff
„Komplementärwährung“ sicherlich fehl am Platz. Die Grenzen sind aber
fließend und die Kriterien wurden vom Gesetzgeber meist nicht
festgelegt. Ein wichtiges Kriterium für die Eigenschaft als KW ist
demnach die Abgrenzung gegenüber der gesetzlich gültigen
Nationalwährung. Für die KW-Nutzer muss optisch erkennbar sein, dass es
sich nicht um die Nationalwährung handelt. KW in Form von Bargeld (hier
weit definiert als Münzen, Banknoten oder sonstige dingliche
Gegenstände, die eine Zahlungsmittelfunktion ausüben) muss also auf
jeden Fall äußerlich abweichen von dem staatlichen Bargeld. Es könnte
aber auf die gleiche Währungseinheit (z. B. €) lauten.
Bei den beiden anderen "virtuellen" Formen des Geldes, "Giralgeld"
und "E-Geld", ist eine Abgrenzung derzeit nur erreichbar, wenn die
Währungseinheit abweicht von der Nationalwährung. Als Beispiel seien die
fantasievollen Namen der Tauschring-Werteinheiten genannt, wie Thaler,
Talente, Peanuts usw. oder auch die "WIR-Franken" im schweizerischen
WIR-System. Dabei ist es allerdings nicht notwendig, dass die KW
gegenüber der Nationalwährung einen flexiblen Wechselkurs aufweist. Im
Gegenteil, die meisten KW haben sich heute wertmäßig fest an die
Nationalwährung angedockt (in der Regel allerdings ohne freie
Konvertibilität in die Nationalwährung).
Die KW-Initiatoren benutzen derzeit die gesamte Palette der modernen
Geldformen (siehe Abbildung)2. Es gibt KW sowohl als Bargeld (z. B.
Chiemgauer), als Giralgeld (Barter Clubs,LETS/Tauschringe) und sogar als
E-Geld (z.B. Citycards). Die Herausgeber sind meist Nicht-Banken, wie
Privatpersonen, Vereine, Unternehmen, Werbegemeinschaften usw.), aber es
gibt auch Banken (z. B. die WIR-Bank in der Schweiz), die eine KW in
Umlauf bringen. In diesem Fall kann es also durchaus sein, dass die
Herausgabe einer KW von der Zentralbank im Rahmen der
Geldmengensteuerung einbezogen wird. Eine KW kann also durchaus die
Nationalwährung substituieren. Die Komplementarität bezieht sich also
nicht auf die Volumina, sondern auf die andersgearteten Spielregeln,
Nutzung und Akzeptanz des Geldes.
| |
Geldform |
BARGELD |
GIRALGELD |
E-GELD |
|
Herausgeber |
|
€, $, etc. |
sonst. |
€, $, etc. |
sonst. |
€, $, etc. |
sonst. |
| ZENTRALBANK |
|
|
|
|
|
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| GESCHÄFTSBANK |
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|
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|
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| E-GELD-INSTITUT |
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| NICHT-BANK |
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|
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| |
|
|
|
|
|
|
|
| |
= herkömmliches Geld (heute) |
|
|
K (heute) |
|
|
= Optionen (zukünftig) |
Das herkömmliche Geld wird in der Regel von der Zentralbank und
Geschäftsbanken in der jeweiligen Nationalwährung in Umlauf gebracht. Je
nach Herausgeber unterscheidet man nach Zentralbankgeld (Bar- und
Giralgeld) und Geschäftsbankengeld (nur Giralgeld). E-Geld wird derzeit
nur von Geschäftsbanken (inkl. EGeld-Instituten) emittiert. Die
Zentralbanken haben sich aber ausdrücklich die Option freigehalten,
selbst auch als Herausgeber dieses neuen Geldes in Erscheinung zu
treten. Wenn Nicht-Banken Zahlungsmittel herausgeben, wird dieses Geld
von der EZB als "Unternehmensgeld" ("company money") bezeichnet3. Erst
wenn sich
dieses Geld optisch und/oder durch eine eigene Bezeichnung von der
Nationalwährung
unterscheidet, handelt es sich um eine KW. Neben den heutigen
Erscheinungsformen
des herkömmlichen Geldes und der KW gibt es einige weitere
(theoretische)
Möglichkeiten, deren zukünftige Realisierung von der Marktfähigkeit bzw.
Gesetzgebung abhängt.
Eine Komplementärwährung kann also demnach definiert
werden als
- Bargeld, Giralgeld oder E-Geld,
- das als Zahlungsmittel genutzt wird bzw. von Dritten als
Zahlungsmittel akzeptiert wird,
- für das andere Spielregeln als die Nationalwährung gelten,
- das in der Regel in einer proprietären (nicht-staatlichen)
Werteinheit nominiert ist,
- das einen festen oder flexiblen Kurs zur Nationalwährung
aufweist, und
- das nicht von einer staatlichen Instanz herausgegeben wird.
-
Vgl. N. Pieper (2002), Die
rechtliche Struktur bargeldloser Verrechnungssysteme
unter besonderer Berücksichtigung von Barter-Clubs
und LET-Systemen, Berlin 2002, S. 138 ff.
-
Eine gute und detaillierte
Übersicht der weltweiten Komplementärwährungen
bietet S. DeMeulenaere (1998), An Overview of
Parallel, Local and Community Currency Systems
(www.appropriate-economics.org).
Siehe auch B. Lietaer (1999), Das Geld der Zukunft – über die
destruktive Wirkung des existierenden
Geldsystems und die Entwicklung von
Komplementärwährungen, München 1999, J. Sikora
und G. Hoffmann (2001), Vision einer
Gemeinwohlökonomie – auf der Grundlage einer
komplementären Zeit-Währung, Köln 2001 und M.
Kennedy und B. Lietaer (2004), Regionalwährungen
– Neue Wege zum nachhattigen Wohlstand, München
2004.
-
Vgl. o.V., Elektronisierung
des Zahlungsverkehrs in Europa, in EZB
Monatsbericht vom Mai 2003, S. 70f.
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|
| 2. |
Motive und Ursachen einer Komplementärwährung |
Für die Existenz von Komplementärwährungen
können unterschiedliche Motive und Ursachen genannt werden:
- Suboptimale Geldversorgung durch Zentralbank und Kreditinstitute
in Landeswährung (fehlender Wettbewerb bei der Geldemission,
politische Festlegung des Währungsgebietes, Überemission, usw.).
- Technikbedingte Senkung der Transaktions- und
Informationskosten, wodurch der Nutzen einer
Währungsvereinheitlichung reduziert wird (dies gilt insbesondere für
Giral- und EGeld).
- Unbehagen der Wirtschaftsakteure bei der staatlich verordneten
Ausdehnung des Währungsgebietes (Euroland).
- Regulierungslücke beim Entstehen von neuen Geldarten (E-Geld).
- Innovation zur Umgehung existierender Regulierung der
Geldemission.
- Verlagerung der „Münzgewinne“ (Seigniorage) auf Nicht-Banken bei
der Ausgabe von KW.
- Reduzierung der systembedingten Nachteile des Geldes
(Umlaufsicherung, Re- Lokalisierung der Nachfrage, zinsfreies
Tauschmittel usw.).
- Umsatzerhöhung durch Wirkung des sogenannten Gresham´schen
Gesetzes ("bad money drives out good money") bei den KW
(Voraussetzung: KW hat einen festen Wechselkurs zur
Nationalwährung).
- Beseitigung von Liquiditätsengpässen.
- Absatzfinanzierung durch Lieferantenkredite (insbesondere bei
Barter Clubs)
- Zinslose oder zinsgünstige Kreditaufnahme in KW.
- Ideelle und ökologische Motive (z. B. Tauschringe).
- Kundenbindung und Rabattierung über eine KW (z. B. CityCards).
- Krisenerscheinung und organisierte Selbsthilfe.
Die Reihenfolge der oben genannten möglichen Ursachen und Motive ist
willkürlich. Diese Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit
und wissenschaftliche Validierung. Das Phänomen der aktuellen
KW-Erscheinungen ist in der wissenschaftlichen Literatur noch kaum
systemübergreifend analysiert worden4.
- Ein erster Ansatz dazu ist der Sammelband "Viele Gelder",
herausgegeben von D. Baecker, Berlin 2003.
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| 3. |
Komplementärwährungen auf Giralgeld-Basis |
| 3.1. |
Geschlossene Verrechnungssysteme |
| 3.1.1. |
Grundschema |
Soweit bekannt existieren weltweit derzeit
nur KW auf Giralgeld-Basis in Form von geschlossenen
Verrechnungskreisläufen, besser bekannt als Barter-Clubs, Tauschringe (LETS)
oder Seniorengenossenschaften. Die Idee derartiger Verrechnungssysteme
entstand während der Weltwirtschaftskrise in den 30-er Jahren des 20.
Jahrhunderts5. Die einzelnen Systeme unterscheiden sich letztendlich nur
in der Zielsetzung (kommerziell oder nicht-kommerziell) und in der
Teilnehmer- Zielgruppe (Unternehmen oder private Haushalte). Das
Grundschema der Verrechnungssysteme ist weltweit aber identisch:
- Sämtliche Teilnehmer führen bei einer Zentrale ein Verrechnungskonto.
- Die interne Verrechnungseinheit ist meist an die jeweilige
Landeswährung (mit einem Wertverhältnis 1:1) gekoppelt. Oft wird die
Bezeichnung der Landeswährung (z. B. USD oder Euro) auf die
Barter-Einheit übertragen. Die Konten werden auch manchmal in fiktiven
Recheneinheiten geführt ("Trade Dollars", Handels-Einheiten,
Barter-Units etc.), deren Wert mit der jeweiligen Landeswährung
identisch ist. Im Bereich der Tauschringe und Seniorengenossenschaften
werden bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen auch Zeiteinheiten
genutzt.
- Eine Kontoüberziehung ist bis zu einer bestimmten Höhe gestattet (für
jeden Teilnehmer generell gleich oder individuell vereinbart). In diesem
Fall treten de facto sämtliche Teilnehmer mit Positivguthaben als
Kreditgeber auf. Manchmal (z. B. im WIR System) tritt auch die Zentrale
als Kreditgeber auf, wenn Kredite durch Gutschrift auf das Konto der
Kreditnehmer erfolgen. In diesem Fall wird zusätzliche Liquidität bzw.
Nachfrage im Ring geschaffen. Bei den Barter-Clubs ist eine zeitliche
Frist zum Ausgleich der Negativ-Salden üblich (entweder durch
Barter-Verkäufe oder Bareinzahlung).
- Die Tauschwährungseinheiten können ausschließlich zum Erwerb von
Waren und Dienstleistungen innerhalb des Teilnehmerkreises genutzt
werden.
- Die Guthaben werden in der Regel nicht verzinst, und die
Kontoüberziehung bzw. Kreditvergabe erfolgt ebenfalls zinslos oder gegen
- im Vergleich zum Marktzins - sehr niedrige Zinsen. In einigen
Tauschringen in Deutschland werden zum Abbau der Positiv-Salden auch
Negativ-Zinsen ("Umlaufsicherungsgebühr") praktiziert.
- Eine Bareinzahlung in der jeweiligen Landeswährung zur
Guthabenbildung ist oft gestattet (insbesondere bei Barter-Clubs und
Senioren-Genossenschaften); eine Barabhebung dagegen ist grundsätzlich
nicht erlaubt oder wird - soweit gesetzlich zugelassen - beschränkt. Die
Verrechnungssysteme können demnach als "geschlossen" bezeichnet werden,
da die Guthaben in der Regel nicht konvertibel sind.
- Die Zentrale führt die Verrechnung durch, nachdem sie von den
Teilnehmern über eine Transaktion informiert worden ist. Die Teilnehmer
verwenden dabei Belege (z. B. Barter- Schecks) und/oder eine Karte (z.
B. WIR-Karte) oder übermitteln die Informationen beleglos über
Datenfernübertragungseinrichtungen an die Zentrale.
- Die Haupteinnahmequelle für die Zentrale sind die jährlichen
Teilnehmergebühren und/oder die Vermittlungsgebühren, die beim Käufer,
Verkäufer oder bei beiden nach abgeschlossenem Geschäft erhoben werden.
Die Gebühren werden in der Regel in der Landeswährung erhoben. Die
Zentrale kann selbst auch als Teilnehmer auftreten und mittels Gebühren,
die in Tauschwährung erhoben werden, auch Ressourcen im Ring in Anspruch
nehmen.
- Oft verpflichten sich die Teilnehmer zu einem bestimmten Annahmesatz
der Tauschverrechnungseinheiten.
- Die Zentrale bildet bei den Barter-Clubs einen Reservefonds zur
Absicherung gegen Kreditausfälle oder Mißbrauch oder sie schließt wegen
dieses Risikos eine Kreditversicherung (z. B. Gerling Konzern) extern
ab.
- Die Zentrale fungiert in erster Instanz als Tauschvermittler und als
Clearing-Agent. Informationen über Angebot und Nachfrage werden mittels
einer periodisch erscheinenden Mitgliederzeitschrift oder durch
elektronische Medien vermittelt (z. B. Internet). Gegebenenfalls
betreibt die Zentrale aktive Geschäftsvermittlung zwischen den
Teilnehmern.
- Zur historischen Entwicklung der Barter-Clubs siehe H.
Godschalk (1986), Die geldlose Wirtschaft – Vom Tempeltausch bis
zum Barter-Club, Berlin 1986.
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| 3.1.2. |
Marktdaten |
| Weltweit wird die Anzahl der kommerziellen
Barter-Clubs (auch Barter Exchanges genannt) auf 700 Unternehmen
geschätzt, davon ca. 450 in den USA. Die Anzahl der teilnehmenden Firmen
beträgt ca. 600.000. Laut der amerikanischen Steuerbehörde IRS wurden in
2000 250.240 Barter- Transaktionen über Barter Exchanges mit einem
Gesamtvolumen in Höhe von 599 Mio. USD abgewickelt. Der Wert einer
Transaktion entspricht demnach fast 2.400 USD. Das tatsächliche
Transaktionsvolumen ist vermutlich wesentlich höher, da beim IRS nur die
Transaktionen der Teilnehmer registriert werden, die über 50
Barter-Transaktionen p.a. durchführen6. Die Teilnehmer der kommerziell
ausgerichteten Barter-Clubs sind vorwiegend Unternehmen in KMUSegment.
Barter-Clubs können regional, national oder – meist über Verbundsysteme
– auch international (wie z. B. das in Australien ansässige Unternehmen
Bartercard) ausgerichtet sein. Im Gegensatz zu den USA existieren in
Deutschland nur wenige Barter-Clubs. Marktführer ist derzeit vermutlich
die Firma EBB (Euro Barter Business BarterServ GmbH in Baden-Baden).
Aktuelle empirische Marktdaten liegen für den deutschen Markt nicht
vor7.
Die Anzahl der meist lokal tätigen Tauschringe (LETS8) und
Seniorengenossenschaften in Deutschland wird auf ca. 350 bis 400
geschätzt. Die Teilnehmer sind vorwiegend private Haushalte. In einigen
Tauschringen beteiligen sich auch Selbständige, kleine Unternehmen und
sogar öffentliche Instanzen. Die Tätigkeiten innerhalb der Tauschringe
beinhalten vorwiegend Dienstleistungen im privaten Umfeld (Babysitting,
Reparatur, Unterricht, Sprachkurse, Massage usw.) und Gebrauchtgüter.
Oft werden diese Verrechnungssysteme als eine Art organisierte
Nachbarschaftshilfe eingeschätzt. Neben wirtschaftlichen Gründen
verfolgen die Teilnehmer oft auch soziale und ideelle Ziele9.
Trotz mehreren Initiativen konnte in Deutschland eine Verflechtung des
Barter Club- und des Tauschring-Konzeptes in Form eines bargeldlosen
Verrechnungssystems zwischen Unternehmen und Privathaushalten noch nicht
erfolgreich realisiert werden.
-
Vgl. Nilson-Report, Nr. 774 vom Oktober 2002,
S. 6ff. Zum Barter Business in den USA siehe auch T. Neal und G.
Eisler (1996), Barter & the Future of Money, New York 1996.
-
Für ältere empirische Daten der deutschen
Barter-Clubs, siehe: C. Schneider (1995), Barter-Clubs - Chancen
und Probleme: Eine theoretische und empirische Analyse, Diss.,
Beiträge zur Verhaltensforschung, Heft 30, Berlin 1995. Zu den
deutschen Barter-Clubs, siehe auch: F. Kruthaup (1985), Barter
Business. Die Vermittlung und Verrechnung von Marktumsätzen
durch Tauschhandelsbetriebe, Diss., Frankfurt am Main 1985, F.
Weiler (1993), Bartergeschäfte, Wien 1993 und F. Weissenbeck u.
H. Mehler (1987), Barter – kostengünstig einkaufen, neue
Absatzmärkte erschließen, kreativ finanzieren, Landsberg/Lech
1987.
-
Internationaler Begriff: LETS (Local Exchange
Trading System). Das erste sogenannte LETS wurde im Jahr 1983 in
der kana dischen Region Vancouver gegründet. Tauschringe nach
dem LETS-Modell gibt es in Deutschland seit 1993.
-
Zu den deutschen Tauschringen und
Seniorengenossenschaften gibt es mittlerweile eine Vielzahl
Literaturquellen. Einige Quellen seien hier als Auswahl genannt:
o.V (1998)., Tausch- und Barterringe – eine neue Perspektive für
die Arbeitsförde rung?, LASA-Dokumentation Nr. 6, Potsdam 1998,
R. Heinze und C. Offe (1990), Formen der Eigenarbeit, Opladen
1990, U. Otto (1995), Seniorengenossenschaften – Modell für eine
neue Wohlfahrtspolitik, Opladen 1995, C. Offe und R. Heinze
(1990), Organisierte Eigenarbeit – Das Modell Kooperationsring,
Frankfurt – New York 1990, G. Hoffmann (1998), Tausche Mar Smelade
gegen Steuererklärung, Ganz ohne Geld – die Praxis der
Tauschringe und Talentbörsen, München 1998, R. Islinger (1998),
Einkaufen ohne Geld, Düsseldorf – München 1998, L. Finkeldey
(1999) (Hrsg.), Tausch statt Kaufrausch, Bochum 1999 und M.
Baukhage und D. Wendl (1998), Tauschen statt Bezahlen, Hamburg
1998. Zu den ausländischen LETS-Initiativen siehe u.a.: J.
Croall (1997), Lets act locally, London 1997, R. Dobson (1992),
Bringing the economy home from the market, Montreal 1992, T.
Greco (1994), New Money for Healthy Communities, Tucson 1994, T.
Greco (2001), Money, Understanding and Creating Alternatives to
Legal Tender, White River Junction 2001, J.-M. Servet (1999),
Une économie sans argent, Paris 1999, J. Blanc (2000), Les
Monnaies Parallèles, Paris 2000, D. Boyle (1999), Funny Money-
In Search of Alternative Cash, London 1999 und P. Lang (1994),
LETS Work, Rebuilding the local economy, Bristol 1994.
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| 3.1.3. |
Motive aus Teilnehmer-Sicht |
In der Literatur werden folgende Argumente
und Vorteile für die Teilnahme von Unternehmen an einem Barter-Club
genannt:
- Kundenbindungsinstrument und Club-Effekt (gegenseitige Förderung
und Hilfe der Teilnehmer),
- Einsparung herkömmlicher Liquidität,
- Zinsfreie oder zinsgünstige Kreditaufnahme,
- Einstieg in neue Märkte (neue Geschäftspartner im Barter-Pool),
- Abbau von Lagerbeständen und Überproduktion ohne
Preisreduzierung im primären Marktsegment, da Absatz in getrennten
Marktsegmenten,
- Höhere Umlaufsgeschwindigkeit der Barter-Liquidität ("Trade
Dollars") durch Wirkung des Gresham´schen Gesetzes führt zu
Umsatzsteigerung (der im Vergleich zur Nationalwährung geringere
Liquiditätsgrad der Barter-Guthaben läßt für den Nachfrager diese
Guthaben als "schlechteres" Geld erscheinen und wird daher zuerst
verwendet),
- Abbau von freien Kapazitäten ("leere Betten, leere Flugplätze,
leere Sitzplätze im Kino, Restaurant oder Konzert, leere
Inseratseiten, Leerzeiten bei Freiberuflern", usw.),
- Insbesondere interessant und vorteilhaft für Branchen und
Gewerbebetriebe mit hohem Fixkostenblock und niedrigen Grenzkosten.
- Kaufkraft- und Umsatzrückfluß durch das geschlossene
Kreislaufprinzip,
- Zusätzliche Nachfrage und zusätzliches Angebot; Barter-Umsatz
als Zusatzumsatz statt Substitution des herkömmlichen Geld-Umsatzes,
Diese wirtschaftlichen Argumente gelten zum Teil sicherlich auch für
die Tauschringe. Bei den Tauschringen (inkl. Senioren-Genossenschaften)
werden eine Reihe weiterer Motive für die Teilnahme genannt:
- Soziale Motive: lokale Netzwerke, Nachbarschaftshilfe,
steigendes Selbstwertgefühl, Integration von Sozialhilfeempfängern,
Arbeitslosen und älteren Menschen, Aufwertung ehrenamtlicher
Tätigkeit, Talentförderung, Alterssicherung, usw.,
- Ökologische Motive: "Green Money" wegen Senkung der
Transportkosten, Produktrecycling, Reparaturleistungen, Ausschaltung
des zinsbedingten Wachstumszwanges, usw.,
- Ideologische Motive: Geldreformansätze durch ein zins-
und inflationsfreies Tauschmittel
und Gerechtigkeit durch gleiche Entlohnung (Zeit-Währung),
- Wirtschaftliche Motive: Schattenwirtschaft durch
Schwarzarbeit und Steuer-Umgehung.
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| 3.1.4. |
Fallstudie: WIR Bank in der Schweiz |
| Das WIR-Verrechnungssystem der WIR Bank
(ehemalige WIR Wirtschaftsring Genossenschaft) in der Schweiz ist der
älteste (Gründung als Selbsthilfe-Organisation in 1934) und weltweit
erfolgreichste Barter-Club. Nicht nur deshalb soll dieses System näher
betrachtet werden. Im Gegensatz zu anderen Barter-Clubs wird das System
von einem Kreditinstitut betrieben. Einige Daten zum
WIR-Verrechnungssystem10:
- Ausschließliche Nutzung von KMU innerhalb der Schweiz,
- Umsatz vorwiegend im deutschsprachigen Teil der Schweiz (96%),
- Ca. 60.000 Teilnehmer (ca. 18% der gewerblichen Betriebe in der
Schweiz),
- Juristische und natürliche Personen als Teilnehmer;
unterschiedliche Teilnehmer- Kategorien: Genossenschaftler,
offizielle und stille Teilnehmer und Arbeitnehmer,
- Recheneinheit: WIR-Geld (= CHF),
- Tauschmedium: Buchungsauftrag und WIR-Karte,
- Anzahl der WIR-Karte-Akzeptanzstellen: 8.591 (2002)
- WIR-Umsatz: 1,69 Mrd. CHF (2002; entspricht 0,4% des BSP),
davon:

- Durchschnittlicher Annahmesatz: 40%
- WIR-Geldmenge: 788 Mio. CHF (2002)
- Kreditvergabe in WIR-Geld; Zins in CHF
- WIR-Kreditvolumen (823 Mio. CHF), davon Hypothekarkredit ca.
70%; Kontokorrent ca. 12%,
- Umlaufgeschwindigkeit des WIR-Geldes: 2,15 (vgl.
CHF-Nationalwährung: 1,74),
- Verbot des WIR-Geld-Handels,
- Preisgleichheitsprinzip für die Teilnehmer bei Angeboten in CHF
und WIR-Geld.
Ein wichtiger Punkt unterscheidet das WIR-System von den anderen
Barter-Clubs. Das WIRGeld entsteht nicht – wie in den traditionellen
Barter-Clubs -durch Kontoüberziehung der Teilnehmer, sondern durch
aktive Kreditvergabe durch die WIR-Zentrale. Die Zentrale ist damit
Gegenpartei für die Positiv- und Negativ-Salden der Teilnehmer. Sie
trägt damit auch das Kreditrisiko. Die WIR-Zentrale übt damit eine
Bankfunktion aus und unterliegt seit 1936 der Bankengesetzgebung und
–aufsicht. Der Bankstatus des WIR-Systems ermöglicht außerdem das
traditionelle Bankgeschäft in der Nationalwährung („CHF-Banking“).
Das Einlagen- und Kreditgeschäft in CHF wird seit 1997 erfolgreich
betrieben. Der Anteil der CHF-Kredite beträgt 2002 bereits ca. 45%
des Gesamtkreditvolumens (WIR + CHF). Auf der Passiv-Seite beträgt
das CHF-Einlagen-Volumen (Anlagekonten und Kontokorrent-Konten) ca.
40% des Gesamtvolumens. Gemäß dieser neuen Strategie änderte sich
1998 der Firmennamen von WIR Wirtschaftsring in WIR Bank. Die
Bankaktivitäten im WIR- und CHF-Bereich bieten Synergie-Potentiale ,
z.B. in der Kreditbearbeitung und im Zahlungsverkehr. Auch bei der
WIR-Karte werden die Vorteile der Kombination des WIR- und
CHF-Geschäfts genutzt. Mit der Karte wird nicht nur der Umsatz in
WIR-Geld abgerechnet, sondern auch der CHF-Umsatz.
- Siehe auch WIR Bank Geschäftsbericht
2002. Weitere Literaturquellen zum WIR-System: T. Studer
(1998), WIR in unserer Volkswirtschaft, Basel 1998, C.
Schneider (1995), S. 71 ff. und L. Meierhofer (1984),
Volkswirtschaftliche Analyse des WIRWirtschaftsrings, Basel
1984.
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| 3.2. |
Konzepte auf Giralgeld-Basis |
| Komplementärwährungen auf Giralgeld-Basis in
Form von geschlossenen Verrechnungssystemen haben sich weltweit
etabliert. Darüber hinaus gibt es einige vielversprechende Konzepte, die
bislang in der Praxis noch nicht umgesetzt worden sind. Zwei dieser
Konzepte werden im folgenden kurz dargestellt.
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| 3.2.1. |
OA-Bank |
| Das OA-Bank-Konzept11 eines
Parallel-Giralgeldkreislaufes wurde 1986 auf Basis des keynesianischen
Liquiditätskostenansatzes12 von Prof. Dieter Suhr (Universität Augsburg)
konzipiert13.
Dieses Konzept ist im Rahmen dieses Gutachtens besonders interessant, da
es ausdrücklich als
kreditwirtschaftliches Konkurrenzprojekt konzipiert wurde, "mit dem eine
wendige Geschäftsbank
ohne Verstoß gegen das Notenmonopol oder andere Vorschriften des
Währungs- und Kreditaufsichtsrechts
in Marktnischen vorpreschen kann, um ihren Geschäftsumfang auszuweiten
und Gewinne zu erwirtschaften."14
Das Grundschema eines OA-Geld-Systems ist wie folgt gekennzeichnet:
- Ein Kreditinstitut richtet neben den herkömmlichen auf € lautenden Giro-
und Sparkonten
einen Parallelkreislauf mit OA-Geld-Konten ein.
- Eine Einheit OA-Geld
entspricht wertmäßig einer Einheit der Nationalwährung.
- Guthaben auf
OA-Konten können durch aktive Kreditgewährung der Bank, durch
Überziehungskredite oder durch Überweisung von anderen OA-Konten
entstehen.
- Die Kreditvergabe der Bank erfolgt gegen eine einmalige
oder laufende Risikoprämie. Die Bank verzichtet auf weitere
Zinskomponenten. Die Kredite werden (zuerst) wie Kredite in
Nationalwährung auf üblichen Wegen refinanziert. Die OA-Kredite
unterliegen den banküblichen Vorschriften (Eigenkapitalanforderungen
usw.). Sonst müssen alle herkömmlichen Spielregeln der Kreditvergabe
beachtet werden: Kreditsicherung, Rückzahlung, Bonität des Schuldners,
gegebenenfalls Inflationsausgleich usw.
- Statt herkömmlicher Zinsen bei
dem Kreditnehmer erhebt die Bank eine periodische Liquiditätsgebühr auf
Positiv- und Negativ-Salden der OA-Sichteinlagen. Die Einnahmen der Bank
sind (statt Zinsmarge zwischen Soll und Haben im herkömmlichen System)
die Differenz zwischen Liquiditätsgebühr und Refinanzierungskosten des
Kredits und (herkömmliche) Kontoführungsgebühren. Der Kreditnehmer zahlt
also nur bis zum Zeitpunkt der Weitergabe der kreditierten OA-Liquidität
an andere OA-Teilnehmern eine Liquiditätsgebühr.
- Durch Verlagerung des
OA-Geldes auf nicht direkt verfügbare OA-Sparkonten kann der
OA-Bankkunde seinen liquiden OA-Geldbestand und damit die
Liquiditätsgebühr reduzieren. Auf diese Weise entsteht ein
Spargeldvolumen, das für OA-Kredite eingesetzt werden kann (Senkung des
externen Refinanzierungsbedarfs der OA-Bank).
- Je nach Aufwand der
OA-Bank in Landeswährung müssen die Gebühren von den Konteninhabern in
Landeswährung entrichtet werden.
- Das OA-Geld-System ist im Gegensatz
zu einem Barter-Club-Geldkreislauf nicht geschlossen. Die OA-Guthaben
können nicht für Zahlungen nur im OA-Kreis verwendet werden, sondern
auch auf herkömmliche Bankkonten (Landeswährung) außerhalb der OA-Bank
überwiesen werden oder in bar (Landeswährung) abgehoben werden. Da die
OA-Liquidität ihrem Konzept nach Fremdliquidität ist und in diesem Fall
nach Verlassen des Kreislaufs keine Liquiditätsgebühren mehr erhoben
werden können, nimmt der Kunde in diesem Fall einen herkömmlichen Kredit
in Anspruch und zahlt Zinsen über den transferierten Betrag15.
Gegenüber dem herkömmlichen Geldsystem ist die OA-Bank in erster
Instanz für Kreditnehmer (Unternehmen, Kommunen, private Haushalte)
attraktiv. Aufgrund der - im Vergleich zum Euro - eingeschränkten
Liquidität des OA-Geldes ist eine Zahlung in OA-Geld für den
Zahlungsempfänger gegenüber einer Euro-Zahlung weniger attraktiv.
Dennoch ist die Teilnahme dann vorteilhaft, wenn dadurch
zusätzlicher Umsatz generiert wird. Für den Initiator ist es – wie
beim Barter-Club - von eminenter Bedeutung, dass die kritische Masse
der Teilnehmer erreicht wird. Dadurch, dass der Inhaber des
OA-Geldes seinen Geschäftspartnern die Teilnahme am OA-System
nahelegen wird, kann eine schneeballartige Ausdehnung der Teilnehmer
erreicht werden16.
-
Das Konzept wurde ursprünglich als "Oeconomia
Augustana" (OA) bezeichnet. Spätere Bezeichnungen für
dasselbe Konzept sind: "NeuMonNe" (Neutral Money Network")
und N-Geld oder N-Money (Neutrales Geld).
-
Das Konzept folgt dem Ansatz des
britischen Ökonomen J.M Keynes, wonach die
Liquiditätsvorteile des Geldes für den Inhaber durch
"Durchhaltekosten" oder Lagerhaltungskosten" kompensiert
werden sollen.
-
Vgl. D.Suhr und H. Godschalk (1986),
Optimale Liquidität, Frankfurt am Main 1986, S,. 137ff.,
D. Suhr (1986), Befreiung der Marktwirtschaft vom
Kapitalismus, Monetäre Studien zur sozialen,
ökonomischen und ökologischen Vernunft, Berlin 1986, S.
61ff., D. Suhr (1989), The Capitalistic Cost-Benefit
Structure of Money, An Analysis of Money´s Structural
Nonneutrality and ist Effects on the Economy,
Berlin-Heidelberg-New York 1989, S. 117ff., D. Suhr
(1990), The Neutral Money Network, A Critical Analysis
of Traditional Money and the Financial Innovation
"Neutral Money", Eigenverlag 1990. Zur Kritik des OA-Bank-Konzeptes, siehe: H. Creutz (1994), Alternative
Geldsysteme – Auswege aus der fehlerhaften Geldordnung?,
in: Zeitschrift für Sozialökonomie, Nr. 101 (1994), S.
18 – 28. Das OA-System wurde von K.-H. Erdinger und K.
Rindle für Demonstrationszwecke in einem PC-Planspiel
simuliert (Neutral-Geld, Ein Demonstrationsprogramm zum
Konzept "Neutrales Geld", o.J.).
-
D. Suhr und H. Godschalk (1986), S.
138.
-
In späteren Darstellungen des
OA-Bank-Konzepts (Vgl. z. B. Suhr (1994)) wurde diese
Regel modifiziert. Demnach war eine direkte Umwandlung
nicht mehr vorgesehen, sondern die Summe OA-Geld soll in
diesem Fall – zur Vermeidung der Liquiditätsgebühr - auf
ein OA-Sparkonto geparkt werden, wo sie zur Sicherheit
des Barkredits dient. Im Gegensatz zur ursprünglichen
Version des Konzepts, stellt sich hier allerdings die
Frage, ob verbotenes Geschäft gemäß § 3 Nr. 3 KWG
(ausgeschlossene oder erheblich erschwerte Barabhebung
im Einlagengeschäft) vorliegt.
-
Nach dem gleichen Prinzip hat z. B.
das neue Internet-Zahlungssystem PayPal das für ein
Zahlungssystem typische "Henne-Ei-Problem"
(Netzwerkeffekte) überwunden.
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| 3.2.2. |
Dual Currency System (DCS) |
Das in den USA von Joel Hodroff entwickelte
und patentierte Dual Currency System (DCS)17 basiert ebenfalls auf einen
Parallel-Kontensystem in einer Komplementärwährung (Co-op dollars18),
das von einer Bank angeboten wird. Das System beabsichtigt eine
Weiterentwicklung des tradionellen Barter-Systems durch eine
strategische Allianz zwischen dem Non-Profit-Sektor
(Wohltätigkeitsorganisationen usw.) und den Unternehmen in einer lokalen
oder regionalen Ökonomie. Die Komplentärwährung soll in beiden Segmenten
die ökonomischen (inkl. ehrenamtlichen) Aktivitäten erhöhen. Die
wesentlichen Merkmale des DCS sind wie folgt beschrieben:
- Das System besteht aus mehreren Komponenten: eine Zentrale (kann
gegebenenfalls mit der Bank identisch sein), ein kontoführendes
Institut (Bank), Konto- bzw. Karteninhaber (Bürger, Konsumenten,
private Haushalte), Unternehmen (Gewerbe, Einzelhändler, usw.) und
Non-Profit-Organisationen (Wohltätigkeitsorganisation, Kommune,
Kirche usw.).
- Die Unternehmen bieten der Zentrale für eine Periode ein
bestimmtes Kontingent an Waren und Dienstleistungen an, die von den
teilnehmenden Konsumenten mittels Nationalwährung (z. B. €) und
Komplementärwährung (KW) erworben werden können. Jedes Unternehmen
kann das Verhältnis €/KW individuell festlegen. Die KW weist also
ein festes Wertverhältnis zum € auf. In der Regel wird das
Unternehmen den €-Anteil nach seinen Grenzkosten ausrichten, es sei
denn, das Unternehmen möchte bewußt auf zusätzliche Gewinne
verzichten. Analog dem traditionellen Barter-System ist die
Teilnahme besonders interessant für Unternehmen mit relativ hohen
Fixkosten und periodisch unausgelasteten Kapazitäten (Restaurants,
Hotels, Kinos, Transportunternehmen usw.). Die Einnahmen in KW
stellen aus Sicht der Unternehmen eine Rabattierung dar.
- Entsprechend dem Umfang des von den Unternehmen zur Verfügung
gestellten Kontingents an Waren und Dienstleistungen in KW können
den teilnehmenden Non-Profit- Organisationen ("sponsors") Zeitpunkte
("service credits") zur Verfügung gestellt werden. Diese Einheiten
können einer festen Zeiteinheit (z. B. Stunde) entsprechen oder auch
nach Qualifikation der Arbeit unterschiedlich gestaltet werden.
Zwischen den Zeiteinheiten und der KW wird ein Wechselkurs
festgelegt, der sich periodisch – je nach Angebot der Waren und
Angebot der Zeitarbeit - ändern kann. Die Konsumenten bekommen
Zeiteinheiten durch Mitarbeit im Non-Profit-Sektor (ehrenamtliche
Tätigkeit). Die Vergabe der Zeiteinheiten wird von den
Non-Profit-Organisationen an die Zentrale gemeldet, in der das
Zeiteinheiten-Konto geführt wird.
- Die Kontoinhaber können mittels einer von der Bank emittierten
Debitkarte über ihre Zeiteinheiten und über ihre €-Sichteinlagen
verfügen. Bei einem Kauf bei einem der beteiligten Unternehmen wird
der €-Anteil vom €-Konto bzw. den KW-Anteil vom Zeiteinheitenkonto
abgebucht. Je nach zum Zeitpunkt des Kaufaktes gültigen Wechselkurs
zwischen den Zeiteinheiten und der KW (Wert in €) wird das
Zeiteinheitenkonto belastet. Der Händler bekommt eine Gutschrift in
€ in Höhe des €-Anteils.
- Die Kosten der Zentrale bzw. des kontoführenden Instituts werden
durch Gebühreneinnahmen gedeckt (umsatzabhängige Händler-Gebühr pro
Kaufvorgang und gegebenenfalls weitere Teilnehmergebühren für den
Kontoinhaber und die Non-Profit- Organisationen).
-
Frühere Bezeichnungen: HeroCard Program und
Commonweal. Für weitere Einzelheiten siehe im Internet unter
www.dualcurrency.com.
-
Frühere Bezeichnung auch CEDS (Community Economic
Development Scrip).
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| 4. |
Komplementärwährung auf E-Geld-Basis |
| 4.1. |
Was ist E-Geld? |
Elektronisches Geld ("E-Geld") ist neben dem
herkömmlichen Bar- und Giralgeld eine neue Art des Geldes. Sein
Entstehen verdanken wir dem Internet und der Chiptechnologie. Nach
langer theoretischer Diskussion über die wesentlichen Merkmale dieses
Geldes hat man sich in Europa zu folgender (legaler) Definition19
durchgerungen:
- Ein monetärer Wert in Form einer Forderung gegen die ausgebende
Stelle,
- der auf einem Datenträger gespeichert ist,
- gegen Entgegennahme eines Geldbetrags ausgegeben wird, dessen
Wert nicht geringer ist als der ausgegebene monetäre Wert,
- von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als
Zahlungsmittel akzeptiert wird.
Das E-Geld ist also vom Ansatz her eine Digitalisierung des
Bargeldes. Diese neue Form des Geldes ist in der Praxis (noch) nicht
besonders erfolgreich. Die software-basierten Produkte – wie
Digicash oder E-Cash – haben sich am Markt nicht durchsetzen können.
Derzeit gibt es E-Geld nur hardware-basiert in Form von
elektronischen Werteinheiten, die in einem Chip auf einer Karte
gespeichert sind, wie z. B. in Deutschland die sogenannte GeldKarte.
Das hardware-basierte EGeld wird insbesondere für die Bezahlung von
Kleingeldbeträgen genutzt. Die Auffassung, was unter dem Begriff
E-Geld subsummiert werden muss, ist unter den Regulatoren und
Aufsichtsbehörden europaweit nicht einheitlich. In einigen
EU-Ländern wird die oben stehende Definition weit ausgelegt. Dort
werden z. B. auch vorausbezahlte GSM-Konten (prepaid Handys) als
E-Geld aufgefaßt. Das gleiche gilt für die Frage, ob elektronische
Werteinheiten im Rahmen von Loyalty-Programmen als E-Geld aufgefaßt
werden sollen. Nach Umsetzung der E-Geld-Richtlinie innerhalb der
EU kann die E-Geld-Herausgabe seit April 2002 in der Regel nur durch
herkömmliche Kreditinstitute oder sogenannte E-Geld-Institute
erfolgen.
- Definition laut der sogenannten
E-Geld-Richtlinie der Europäischen Union (EU-Directive
2000/46/EC).
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| 4.2. |
Angst der Zentralbanken |
| Die Entwicklung des digitalen Bargeldes, das
auf Chipkarten oder auf der Platte eines PC gespeichert wird und über
das Internet in sekundenschnelle von PC zu PC übertragen werden kann,
ist eine Basisinnovation in der Geldevolution. Die ersten Pilotprojekte
in der zweiten Hälfte der 90-er Jahren führten zu einer weltweiten
Diskussion, ob diese Innovation das Geldsystem nachhaltig ändern
würde20. Die Befürworter einer monetären Reform hofften auf eine
Entmonopolisierung des Geldes und eine Entmachtung der Zentralbanken.
Diese Hoffnung wurde auch dadurch geschürt, dass vor allem Nicht-Banken
(wie Telekommunikationsunternehmen) die Entwicklung des E-Geldes auf
Chipkartenbasis vorantrieben. Demnach war die Angst der Zentralbanken
vor einer unkontrollierten Ersatzgeldschöpfung groß.
Im Zusammenhang
mit E-Geld haben Direktoriumsmitglieder der Deutschen Bundesbank und der
Europäischen Zentralbank (EZB) mehrfach und frühzeitig bis heute auf die
Gefährdung der Geldpolitik durch das Entstehen von digitalen
Nebenwährungen außerhalb des regulierten Bankensystems hingewiesen. Das
damalige Bundesbankdirektoriumsmitglied Wendelin Hartmann befürchtete
Zahlungs- und Verrechnungssysteme auf Basis von neuen Recheneinheiten
mit einer wertmäßigen Bindung an eine reale Währung21 oder "mit eigenen
Werteinheiten, die von nationalen
Währungen losgelöst sind"22. Er erwähnt in diesem Zusammenhang die
Planung von firmeneigenen "Ersatzwährungen"23.
Auf EZB-Seite wurde diese Thematik von Direktoriumsmitglied und
Chef-Volkswirt Otmar Issing öffentlich diskutiert. Das Entstehen von
elektronischen Privatwährungen gefährde seiner Ansicht nach nicht nur
das staatliche Geldemissionsmonopol, sondern insbesondere auch die
Funktion des staatlichen Geldes als volkswirtschaftliche
Recheneinheit24. Marc Vereecken (Mitarbeiter der EU-Kommission und
maßgeblich beteiligt bei der Konzeption der E-Geld-Richtlinie) weist
ebenfalls hin auf die damaligen Befürchtungen der EZB, "that, e.g.,
multinationals could grant electronic tokens to consumers in return for
buying that company´s products. Such tokens would give a right to buy,
or to buy more cheaply, other products of that company. After a while,
these tokens could then also be accepted by other companies and start to
become an alternative to money..."25 Diese Angst der
Zentralbanken war sicherlich eine der Hauptgründe für die frühzeitige
Regulierung des neuen E-Geldes in den meisten EU-Ländern, obwohl sich
das E-Geld im Markt erst in homöopathischer Dosis verbreitet hat. Nur
herkömmliche Banken sollten das neue Geld emittieren dürfen. Die
EU-Kommission versuchte Juli 1998 durch einen E-Geld-Richtlinien-Entwurf
nicht nur eine Harmonisierung zwischen den EU-Staten, sondern auch eine
Liberalisierung zu erreichen. Um den Wettbewerb und das
Innovationspotential zu erhöhen, sollte die Emission auch durch
Nicht-Banken erfolgen können. Um die Markteintrittshürde zu senken,
wurde der Spezialstatus eines "E-Geld-Instituts" mit einer – im
Vergleich zu herkömmlichen Kreditinstituten – "regulation light" ins
Leben gerufen. In den nachfolgenden Jahren bis zur Verabschiedung
(Herbst 2000) wurde die Richtlinie in wesentlichen Punkten - unter
anderem nach Intervention der EZB - geändert. Die Markteintrittshürden
wurden angehoben und die Freistellungsmöglichkeiten eingeschränkt.
Darüberhinaus wurde die Richtlinie in Deutschland restriktiv umgesetzt,
so dass es in diesem EU-Staat kaum zu erwarten ist, dass Nicht-Banken -
bedingt durch die hohe Hürde einer E-Geld-Institutslizenz - als
E-Geld-Emittenten (in Euro) aktiv werden26. Insbesondere
die Forderung der E-Geld-Richtlinie, dass der Emittent das E-Geld
jederzeit auf Verlangen zum Nennwert (at par value) in Zentralbankgeld
zurückerstattet,27 ist eine direkte Folge der Befürchtungen der EZB vor
dem Aufkommen von Ersatzwährungen. "Dies würde dazu beitragen, dass die
größere Effizienz infolge des Wettbewerbs bei der privaten
Bereitstellung von Geld (einschließlich E-Geld) die vollständige Nutzung
der Externalitäten, die sich aus der Rolle des Geldes als Recheneinheit
ergeben, nicht beeinträchtigen würde."28 Die Umtauschverpflichtung des
Emittenten soll das E-Geld an das staatliche Monopolgeld binden und
Privatwährungen mit einem eigenen Geldwert unterbinden. Diese Forderung
der EZB war lange Zeit umstritten und wurde nach erheblichem Druck der
EZB erst in die Endversion der E-Geld-Richtlinie aufgenommen29.
-
Siehe u.a. M. Krüger & H. Godschalk (1998),
Herausforderung des bestehenden Geldsystems im Zuge seiner
Digitalisierung – Chancen für Innovationen?, Wissenschaftliche
Berichte des Forschungszentrums Karlsruhe, FZKA 6160, Karlsruhe
1998.
-
Vgl. W. Hartmann (1995),
Zahlungsmittel und Zahlungsverfahren in der dritten Stufe der
Europäischen Währungsunion, in: Deutsche Bundesbank / Auszüge aus
Presseartikeln vom 6.10.1995, S. 16.
-
W.
Hartmann (1996), Gefahren des elektronischen Geldes, in: Card-Forum,
Nr. 12 (1996), S. 44.
-
Siehe W. Hartmann
(1996), S. 44.
-
Siehe O. Issing (1999), Hayek
– Currency Competition and European Monetary Union, in: Deutsche
Bundesbank / Auszüge aus Presseartikeln Nr. 36 vom 27.5.99, S. 9 –
17 und O. Issing (2000), New Technologies in Payments – A Challenge
to Monetary Policy", Vortrag Center for Financial Studies vom
28.6.2000, Press Division ECB (www.ecb.int).
-
M. Vereecken (2000), A single market for
electronic money, in: The Journal of International Banking
Regulation, Vol. 2, Nr. 2, Juli 2000, S. 59.
-
Diese Prognose gilt nur für die Herausgabe
des "eigentlichen" E-Geldes (ohne kontenbasierte Systeme).
-
Siehe ECB (1998), Bericht über elektronisches
Geld, August 1998, S. 32f. und ECB (1999), Opinion of the
European Central Bank of 18.1.99, in: Official Journal of the
European Communities Nr. C189 vom 6.7.1999, S. 9.
-
ECB (1998), S. 33.
-
Siehe Artikel 3 der Richtlinie (Richtlinie
2000/46/EC).
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| 4.3. |
E-Geld im Loyalty-Bereich |
| Das von Banken herausgegebene E-Geld auf
Chipkarten war bislang wenig erfolgreich. Die EGeldmenge30 hat keine
monetäre Bedeutung und hat bislang nicht nennenswert zur
Bargeldsubstitution
beigetragen. Die bisherige Konzeption des hardware-basierten E-Geldes
als Bargeld-
Substitut hat gegenüber dem herkömmlichen Bargeld mit seiner über 2.500
Jahre dauernden
Marktführerschaft auch kaum eine Chance. Nur in Bereichen, in denen das
Bargeld Schwächen
hat - wie z.B. bei Verkaufsautomaten - ist das E-Geld überlegen. Die
eigentliche Überlegenheit des E-Geldes ist aber seine
Programmierbarkeit. Die digitalen Werteinheiten können so programmiert
werden, dass dieses Geld z. B. nur von bestimmten Personen genutzt
werden kann oder nur für bestimmte Güter bzw. in einer bestimmten Region
ausgegeben werden kann. Man kann das Geld auch von vornherein zeitlich
limitieren oder automatisch eine Wertminderung einbauen. E-Geld ist - im
Gegensatz zum Bargeld - steuerbar und hier liegt sein größtes
Potential31. Erste erfolgreiche Anwendungen dieser
Steuerbarkeit des E-Geldes sehen wir im Bereich der
händlerübergreifenden Loyalty-Systeme. In Europa ist Deutschland32 einer
der Vorreiter im Bereich
der sogenannten E-Bonuspunkte auf Basis der Chipkarte. Auf dem Chip der
Bankkarten33
können als Zusatzfunktion digitale Bonuspunkte gespeichert werden34.
Diese Bonuspunkte können
von nur einem Unternehmen oder von mehreren Unternehmen ausgegeben und
akzeptiert
werden. Die Bonuspunkte mit einem festen Gegenwert in Euro können bei
den beteiligten Unternehmen gegen Leistungen, und zwar gegen Güter
und Dienstleistungen, und oft auch gegen Bargeld, eingelöst werden. Die
zur Zeit in Deutschland insbesondere von Sparkassen und Volksbanken
favorisierten, unternehmensübergreifenden Bonusprogramme werden bereits
in fast 50 Orten als sogenannte City-Cards oder Regio-Cards praktiziert
(z. B. Eichstätt, Kulmbach, Troisdorf, Nieheim, Idstein, München
usw35.). Es gab sogar eine Bonuskarte für ein Bundesland (BonusCard
Schleswig-Holstein36). Die Herausgeber solcher Werteinheiten sind oft
lokale Rabattsparvereine, Werbegemeinschaften oder Stadtwerke. Sie
verfolgen damit eine Kundenbindung und eine Förderung der lokalen
Ökonomie. Ein händlerübergreifendes Bonussystem erfordert eine
Dachgesellschaft, die die Werteinheiten an die beteiligten Händler
herausgibt bzw. verkauft (gegen herkömmliches Geld). Der Händler gibt
die Werteinheiten an seine Kunden weiter, z. B. als Bonus prozentual zum
getätigten Umsatz. Der Kunde kann die auf der Chipkarte angesammelten
Werteinheiten - mit einem festen Gegenwert in Euro - bei den
angeschlossenen Händlern als Zahlungsmittel einsetzen. Der Herausgeber
kauft die wieder vom Händler eingelösten Einheiten zurück und der
Kreislauf ist wieder geschlossen (siehe Abbildung).
E-Loyalty in händlerübergreifenden Systemen

Die digitalen Werteinheiten in diesen händlerübergreifenden
Loyalty-Systemen weisen je nach Ausgestaltung in technischer,
ökonomischer und juristischer Sicht viele Ähnlichkeiten auf mit dem auf
Euro lautenden E-Geld, das von Banken herausgegeben wird. Es handelt
sich hier de facto um eine nicht von Banken (oder
E-Geld-Instituten) herausgebene lokale oder regionale Währung auf
E-Geld-Basis. Die Werteinheiten erfüllen die Kriterien der
E-Geld-Definition in allen Punkten37. Die Konsequenz wäre, dass unter
der heutigen Gesetzgebung unternehmensübergreifende digitale Bonuspunkte
nur von Kreditinstituten (und nicht von Einzelhändlern,
Rabattsparvereinen, Stadtwerken und anderen Nicht-Banken) herausgegeben
werden dürften. Genau diese Frage war Gegenstand einer
schriftlichen Anfrage38 an die Bundesregierung in März und April 2002
nachdem das sogenannte 4. Finanzmarktförderungsgesetz39 verabschiedet
war. In seiner Antwort vom 23.4.0240 teilte das Bundesfinanzministerium
mit, dass die Bundesregierung der Auffassung ist,
"dass die schon jetzt in einer Reihe von deutschen Städten und Regionen
agierenden "händlerübergreifenden Bonussysteme" auch dann nicht die
tatbestandlichen Voraussetzungen des elektronischen Geldes im Sinne des
neuen § 1 Abs. 14 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) erfüllen, wenn
die teilnehmenden Händler die Werteinheiten von der ausgebenden Stelle,
etwa einer Werbegemeinschaft oder einem örtlichen Energieunternehmen,
gegen einen Buchgeldbetrag in Euro entgegennehmen, um sie den Kunden mit
einem festen Nennwert in Euro auf deren Chipkarte als Bonuspunkte zu
speichern, die dann dazu berechtigen, sie bei einem der teilnehmenden
Händler als Zahlungsmittel zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen
einzusetzen." Derartige lokale Währungen auf
E-Geld-Basis sind also bis auf weiteres in Deutschland legalisiert. Ein
Grund für diese liberale Haltung der Bundesregierung und der
Aufsichtsbehörde BaFin41 war sicherlich auch die Verbreitung auf dem
Markt und die Lobby-Arbeit des Einzelhandels und
der Banken. Die Kreditinstitute erhoffen sich durch diese Systeme
zusätzliche Einnahmen für
diese Zusatzleistung des Chips auf den Bankkarten und eine bessere
Nutzung des Euro-E-Geldes
(GeldKarte). Sie übersehen dabei die konkurrierende Beziehung zwischen
den beiden elektronischen
Geldbörsen auf der Karte. Die veröffentlichten Statistiken über die
Nutzung der Bonuspunkte
als Zahlungsmittel zeigen einen höheren Kaufumsatz als die einer
durchschnittlichen
GeldKarte. Viele Marktbeobachter erwarten, dass derartige
Loyalty-Applikationen eine der wichtigsten
Anwendungen der zukünftig mit Chip ausgestatteten Bankkarten sein
werden. Die Begründung der Bundesregierung bzw. der BAFin
liefert interessante Ansatzpunkte für das KW-Thema. Die
E-Geld-Definition enthält das Kriterium der Ausgabe "gegen Entgegennahme
eines Geldbetrages". Bei den E-Bonuspunkten ist dies erfüllt, weil der
teilnehmende Händler die Werteinheiten von dem Herausgeber gegen
herkömmliches Geld kauft. Es war bislang unwichtig, wer diese
Werteinheiten kauft. Die EZB hat z.B. in ihrem E-Geld-Bericht (1998)
ausdrücklich den Fall beschrieben, in dem eine weitere Institution – wie
hier der Händler - zwischen dem Herausgeber und dem Endnutzer
(Karteninhaber) tätig ist (sogenannte "verteilende Stelle"42). In
Abweichung dazu stellt die Bundesregierung fest, dass das
Tatbestandsmerkmal des E-Geldes "gegen Entgegennnahme eines
Geldbetrages" dahingehend auszulegen ist, "dass
zunächst ein unmittelbarer Umtausch von Bar- oder Buchgeld in E-Geld
stattfinden muss. In der Praxis heißt dies, dass der Karteninhaber Bar-
oder Buchgeld in gleichem Wert gegen elektronisches Geld eintauscht und
dieses auf dem elektronischen Datenträger gespeichert wird. Ein
Rabattsystem gibt demnach kein elektronisches Geld aus, da es an der
Unmittelbarkeit fehlt."43 Die
Schlußfolgerung liegt nahe, dass das "Merkmal der Entgeltlichkeit" bei
der Ausgabe als Tatbestandsvoraussetzung für E-Geld eine Rolle spielt44.
-
Die E-Geldmenge erreichte 2002 in
Euroland ein Volumen in Höhe von nur 240 Mio. Euro.
-
Vgl. H. Godschalk (2001) , Genesis of
the EU-Directive on Electronic Money Institutions, in:
ePSO-Newsletter vom Mai 2001, S. 12 – 14.
-
Auch im europäischen Ausland sind
vergleichbare Loyalty-Systeme auf dem Markt, wie z. B. die Linz
Chip-Programm in Österreich oder die Shell SMART Card in
Großbritannien.
-
Auf Debitkarten (ehemalige ec- und
Bankkundenkarten) und neuerdings auch auf Kreditkarten mit Chip.
-
Seit 1998 existiert eine sogenannte
"Vorstrukturierung" auf dem GeldKarte-Chip zur Aufnahme von
Zusatz-Anwendungen für alle ZKA-Chipkarten. Als Zusatzanwendung ist
u.a. die Applikation "Elektronischer Fahrschein" und eine Anwendung
"Marktplatz" realisiert, die einen händlerspezifischen oder auch
–übergreifenden Gutschein bzw. eine Ausweisfunktion ermöglicht.
Obwohl der Chip auf der Bankkarte genutzt werden kann, geben die
lokalen Initiatoren oft kontoungebundene Chipkarten als Citycards
heraus.
-
Für eine aktuelle Übersicht siehe:
www.geldkarte.de.
-
Diese bundeslandesweite Karte
wurde wieder eingestellt.
-
Siehe für eine detaillierte
Begründung H. Godschalk (2002), eMoney & eLoyalty:
bankerlaubnispflichtiges Geschäft?, in: Handbuch ePayment,
Zahlungsverkehr im Internet; Systeme, Trends und
Perspektiven, Hrsg. K.-H. Ketterer und K. Stroborn, Köln
2002, S. 374 - 387.
-
Anfrage des steuerpolitischen
Sprechers der FDP-Bundestagfraktion Carl-Ludwig Thiele.
-
Dieses Gesetz beinhaltete die
Novellierung des Kreditwesengesetzes, wonach u.a. die
E-Geld-Richtlinie der EU in Deutschland umgesetzt wurde.
-
Siehe Brief (2002) der
parlamentarischen Staatssekretärin beim Bundesministerium
der Finanzen Frau Dr. Barbara Hendricks vom 23.04.02 (VII B
1 – WK 5270 – 3/02) an das Mitglied des Deutschen
Bundestages Herrn Carl-Ludwig Thiele. Diese Auffassung der
Bundesregierung wurde in der Bundestags-Drucksache 14/8601,
S. 11 und 14/8944, S. 13f. bestätigt.
-
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
-
Vgl. EZB (1998), S. 59.
-
Brief (2002).
-
Siehe A. Kokemoor (2003),
Aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen für die
Vertragsgestaltung bei der Ausgabe und Verwaltung von
elektronischem Geld, in: Zeitschrift für Bank- und
Kapitalmarktrecht, Heft 21 (2003). S. 862.
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| 4.4. |
Exkurs: CityService-Card-Konzept |
Eine Komplementärwährung auf E-Geld-Basis in
Rahmen einer Loyalty-Anwendung ist eine Option, die im Markt bereits
vielfach realisiert wurde. In Anlehnung an diese Systeme sind auch
andersartige Komplementärwährungen denkbar, wie z.B. das Konzept einer
CityService-Card45 zur Förderung der regionalen Ökonomie und
gemeinnütziger Aktiviäten. Die primären Ziele der ServiceCity- Card
sind:
- Ausdehnung der gemeinschaftsfördernden Tätigkeiten innerhalb
einer Kommune,
- Verbesserung der Auslastung kommunaler Dienstleistungen und
- Förderung der lokalen bzw. regionalen Ökonomie.
Das Konzept basiert auf der Vergabe von geldwerten Bonuspunkten
für gemeinnützige und ehrenamtliche Tätigkeiten ("Bürgerarbeit")
unter Einsatz einer Chipkarte. Die Punkte werden dabei von
gemeinnützigen Organisationen - wie z. B. Rotes Kreuz, Kirchen,
Wohlfahrtsverbänden usw. – herausgegeben. Mit Hilfe dieses
Bonuspunktesystems werden auch die Kommunen in die Lage versetzt,
gemeinnützige Arbeiten ausführen zu lassen, die aufgrund der
angespannten Finanzlage bislang eingestellt oder reduziert werden
mussten. Die auf der Chipkarte gespeicherten Bonuspunkte können von
den Erbringern von Bürgerleistungen (Karteninhaber) für die
Inanspruchnahme kommunaler Dienstleistungen (z. B. ÖPNV,
Schwimmbäder, Theater, Museen, usw.) – gegebenenfalls ergänzt durch
eine Teilzahlung in Euro - genutzt werden. Neben kommunalen
Dienstleistern sollte die Akzeptanz auch auf lokal ansässige Unternehmen
(z. B. Einzelhandel, Gastronomie, usw.) ausgedehnt werden, die mit der
Teilnahme nicht nur Social Marketing-Ziele, sondern auch eine höhere
Kundenbindung erreichen können. Das Service-City-Card-System würde damit
zur Erhaltung der lokalen Kaufkraft und dadurch zur Förderung der
lokalen Ökonomie beitragen. Die Applikation könnte in einer Test- bzw.
Pilotphase mittels einer eigenen Karte realisiert werden. Mittelfristig
sollte diese Anwendung als Zusatzapplikation auf bereits weit
verbreiteten Chipkarten im Bankbereich (z. B. ec-Karte) oder im
kommunalen Bereich (geplante Bürgerkarte) unter Benutzung der
vorhandenen Infrastruktur (z. B. Kassenterminals, Kiosksysteme,
Internet-PC, usw.) konzipiert werden. Als Organisationskonzept wurde
eine Dachgesellschaft (z. B. Joint-Venture der Punkteherausgeber,
Kommunen und Akzeptanzstellen) vorgeschlagen, die eine
Betreiber-Gesellschaft für die Systemverwaltung, Verrechnung der Punkte,
Marketing, Teilnehmer-Akquisition, usw. beauftragt. Die Finanzierung des
Systems könnte z. B. durch eine wertmäßige Differenz zwischen
herausgegebenen und eingelösten Bonuspunkten erfolgen.

- Vor dem Hintergrund der aktuellen
gesellschaftlichen Diskussionen über Themen, wie z. B. "Neues
Ehrenamt", bezahlte Bürgerarbeit, kommunale
Beschäftigungspflicht der Sozialhilfeempfänger, "Ende der
Arbeit" (Club of Rome), Einsatz von Multimedia auf kommunaler
Ebene oder bürgerliche Selbsthilfe, wurde 1998 die Konzeptidee "CityService-Card"
entwickelt. Dieses Konzept wurde im Rahmen des Multimedia
Städtewettbewerbs MEDIA@Komm in 1999 von den frankfurter
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| 4.5. |
Fazit |
| Eine Komplementärwährung, deren
Werteinheiten auf einer Chipkarte gespeichert sind und die nicht vom
Karteninhaber gegen herkömmliches Geld erworben wird, sondern von einer
Zwischeninstanz – ähnlich wie die hier beschriebenen Bonussysteme -, ist
also kein E-Geld im Sinne des KWG und kann auch von einer Nicht-Bank
emittiert werden. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass ein
Kreditinstitut oder E-Geld-Institut - unabhängig von dieser Auslegung
der EGeld-Definition – eine derartige KW emittieren kann. Dieses
Ergebnis ist für die weitere Emission derartiger KW durch Nicht-Banken
sehr erfreulich. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass diese liberale
Regulierung in Deutschland noch nicht maßgebend ist für die gesamte EU.
Da in anderen EU-Ländern derartige E-Bonussysteme sich noch kaum am
Markt etabliert haben, fehlen Erfahrungen über deren Zulässigkeit für
den Fall, dass eine Nicht-Bank die Werteinheiten emittiert. Es bleibt
also abzuwarten, wie die Aufsichtsbehörden in anderen EU-Staaten konkret
reagieren werden46. Wenn dort derartige Systeme als E-Geld
interpretiert werden, ist eine Anpassung der deutschen Haltung im
Hinblick auf die europäische
Harmonisierung zu erwarten. Auch die Haltung der EZB, die bislang
offensichtlich von einer anderen Interpretation des EGeldes ausging, ist
ungewiß. Die Übereinstimmung der E-Bonussysteme mit den von der EZB
befürchteten Ersatzwährungen ist unübersehbar. Spätestens ab einem
bestimmten Marktumfang und geographischer Verbreitung ist zu erwarten,
dass die EZB gegen E-Geld emittiert durch Nicht-Banken agieren wird.
Die Emission einer KW auf E-Geld-Basis durch ein herkömmliches
Kreditinstitut oder ein E-Geld-Institut ist dagegen unproblematisch.
Voraussetzung ist allerdings, dass die generellen Auflagen der
E-Geld-Emission eingehalten werden. Eine wichtige Anforderung ist der
Rücktausch des E-Geldes zum Nennwert in Nationalwährung (Bar- oder
Buchgeld).47 Die Wirkung vieler Komplementärwährungen basieren gerade
auf der Nicht-Konvertibilität oder stark eingeschränkten Konvertibilität
zur Nationalwährung. Wenn man bedenkt, dass der Hintergrund für diese
gesetzliche Anforderung gerade das Verhindern von Nebenwährungen war,
stellt sich die Frage, inwieweit das E-Geld als Geldform für zukünftige
Komplementärwährungen (außer im Rahmen der oben genannten
Loyalty-Anwendungen) geeignet ist.
Ein weiteres Hindernis für Komplementärwährungen auf E-Geld-Basis ist
die derzeitige "Einweg"- Nutzung. In den meisten E-Geld-Systemen
kann das Geld nur einmal vom Nutzer zum Einkauf verwendet werden. Der
Empfänger muss das E-Geld anschließend wieder einlösen bzw. umtauschen
in herkömmliches Geld. Eine Weitergabe – wie Bargeld - von Hand zu Hand
(besser gesagt von Chip zu Chip) ist nicht möglich. Das Geld kann
demnach derzeit nicht für Transaktionen zwischen Konsumenten genutzt
werden. Diese Einschränkung ist aber für E-Geld nicht zwingend. Es gibt
E-Geld-Systeme, wie Mondex, in denen das Konzept des echten "digitalen
Bargeldes" umgesetzt worden ist. Hier ist eine Weitergabe ohne ständige
Einlösung möglich.
-
Zu der bisherigen Haltung der
Aufsichtsbehörden in einigen EU-Ländern siehe M. Krüger (2002),
E-money regulation in the EU, in: E-money and Payment Systems
Review, Hrsg.: R. Pringle & M. Robinson, London 2002, S. 244.
Die Östereichische Nationalbank ist der Meinung, dass derartige
Loyalty-Systeme alle Anforderungen der E-Geld-Definition
entsprechend der E-Geld-Richtlinie erfüllen. Vgl. ÖNB (2001),
Endbericht zur eMoney Studie, Version 0.1. vom 01.02.01, S. 12.
-
47 Siehe § 22a KWG
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|
| 5. |
Komplementärwährung auf Bargeld-Basis |
| 5.1. |
Praxis-Beispiele |
| Neben dem Euro-Bargeld gibt es in
Deutschland eine Vielzahl von dinglichen Ersatzwährungen, meist in Form
von Scheinen oder Münzen. Ersatzwährungen, die nicht nur vom
Herausgeber, sondern auch von anderen Instanzen für den Kauf von Waren
oder Dienstleistungen akzeptiert werden. Anlässlich von Weinfesten,
Schuljubiläen oder Stadtfesten werden oft lokales Papiergeld oder Münzen
herausgegeben, die meist auf Euro lauten und nur kurze Zeit (z. B. eine
Woche) in einem geografisch eingegrenzten Bereich als Zahlungsmittel
gültig sind. Andere Ersatzwährungen, wie z. B. Reiseschecks, sind länger
gültig und können bundesweit als Zahlungsmittel genutzt werden. Ein
bekanntes Beispiel für eine Lokalwährung ist das sogenannte Bethel-Geld
der v. Bodelschwinghschen Anstalten (Bielefeld), das bereits seit 1908
von den betreuten Bewohnern und Bediensteten (insgesamt ca. 20.000
Menschen) als Zahlungsmittel in den vielen anstaltseigenen Betrieben
genutzt wird48.
Für die Ausgabe dieser Lokalwährung wurden bislang mehrere Gründe und
Vorteile genannt:
- Förderung der lokalen Bethel-Ökonomie ("Umsatz, der nicht
abwandern kann"),
- Identitätsbildung und Werbeträger für Mitarbeiter und Bewohner,
- Kundenbindung zwischen eigenen Betrieben und Bewohnern und
Bediensteten,
- Senkung der Kassen-Bargeldhaltung in Nationalwährung
(Zinsersparnis),
- Float-Einnahmen bedingt durch die Bargeldvorauszahlung und die
nicht eingelösten Scheine (Sammler),
- Begrenzung der finanziellen Bewegungsfreiheit für manche
Bewohner durch Taschengeld in Bethel-Geld statt in Nationalwährung.
Seit der Euro-Umstellung gibt es Scheine im Wert von 50, 20, 10,
5, 2, 1 und 0,5 € mit einem Gesamtdruckvolumen in Höhe von 0,5 Mio.
€. Davon sind ca. 15% derzeit in Umlauf. Die Scheine werden über die
Sparkasse gegen eine Ermäßigung von 5% in Umlauf gebracht (105
Bethel-Euro gegen 100 EZB-Euro) und sollen den lokalen Warenumsatz
innerhalb von Bethel fördern. Das Geld kann ja nur in Bethel benutzt
werden. Nur die Akzeptanzstellen können das Geld wieder bei der
Hauptkassenverwaltung zum Nennwert gegen EZB-Euro einlösen. Der
Anteil des mit Bethel-Geld getätigten Umsatzes wird auf 10 bis 15%
des Geldverkehrs in den Betheler Geschäften geschätzt49. Pro Woche
werden ca. 15.000 bis 20.000 Bethel-Euro von den Akzeptanzstellen
bei der Hauptkassenverwaltung eingelöst. Auf den Scheinen wird
erwähnt, dass zum Bezug und
zur Verwendung nur betreute Personen und Mitarbeiter der Anstalten
Bethel berechtigt sind. Auf
andere Personen ist das Geld nicht übertragbar. Außerdem wird der
Bethel-Euro ausdrücklich als
Warengutschein bezeichnet.
-
Zum Bethel-Geld siehe insbesondere o.V.
(1998), Bethel und das Geld 1867 - 1998, Die ökonomische
Entwicklung der v. Bodelschwinghschen Anstalten Bethel,
Hrsg.: Wolfram Korn, Bielefeld 1998.
-
Aussage des Bethel-Finanzvorstandes
Hans-Friedrich Hofacker anlässlich der Einführung des
Bethel-Euros am 22.11.01 (dpa-Meldung zitiert in
www.europa2all.de/archiv0111).
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| 5.2. |
Verstoß gegen § 35 BBankG? |
| Die Gründe für diese Einschränkungen sind
offensichtlich. Die Herausgeber von Papiergeld- Ersatzwährungen möchten
nicht in Konflikt mit dem Bargeldausgabemonopol der Zentralbank geraten.
In § 35 des Gesetzes über die Bundesbank (BBankG) ist die unbefugte
Ausgabe und Verwendung von "Nebengeld" geregelt: "Mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
- wer unbefugt Geldzeichen (Marken, Münzen, Scheine oder andere
Urkunden, die geeignet sind, im Zahlungsverkehr an Stelle der
gesetzlich zugelassenen Münzen oder Banknoten verwendet zu werden)
oder unverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen ausgibt, auch wenn
ihre Wertbezeichnung nicht auf Euro lautet;
- wer unbefugt ausgegebene Gegenstände der in Nummer 1 genannten
Art zu Zahlungen verwendet."
Die potentielle Eignung, das gesetzlich zugelassene Bargeld
substituieren zu können, ist demnach das entscheidende Kriterium. Da es
zum § 35 BBankG soweit bekannt keine Gerichtsurteile gibt, ist die
Abgrenzung, wann Geldzeichen zum Nebengeld werden und gegen § 35
verstoßen, aufgrund der Rechtsprechung nicht möglich. Generell soll eine
geldähnliche Ausgestaltung und eine generelle Nutzung als Zahlungsmittel
vermieden werden. Auf Anfrage gibt die Deutsche Bundesbank ein
Standardschreiben heraus, in dem sie unverbindliche Empfehlungen
ausspricht, wie man einen Verstoß gegen § 35 BBankG vermeiden kann.
- "Die Wertgutscheine sollten äußerlich keine Elemente aufweisen,
die banknoteneigentümlich sind (z. B. sollten sie einfarbig und ohne
Guillochen gestaltet werden und sich sowohl in der Größe als auch
durch die Papierart von Banknoten unterscheiden.
- Eine Unterscheidung sollte durch den Aufdruck "Wertgutschein",
"Gutschein" oder "Warengutschein" erfolgen. Er sollte groß und
deutlich in Erscheinung treten, ggf. hervorgehoben durch eine
besondere Farbgebung.
- Die Wertgutscheine sollten räumlich und zeitlich nur begrenzt
verwertbar sein. Für eine Verbreitung in Deutschland käme z.B. die
räumliche Begrenzung des Geltungsbereichs auf den Bereich eines
Stadt- bzw. Landkreises in Betracht.
- Dienstleistungen und Waren, zu deren Bezug der Gutschein
berechtigt, sollten konkret im einzelnen auf dem Gutschein
aufgeführt werden; ein Umtausch in Bargeld sollte damit unzulässig
sein.
- Schließlich sollen die Gutscheine möglichst auf den Namen einer
bestimmten Person
ausgestellt werden und mit einem deutlichen Aufdruck "nicht
übertragbar" versehen werden."50
Die Empfehlungen der Bundesbank berücksichtigen auch die Vermeidung
einer Ordnungswidrichkeit nach § 128 OWiG (Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten), wonach "ordnungswidrig handelt, wer Drucksachen
oder Abbildungen herstellt oder verbreitet, die ihrer Art nach geeignet
sind im Zahlungsverkehr mit Papiergeld oder diesem gleichstehenden
Wertpapieren … verwechselt zu werden". Es handelt sich hier um
Empfehlungen, denn die Entscheidung liegt bei den jeweiligen Gerichten
im Fall einer Strafverfolgung. Es gibt allerdings noch einen
interessanten Hinweis. In Zusammenhang mit der um 1960 geplanten
Einführung eines Kaufschecks im Einzelhandel gab es anfänglich
Widerstand der deutschen Bundesbank mit Hinweis auf § 35 BBankG. In
einem Gutachten legte Prof. Oswald Hahn dar, dass die Einwände
nicht zutrafen und legte Kriterien fest, die Werteinheiten erfüllen
müssen, damit sie als Geldzeichen in einem Währungsgebiet eine
Geldfunktion ausüben und damit gegen § 35 verstoßen. "Zeichen, die in
einem Währungsgebiet Geldfunktion ausüben sollen, müssen
- eine Währungseinheit repräsentieren,
- sich durch allgemeine Annahmebereitschaft oder Bonität
allgemeiner Anerkennung erfreuen,
- eine den Verkehrsbedürfnissen entsprechende Stückelung
aufweisen,
- formlos übertragbar sein und endlich
- als Umlaufsmittel fungieren, d.h. ständig als Zahlungsmittel
Verwendung finden können."51
Laut Hahn müssen sämtliche Kriterien erfüllt sein, damit es sich
um Geldzeichen im Sinne von § 35 BBankG handelt. Teilweise wird in
diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, die Herstellung und das
Benutzen von Gutscheinen als Geldersatz seien grundgesetzlich
abgesichert: Die Zulässigkeit ergebe sich aus dem Grundsatz der
allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 GG sowie auch aus der Garantie
der Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG52. Erfüllen
die verwendeten "Gutscheine" nicht die vorstehend definierten
Voraussetzungen für die Annahme von Geld im formellen Sinne, ergeben
sich keine Probleme für deren Verwendung. Sind hingegen bei einer
Komplementärwährung auf Bargeld-Basis bei den entsprechenden
"Scheinen" die vorstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, ist
deren In-den-Verkehr- Bringen nicht durch Art. 2 GG oder Art.
5 GG rechtlich abgedeckt. Der Schutz der allgemeinen
Handlungsfreiheit gem. Art. 2 GG reicht nur so weit, als nicht gegen die
verfassungsmäßige Ordnung verstoßen wird. Die Schranke der
"verfassungsmäßigen Ordnung" entspricht inhaltlich einem gewöhnlichen
Gesetzesvorbehalt, wie er in den übrigen Grundrechten festgehalten
ist53. Der Anwendungsbereich des Art. 2 GG und damit der Umfang der
allgemeinen Handlungsfreiheit können deshalb durch einfaches Gesetz
eingeschränkt werden. Dies wurde mit den Regelungen im Bundesbankgesetz
vom Gesetzgeber umgesetzt. Der Umfang der allgemeinen Handlungsfreiheit
wird deshalb durch die Regelungen im Bundesbankgesetz, insbesondere
durch dessen § 35, in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise
eingeengt. Zur Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 3 GG ist
auszuführen: Die Vorschrift enthält keinen Gesetzesvorbehalt; auch die
Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung ist in Art. 5 Abs. 3 GG nicht
enthalten. Dennoch besteht nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts keine Kunstfreiheit in einem schrankenlosen
Umfang. Die Grundrechte enthalten vielmehr einen immanenten
Verfassungsvorbehalt54. Die uneingeschränkte Grundrechtsausübung ohne
Rücksicht auf jedes andere staatliche Gesamtinteresse widerspricht Art.
20 GG. Im vorliegenden Falle ist wie folgt zu unterscheiden: Die
Herstellung der Scheine ist von Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt, soweit es sich
um ein Kunstwerk handelt. Das In-den-Verkehr-Bringen der Scheine liegt
nicht mehr im Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG: Werden die Scheine in
den allgemeinen Wirtschaftskreislauf eingeführt und fungieren sie dort
als Zahlungsmittel, so liegt das Ziel des In-den-Verkehr-Bringens der
Scheine nicht in der Vermittlung von Kunst, sondern in der Verwendung
der Scheine als wirtschaftspolitischem Geldersatzmittel. Einschlägig ist
insoweit nicht Art. 5 Abs. 3 GG, sondern Art. 2 GG. Danach ist das
In-den-Verkehr-Bringen gesetzlich einschränkbar. Dies ist über die
Vorschriften – wie aufgezeigt – des Bundesbankgesetzes erfolgt. Wer also
Geldzeichen einer Zweitwährung als Kunstwerk kreiert und produziert
sowie diese sodann als Gegenwert für Waren oder Dienstleistungen in den
Wirtschaftskreislauf einführt, macht sich gemäß § 35 BBankG strafbar.
-
Schreiben (2003) der Deutschen Bundesbank an
den Autor vom 27. Juni 2003. In einem Schreiben von 1994 wurden
fast identische Empfehlungen genannt.
-
O. Hahn (1962), Die Möglichkeiten
einer Förderung des Scheckverkehrs, Frankfurt a. M. 1962, S. 65.
-
Vgl. M. Steinbach (2002), Der
Roland-Gutschein - eine (verfassungs-)rechtliche Beurteilung,
Bremen 2002 (im Internet:
www.roland-regional.de/recht/recht.html).
-
Vgl. Sachs/Muswiek, GG, 2. Auflage 1999, Art. 2 Rn. 90, 101
-
Vgl. z. B. BVerfGE 83, 130 ff., 139
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| 5.3. |
Juristische Diskussion |
| 5.3.1. |
Bethel-Geld |
| Die rechtliche Zulässigkeit der Emission des
Bethel-Geldes wurde seit Anfang (1908) öfters zur Diskussion gestellt.
Die Absicherung des Reichsbankmonopols und die Angst vor Währungsex-
perimenten waren der Grund für die Verordnung über Notgeld vom 30.
Oktober 1931. Eine Reihe privater Geldemissionen wurde dadurch illegal.
Nach Prüfung des Bethel-Geldes wurden die anfänglichen Bedenken des
Reichsministers der Finanzen in einem Schreiben vom 15. Februar 1932
vorläufig zurückgestellt. Grund für diese Toleranz war der "scharf
eingegrenzte Personenkreis, der für die Verwendung der Scheine und
Marken in Betracht kommt"55. Zuvor hatte die Anstaltsleitung dargelegt,
dass die Scheine nur innerhalb der Anstalten von Patienten und
Angestellten
verwendet werden konnten. "Eine Verwendung außerhalb des
Anstaltsgebietes ist dadurch
ausgeschlossen."56
Nachdem das Bethel-Geld bei der Währungsreform und Einführung der DM
in 1948 eingestellt wurde, forderten die Mitarbeiter 1951 die
Wiedereinführung. In Zusammenhang bei der Wiedereinführung gab es einen
Gedankenaustausch mit der Bank Deutscher Länder (Vorläuferin der
Deutschen Bundesbank) bezüglich der juristischen Zulässigkeit gemäß § 7
Abs. 1 Nr. 1 des Emissionsgesetzes (EG). Der Wortlaut dieses Paragraphen
entspricht dem späteren § 35 BBankG. Die Bank Deutscher Länder vertrat
folgende (rechtsunverbindliche) Auffassungen57:
- Das Bethel-Geld ist geeignet, im Zahlungsverkehr anstelle des
gesetzlichen Zahlungsmittels verwendet zu werden (Begründung:
Inhaber können bei den Akzeptanzstellen Waren nach ihrer freien Wahl
einkaufen;
- Für die Anwendbarkeit des § 7 ist es unerheblich, dass der
Umlauf gebietsmäßig eingeschränkt ist;
- Wenn die Ausgabe der Warengutscheine ausschließlich an die in
den Bethel-Anstalten befindlichen Bewohner (und NICHT an die
Angestellten und Arbeiter) erfolgt, würde der Tatbestand "Verwendung
im Zahlungsverkehr" vermutlich nicht gegeben sein.
Nach erneuter Prüfung und Gesprächen wurden in einem Schreiben
vom 4. Oktober 1954 allerdings die Bedenken gegen die Ausgabe an
Bedienstete der Bethel-Anstalten fallengelassen. Wichtig war
allerdings die Zusicherung der Anstalt, dass die Gutscheine nur von
den eigenen Betrieben bei der Anstaltskasse einlösbar sind. Die
erneute Emission des Betheld-Geldes erfolgte im Januar 1955.
Anlässlich der Euro-Umstellung des Bethel-Geldes wurde die Frage der
Zulässigkeit gemäß § 35 BBankG erneut aufgeworfen. Die
Landeszentralbank Nordrhein-Westfalen antwortete nach einer Anfrage
mit den Standard-Empfehlungen. Ihrer Einschätzung nach fielen die
Bethel-Gutscheine "wegen des hinreichend eng eingegrenzten
Verwertungsbereichs"58 nicht unter das Verbot des §
35 BBankG.
Der neue Bethel-Euro-Schein trägt seit Januar 2002 folgende
Aufschrift:
"Berechtigt zum Bezug und zur Verwendung von Warengutscheinen
sind betreute Personen und Mitarbeiter der v. Bodelschwinghschen
Anstalten Bethel. Die Warengutscheine sind nicht auf andere Personen
übertragbar. Die Hauptkassenverwaltung darf von den nicht zum
Warengutscheinverkehr zugelassenen Geschäften und Personen keine
Warengutscheine annehmen."
-
Brief des Reichsministers der Finanzen vom
15. Februar 1932. Fundstelle: Hauptarchiv der von
Bodelschwinghschen Anstalten Bethel, Bestand 2/34-15
-
Brief der Vorstände der Anstalten Bethel, Sarepta und Nazareth
an die Direktion der Reichsbankstelle vom 5. November 1931.
Fundstelle: Hauptarchiv der von Bodelschwinghschen Anstalten
Bethel, Bestand 2/34-15.
-
Brief der Bank Deutscher Länder an die von Bodelschwinghschen
Anstalten vom 25. August 1954. Fundstelle: Hauptarchiv der von
Bodelschwinghschen Anstalten Bethel.
-
Brief der Landeszentralbank in Nordrhein-Westfalen an die von
Bodelschwinghsche Anstalten Bethel vom 27. Februar 2001.
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|
| 5.3.2. |
Weitere Praxis-Beispiele |
| Die Praxis zeigt nicht nur beim Bethel-Geld
im Hinblick auf die Empfehlungen der Deutschen Bundesbank gewisse
Spielräume. Zwischen November 2001 und April 2002 gab die
Mineralölgesellschaft Aral an seine Tankkunden über 30 Mio.
"Danknoten" heraus mit einem Wert von 0,50 € pro Schein, der sowohl
bei Aral als auch bei ca. 10 weiteren Unternehmen für den Kauf von Waren
oder Dienstleistungen eingelöst werden konnte. Die Ausgabe und Akzeptanz
war zwar zeitlich begrenzt, erfolgte aber bundesweit (vgl. Empfehlung
3). Auf den Schein war die Bezeichnung "Danknote" aufgebracht (vgl.
Empfehlung 2). Die Größe des Scheins war mehrfarbig und hatte fast die
Größe eines 50-€-Scheins. Außerdem war – wie auf einer Banknote – ein
Silberstreifen angebracht (vgl. Empfehlung 1). Die "Danknote" war nicht
auf den Namen einer bestimmten Person ausgestellt und es gab auch keinen
Hinweis darauf, dass der Schein nicht übertragbar war (vgl. Empfehlung
5). Nur Empfehlung 4 wurde von Aral voll befolgt. Eine Strafverfolgung
auf Basis der Strafvorschrift § 35 BBankG erfolgte nicht. Das gleiche
gilt für die bereits oben erwähnte Ausgabe des Bethel-Geldes, das
offensichtlich die Empfehlungen der Bundesbank ebenfalls nicht
vollständig erfüllt (hier wird im Gegensatz zur Aral-Danknote u. a. die
Empfehlung 4 vernachlässigt). Das gleiche galt für das sogenannte
Knochen-Geld (52 von unterschiedlichen Künstlern gestaltete Scheine
mit einem Nennwert von 20 DM), das Ende 1993 in Berlin auf dem
Prenzlauer Berg ausgegeben und als Zahlungsmittel genutzt wurde. In der
Literatur und in den damaligen Zeitungsberichten wird zwar eine
Auseinandersetzung mit der Bundesbank wegen § 35 BBankG kolportiert, die
es aber – laut Aussagen der Initiatoren – nie gegeben hat.
Da Erfahrungen fehlen, ist die "Schmerzgrenze" der deutschen
Strafverfolgungsbehörden bei KW als Bargeld unbekannt und kaum
prognostizierbar. Auch Erfahrungen aus dem europäischen Ausland sind
wenig hilfreich, da - trotz einheitlicher Währung - die Einhaltung und
Überwachung des Bargeld-Monopols bis auf weiteres die Angelegenheit
nationaler Staaten ist. Nebengeld, das z.B. in Frankreich erlaubt ist,
kann demnach in Deutschland verboten werden.
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| 5.4. |
Fazit |
| Im Gegensatz zu Giralgeld oder E-Geld haben
die Initiatoren einer KW auf Bargeld-Basis – bedingt durch das
Zentralbankmonopol – eine zusätzliche Hürde zu überwinden. Bei Giral-
oder EGeld besteht wenigstens noch die Option der KW-Ausgabe durch ein
Kreditinstitut oder E-Geld-Institut. Obwohl es seit der Währungsreform
keine konkreten Fälle eines Verstoßes gegen § 35 BBankG gab, ist
anzunehmen, dass Strafverfolgungsbehörden gegen KW auf Bargeld-Basis
vorgehen werden, wenn die Verbreitung derartiges Nebengeldes eine
ökonomische Relevanz bekommt.
Die ausdrückliche Genehmigung der Ausgabe einer lokalen
Komplementärwährung auf E-Geld-Basis durch eine Nicht-Bank als
Loyalty-Anwendung führt zu einem interessanten Widerspruch. Denn einem
ähnlich konstruierten Loyalty-System auf Bargeld-Basis droht das
Damoklesschwert eines Verbots gemäß § 35 Bundesbankgesetz. Es stellt
sich die Frage, ob ein City Card Programm auf Gutschein-Basis nicht
ebenfalls erlaubt wäre. Nach dem Motto, „was digital erlaubt ist, kann
"materialisiert" in Papierform nicht unerlaubt sein“, wäre zu prüfen, ob
die EBonussysteme hier nicht die Tür geöffnet haben für eine ähnlich
konstruierte Komplementärwährung in Papierform.
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| 6. |
Erfolgsfaktoren |
Aufgrund der historischen Erfahrungen –
insbesondere während der großen Weltwirtschaftskrise der 30-er Jahre –
können für den Erfolg der Komplementärwährungen folgende Faktoren
genannt werden:
- Überwindung des "Henne-Ei"-Problems zur Erreichung der
kritischen Masse der Teilnehmer (typische Netzwerk-Effekte),
- Wertkoppelung an Nationalwährung als Recheneinheit,
- Entfaltung des Gresham´schen Gesetzes,
- Vertrauensbildung (gegebenenfalls durch monetäre Reservenbildung
oder Warendeckung),
- Identitätsbildung ("eigenes" Geld der Stadt oder Region),
- Aktive Rolle öffentlicher Institutionen und Kreditinstitute,
- Fortlaufende Nutzung der KW durch Kreislaufbildung (ohne
vorzeitige Einlösung), z. B. durch Gehaltskomponenten in KW,
- Freie Preisbildung bei der Nutzung und Akzeptanz der KW,
- Wirtschaftliche Anreize zur Teilnahme (z. B. Discount).
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| 7. |
Rechtliche Zulässigkeit von
Komplementärwährungen auf Giralgeld-Basis |
| 7.1. |
Rechtliche Grundstruktur von
Tauschringsystemen |
| Während die Rechtslage für die Emission
einer Komplementärwährung auf E-Geld- und auf Bargeld-Basis wohl
eindeutig ist59, herrschen für die rechtliche Bewertung einer
Komplementärwährung
auf Giralgeld-Basis über Tauschringsysteme Unklarheit und rechtlicher
Streit. Zuerst wird
deshalb im Folgenden die rechtliche Grundstruktur von Tauschringen
dargestellt. Anschließend
werden die währungs- und bankrechtlichen sowie die weiteren
öffentlich-rechtlichen Fragen erörtert.
Schließlich wird zu den arbeits- und zivilrechtlichen Problemen Stellung
genommen. Bei den Tauschringen haben sich in der Praxis der letzten
Jahre die Modelle der LET-Systeme und Barter-Clubs durchgesetzt60.
Andere Modelle lassen sich jeweils einem dieser beiden Systeme
vergleichsweise zuordnen. Die rechtliche Prüfung beschränkt sich deshalb
auf die LETSysteme
und Barter-Clubs.
Eine gewisse Sonderstellung nimmt das WIR-Modell in der Schweiz ein.
Dessen Übertragbarkeit
nach Deutschland unter rechtlichen Aspekten wird in einem eigenen
Abschnitt behandelt. Bei den LET-Systemen und Barter-Clubs kommt es
aufgrund einer vergütungs- oder provisionspflichtigen Vermittlung der
zentralen Stelle der Organisation, mit welcher sämtliche Interessenten
als Mitglieder vertraglich verbunden sind, zu einem bilateralen
Leistungsaustausch zwischen zwei Tauschpartnern gegen Gutschrift von
Verrechnungseinheiten in Höhe des Saldos; da bei den Tauschgeschäften
regelmäßig die Gegenleistung von der einen Partei nicht ohne weiteres
durch Dienst- oder Warenleistungen erbracht werden kann, ist die
Verbuchung der wertmäßigen Gutschrifteneinheiten auf dem Konto des
"Begünstigten" sowie die gleichzeitige Abbuchung von
Gutschrifteneinheiten auf dem Konto des "Tauschwert-Ersatzpflichtigen"
durch die zentrale Stelle der Regelfall. Bei der rechtlichen Beurteilung
sind diese Gestaltung bzw. diese Abläufe wie folgt zu "zerlegen":
- Durch den Vertragsabschluss zwischen zwei einzelnen Mitgliedern
auf Vermittlung der zentralen Stelle entstehen – anders als von
einem Großteil der Literatur angenommen61 - keine tri- oder
multilateralen Schuldverhältnisse: Weder wird die zentrale Stelle
der Organisation Vertragspartei des Vertrages zwischen den beiden
von ihr vermittelten Mitgliedern, noch wird ein anderes Mitglied als
Dritter – auch nicht als "anschließender" oder potentieller
Tauschpartner – in diesen Vertrag einbezogen. Der zwischen den
beiden Mitgliedern abgeschlossene Vertrag bleibt in seiner
rechtlichen Wirkung auf diese beschränkt. Auf die rechtliche
Qualifikation dieses bilateralen Vertrages wird in Abschnitt 7.4.2.
eingegangen.
- Die zentrale Stelle nimmt ihre Tätigkeit nicht als Gefälligkeit
gegenüber den Mitgliedern
wahr. Sie wird auch nicht ad hoc bei einem anstehenden Vermittlungs-
oder Abschlussgeschäft
aktuell eingerichtet. Sie ist vielmehr der Kern der
Gesamtorganisation des LETSystems
oder Barter-Clubs. Diese werden von den Mitgliedern durch
selbständigen Errichtungsakt
als GmbH, eingetragener Verein, BGB-Gesellschaft oder nicht
eingetragener
Verein begründet und betrieben.
- Zwischen dem jeweiligen einzelnen Mitglied und der zentralen
Stelle als Teilstück der Gesellschaft/des Vereins besteht ein
bilateraler Geschäftsbesorgungsvertrag, in dem sich die Gesellschaft
zur Durchführung der in Abschnitt 3.1.1. bezeichneten Tätigkeiten
gegenüber den einzelnen Mitgliedern verpflichtet hat. Dabei stehen
die Akquisition von neuen Mitgliedern, die Vermittlung von
Vertragsabschlüssen, die Publikation der Angebote und des
Nachfragebedarfs der Mitglieder im Internet und in
Branchenverzeichnissen, die Prüfung der Bonität der einzelnen
Mitglieder, die Erteilung von Auskünften über die vorhandenen
Verrechnungseinheiten bei bevorstehenden Vertragsabschlüssen
("Deckungszusage") sowie die Kontenführung für die Mitglieder im
Vordergrund.
- Die Führung der Konten der Mitglieder mit deren
Verrechnungseinheiten durch die zentrale Stelle erfolgt ähnlich dem
herkömmlichen bargeldlosen Zahlungsverkehr. Die
Verrechnungseinheiten sind dem herkömmlichen Buchgeld angenähert,
ohne ein solches darzustellen. Sie beinhalten keine
materiell-rechtliche Forderung gegen die Zentrale auf Einlösung der
Werteinheit in Bar- oder Buchgeld. Der Werterstattungsanspruch
richtet sich allein gegen die übrigen Mitglieder bei weiteren
Tauschgeschäften. Je nach den Bedingungen des konkreten LET-Systems
oder Barter-Clubs wird die Gutschrift entsprechend einer
herkömmlichen Banküberweisung oder mittels einer Art
Verrechnungsscheck bewirkt. Von der zentralen Stelle wird den
Mitgliedern ein Verfügungsrahmen beschränkten Umgangs eröffnet: Die
Mitglieder können Geschäfte mit anderen Mitgliedern auch
durchführen, wenn sie nicht über positive Verrechnungseinheiten auf
ihrem Konto verfügen; der Verfügungsrahmen hat Ähnlichkeit mit dem
klassischen Überziehungskredit im herkömmlichen bargeldlosen
Zahlungsverkehr.
Die vertrags- bzw. vereinsrechtlichen Probleme mit ihren
zahlreichen gegenseitigen Durchwirkungen haben in der Vergangenheit
die Entstehung und den Betrieb von leistungsfähigen LETSystemen und
Barter-Clubs behindert. Auch gab es Verunsicherungen bei den giralen
Wert-Buchungssystemen: Bei größeren Barter-Clubs stand ein
Eingreifen des BfF zu befürchten. Teilweise haben einzelne
Barter-Systeme größere Bedeutung erst erlangt, seit die Führung der
zentralen Stelle von einem im Rahmen der Bankenaufsicht zugelassenen
Kreditinstitut mit übernommen wurde und damit eine kombinierte
"Finanzierung" der im Rahmen der Tauschringe zu begleichenden Salden
möglich wurde – zum einen über die Verbuchung von Guthaben in der in
Rechnungseinheiten geführten Komplementärwährung und zum anderen
durch die Gewährung von klassischen Krediten aufgrund der
Vermittlung des Kreditinstituts. Der wirtschaftliche Aufschwung der
WIR-Bank in der Schweiz beruht maßgeblich auf der rechtlichen und
organisatorischen Zusammenführung des WIR-Modells im Sinne eines
Barter-Clubs und der WIR-Bank als klassischem Kreditinstitut
("Kombinationsmodell"). Bei der folgenden rechtlichen Prüfung wird
vom Betrieb traditioneller Systeme und nicht von Kombinationsmodellen
ausgegangen. Die Ergebnisse der Prüfung legen es jedoch nahe,
Kombinationsmodelle, wie von der WIR-Bank in der Schweiz umgesetzt,
anzustreben. Die meisten Rechtsprobleme und Rechtsrisiken entfallen bei
kombinierten Modellen.
-
Vgl. für E-Geld oben Abschnitt 4.2. a. E., für Bar-Geld oben
Abschnitt 5.2. und 5.3.; für E-Geld vgl. ferner: Kümpel WM 1998,
365 ff.; ders. NJW 1999, 313; Spallino WM 2001, 231; Ohler WM
202, 162 ff.; Monatsberichte der Deutschen Bundesbank Juni 1999,
41 ff. und Oktober 2002, 15 ff.
-
Vgl. die Darstellung der Entwicklung bei Pieper a. a. O. (Fn.
1), S. 59 ff.
-
Vgl. Heermann JZ 1999, 183 ff.; Schünemann/Sonnenberg DZWir
1998, 221 ff.
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| 7.2. |
Öffentlich-rechtliche Fragen |
Komplementärwährungen auf Giralgeld-Basis,
insbesondere LET-Systeme sowie Barter-Clubs, begegnen keinen
durchgreifenden öffentlich-rechtlichen Bedenken. Einschränkungen ergeben
sich aus konkreten Formulierungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen
einzelner Systeme bzw. Clubs.
In der Literatur sind viele Rechtsfragen umstritten. In der
Rechtsprechung wurden bislang nur wenige Fälle entschieden. Die
Rechtsprechung hat sich lediglich mit zivilrechtlichen Streitfragen
befasst, insbesondere zu § 9 AGBG62. Der Bundesgerichtshof hat die
öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Betriebs von
Komplementärwährungen auf Giralgeld-Basis nicht bezweifelt. Insbesondere
wurden die Statuten von Barter-Clubs nicht gem. § 134 BGB wegen
Verstoßes gegen Vorschriften des Bundesbankgesetzes, des
Kreditwesengesetzes oder der Gewerbeordnung für nichtig befunden63.
-
Vgl. BGHZ 140, 25.
-
Vgl. neben BGHZ 140, 25 auch BGH v. 09.03.95, NJW 1995, 1494
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| 7.2.1. |
Währungsrechtliche Fragen |
| Die Tätigkeit von LET-Systemen und
Barter-Clubs begegnet keinen währungsrechtlichen Bedenken. Ein Verstoß
gegen das im Bundesbankgesetz (BBankG) festgehaltene staatliche
Währungsmonopol liegt nicht vor. Gem. Art. 88 Abs. 1 GG ist vom Bund
die Bundesbank als Währungsbank errichtet. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1
BBankG steht ausschließlich der Bundesbank das Recht der Ausgabe von
Banknoten zu. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG sind das einzige zulässige
Zahlungsmittel auf Euro laufende Banknoten. Wer unbefugt Geldzeichen
(Münzen, Scheine oder Urkunden, die geeignet sind, im Zahlungsverkehr an
die Stelle der gesetzlich zugelassenen Münzen und Banknoten zu treten,)
ausgibt oder verwendet, macht sich strafbar und zwar auch dann, wenn die
unzulässig in den Verkehr gebrachten Geldzeichen nicht auf Euro lauten
(vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 1, 2 BBankG)64.
Beim Verrechnungssystem der LETS-Gruppen und Barter-Clubs lauten die
Verrechnungsguthaben regelmäßig auf Euro. Bei LET-Systemen werden
teilweise auch andere Verrechnungseinheiten verwendet – z. B. in
Anknüpfung an die für die Erbringung der jeweiligen Leistung aufgewandte
Zeit. Die Gutschriften auf den Verrechnungskonten fallen jedoch nicht
unter den Begriff der "Geldzeichen" gem. § 35 Abs. 1 BBankG:
Geldzeichen setzen Urkunden voraus, die im Zahlungsverkehr an die Stelle
von Münzen oder Noten treten. Dies ist bei Gut- und Lastschriften auf
Verrechnungskonten der bezeichneten Systeme nicht der Fall. Der
Guthabenberechtigte erhält mit der Gutschrift keine Urkunde, die durch
ihn oder andere ähnlich wie Geld im Zahlungsverkehr verwendet werden
kann. Die Guthaben nehmen am allgemeinen Umlauf des Geldes nicht wie
Bar- oder Buchgeld teil; die Gutschriften geben lediglich einen im
Rahmen des Tauschsystems begründeten und nur in diesem System
verwirklichbaren Gegenleistungsanspruch gegenüber anderen Mitgliedern
des Tauschringes wieder.
Diese Beurteilung entspricht der Auffassung der Bundesregierung65 sowie
derjenigen der Literatur66.
-
Vgl. grds. zur Zielsetzung der Vorschrift K.
Schmidt in: Staudinger, 13. Auflage 1997, Rn. A 83 vor § 244;
ferner Simitis AcP 159 (1990), 406 ff. .
-
Vgl. BT-Drs. 13/6807.
-
Vgl. Übersicht bei Pieper a. a. O. (Fn. 1), S. 180 ff. m. w. N.
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| 7.2.2. |
Bankenaufsichtsrechtliche Probleme |
| Unternehmen, welche Bankgeschäfte
gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, bedürfen gem. § 1 Abs.
1 Satz 1 i. V. m. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG der Erlaubnis der BfF. Zugleich
hält § 3 Nr. 3 KWG fest, dass der Betrieb von Kreditgeschäften verboten
ist, wenn ausgeschlossen oder es erheblich erschwert ist, über den
Kreditbetrag oder die Einlagen durch Barabhebung zu verfügen. Verstöße
gegen § 32 KWG und § 3 KWG sind strafbar (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 1, 2
KWG). Der Begriff der "Bankgeschäfte" ist in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-11
KWG festgelegt. Es handelt sich um eine abschließende Regelung: Dies
folgt bereits aus der strafrechtlichen Bedeutung der Vorschrift gem. §
54 KWG67. Fällt eine Geschäftsmethode nicht unter einen der
Katalogtatbestände des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-11 KWG, ist sie zulässig.
LET-Systeme fallen nach einhelliger Auffassung nicht unter den Begriff
der Bankgeschäfte gem. § 1 Abs. 1 KWG68. Kern einer bankgeschäftlichen
Betätigung ist die Hereinnahme fremder Gelder
und die Hinausgabe dieser Gelder als Kredite durch eine zentrale
Einrichtung. Bei LET-Systemen
fehlt es an diesen Voraussetzungen. LETS-Organisationen beschränken sich
auf den Austausch
von Leistungen zwischen den Mitgliedern des Systems sowie auf die
Führung von Verrechnungsguthaben.
Forderungen der Mitglieder gegen die zentrale Stelle, welche die Konten
führt,
oder umgekehrt werden nicht begründet. Die Verrechnungsguthaben oder
–schulden halten lediglich
die Höhe der Gegenleistungsrechte der einzelnen Mitglieder gegen die
Gesamtheit der
übrigen Teilnehmer des Tauschsystems fest. Die Verrechnungsguthaben bei
LET-Systemen entsprechen
nicht dem herkömmlichen Buchgeld. Im Kern handelt es sich bei
LET-Systemen um mit
Leistungs-Genossenschaften vergleichbare Einrichtungen. Diese betreiben
– wie die Waren-
Genossenschaften – keine Bankgeschäfte gem. § 1 Abs. 1 KGW69.
Etwas anderes gilt, wenn die zentrale Stelle des LET-Systems bei einem
Kreditinstitut im Sinne des § 1 KWG geführt wird: Betreibt ein
Kreditinstitut neben dem Bankgeschäft zugleich bankfremde Geschäfte,
untersteht es mit seinem gesamten und nicht nur mit seinem Bank-Geschäft
der Bankenaufsicht. Dabei kommt es nicht darauf an, welcher
Geschäftszweig überwiegt70.
Wird das bankfremde Geschäft in Form eines organisatorisch
selbständigen, aus dem Kreditinstitut
rechtlich ausgegliederten Unternehmens geführt, das selbst kein
Kreditinstitut ist, findet das
KWG auf dieses Unternehmen keine Anwendung. Bei LET-Systemen besteht
danach unter rechtlichen Gesichtspunkten volle Wahlfreiheit, ob die
zentrale Stelle des LET-Systems als unselbständiger Teil eines
Kreditinstituts, als rechtlich selbständiges Subunternehmen des
Kreditinstituts oder als organisatorisch und rechtlich vom
Kreditinstitut völlig unabhängige Einheit organisiert wird.
Auch bei Barter-Clubs besteht weitgehend Einigkeit, dass sie keine
Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG betreiben71. Die Begründung
ist nicht eindeutig. Das Ergebnis folgt aus der inneren
Struktur der Barter-Clubs einerseits und dem Normzweck des KWG
andererseits. Die Aktivitäten
der Barter-Clubs sind an den Vorgaben von Nr. 1 (Einlagengeschäft), Nr.
2 (Kreditgeschäft),
Nr. 8 (Garantiegeschäft) und Nr. 9 (Girogeschäft) des § 1 Abs. 1 Satz 2
KWG zu messen. Im
Vordergrund steht Nr. 1.
-
Es liegt nahe, die Guthaben der Barter-Club-Mitglieder bei der
zentralen Stelle als Einlagen gem. Nr. 1 zu werten.
Der Maßstab für die Bewertung wird unterschiedlich gesetzt72:
Zum Teil wird auf die Bankenpraxis abgestellt73. Dies ist nicht
haltbar: Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist vom Gesetzgeber
und nicht von den zu beaufsichtigenden Banken bzw. nicht dem die
Aufsicht führenden BfF zu bestimmen. Zweifelsfragen sind – schon
wegen der tatbestandlichen Bedeutung für die Strafbarkeit gem. § 54
Abs. 1 Nr. 2 KWG – von den Gerichten zu entscheiden.
Teilweise wird auf die "bankwirtschaftliche Verkehrsauffassung"
abgestellt74. Auch dieser
Ansatz überzeugt nicht: Eine strafrechtliche Verurteilung gem. § 54
Abs. 1 Nr. 2, § 32
Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG ist mangels Bestimmtheit
des zugrunde liegenden
Straftatbestandes ausgeschlossen, wenn sich die Voraussetzung des
Einlagengeschäftes
nach der "Verkehrsanschauung" richten soll. Mit dem Maßstab der
"bankwirtschaftlichen
Verkehrsauffassung" kann jedoch gemeint sein eine länger währende,
vom
BfF nicht beanstandete Praxis der Kreditinstitute: Abzustellen ist
deshalb auf den Grundsatz
des Vertrauensschutzes: Ist eine Praxis der Kreditinstitute zum
Einlagenbegriff über
Jahre vom BfF nicht beanstandet worden, kann davon ausgegangen
werden, dass das
BfF die entsprechende rechtliche Einordnung der Praxis teilt. Die
Tätigkeit von Barter-
Clubs ist vom BfF sowie von den Gerichten unter dem Maßstab von § 1
Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 KWG nicht beanstandet worden. In dem Verfahren vor dem OVG
Berlin - III B
124.51 - hat das damals zuständige Bundesaufsichtsamt für das
Kreditwesen ausdrücklich erklärt, die Tätigkeit des in Frage
stehenden Barter-Clubs könne ohne Erlaubnis nach dem KWG betrieben
werden75. Das Bundesaufsichtsamt hat diese Auffassung offenbar
später bestätigt76.
Materiell stellt die Praxis der Barter-Clubs mit der Führung von
Aktiv-/Passiv-Konten der Mitglieder bei der zentralen Stelle kein
Einlagengeschäft dar: Einlagen gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG
dienen, wie bereits für die LET-Systeme ausgeführt, den
Kreditinstituten zur kontinuierlichen Ansammlung liquiden Kapitals
für die laufende Finanzierung von im Rahmen des Aktivgeschäfts zu
gewährenden Krediten an Dritte. Bei Barter-Clubs werden mit der
Führung der Mitgliederkonten bei der zentralen Stelle für diese
jedoch keine Finanzmittel zur Verfügung gestellt. Die zentrale
Stelle kann nicht über die Guthaben verfügen und deren Wert nicht an
Dritte im Rahmen von Aktivgeschäften als Kredite vergeben. Für die
Wertguthaben auf den Konten wird zwischen der zentralen Stelle und
dem Barter-Club-Mitglied kein Schuldner-Gläubiger-Verhältnis
begründet. Mit der Gutschrifterteilung auf seinem Barter-Konto
erlangt das Clubmitglied während seiner Mitgliedschaft keinen
Anspruch gegen die Organisation auf Aus- oder Rückzahlung des
Guthabens. Das Mitglied kann das Guthaben lediglich bei
Folgegeschäften mit anderen individuellen Clubmitgliedern als
Tauschwert für Waren oder Dienstleistungen nutzen. Vertragspartner
eines Mitglieds bei der Einlösung seiner Guthaben im Rahmen von
Tauschgeschäften ist nicht der Club, sondern der ihm von der
zentralen Stelle des Clubs vermittelte individuelle Vertragspartner.
Auch die Erweiterung des Rechtsanwendungsbereichs des § 1 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 KWG durch die Einfügung der Formulierung "oder anderer
rückzahlbarer Gelder des Publikums" durch die 6. Novelle zum KWG
führt zu keiner anderen Bewertung: Es geht nicht um einen engeren
oder weiteren Einlagenbegriff; es fehlt die Voraussetzung des
Einlagengeschäfts: Von dem jeweiligen Clubmitglied wird an die
zentrale Stelle keine Einlage erbracht, die einen
Rückzahlungsanspruch des Mitglieds gegenüber der zentralen Stelle
begründet.
Und: Der Guthabenwert nimmt nicht am allgemeinen
Wirtschaftskreislauf des Geldes teil. Die Guthaben unterliegen nicht
dem Risiko einer wirtschaftlichen Gefährdung durch Entscheidungen
Dritter. Das KWG verfolgt das ordnungspolitische Ziel, das Publikum,
das Geld bei Kreditinstituten anlegt, durch eine eingehende
staatliche Aufsicht über diese Institute vor einer wirtschaftlichen
Gefährdung seiner Rückzahlungsansprüche zu bewahren. Diese
Zielsetzung wird bei den Guthaben von Mitgliedern der Barter-Clubs
bei der zentralen Stelle nicht tangiert.
Allerdings ist nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen einzelner
Barter-Clubs die Auszahlung der Guthaben in Geld möglich. Der
Anspruch richtet sich dabei gegen die Organisation als solche.
Daraus ergeben sich Zweifel, ob § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG nicht in
solchen Fällen doch anwendbar ist. Dazu ist auszuführen: Die
Barauszahlungsmöglichkeit besteht nach den allgemeinen
Geschäftsbedingungen einzelner Barter-Clubs für die Mitglieder
lediglich für den Fall des Ausscheidens aus dem Club, nicht jedoch
für die Zeit der Mitgliedschaft. Der Zeitraum vom Ausscheiden aus
dem Club bis zur Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs ist regelmäßig
lang (ca. 3 Jahre). Auch ist der Auszahlungsanspruch der Höhe nach
beschränkt. Vertretbar erscheint, derartige Bestimmungen der
allgemeinen Geschäftsbedingungen dem faktischen Ausschluss der
Barauszahlungsmöglichkeit gleichzusetzen. Das rechtliche Risiko
dieser Interpretation ist nicht zu verkennen. Letztlich dürfte sich
die Frage erledigt haben: In den angesprochenen allgemeinen
Geschäftsbedingungen dieser Barter-Clubs war die Geldauszahlung nach
dem Ausscheiden eines Mitglieds der Höhe nach abhängig gemacht von
der Tatsache des Vorhandenseins entsprechender Buchmittel auf dem
Treuhandkonto des Barter-Clubs. Die Aktiva auf dem Treuhandkonto
ergaben und ergeben sich aufgrund der satzungsmäßig vorgesehenen
Zahlungen der einzelnen Mitglieder für den Fall, dass diese ihre
Schuldsalden auf den Barter-Konten nicht innerhalb der statutenmäßig
festgelegten Zeit durch Tauschgeschäfte ausgeglichen hatten und
deshalb zum Ausgleich über Bareinzahlungen verpflichtet waren und
sind. Diese Teilklausel ist vom Bundesgerichtshof wegen Verstoßes
gegen § 9 AGB (Verletzung des Transparenzgebots) für unzulässig
erklärt worden77. Damit ständen sehr wahrscheinlich den
ausgeschiedenen Mitgliedern mangels
Koppelung an das Vorhandensein von Barmitteln des Clubs der Höhe
nach unbeschränkte
Barzahlungsansprüche zu, ohne dass der Club über entsprechende
Barmittel verfügen
würde78. Die Clubs haben deshalb – soweit bekannt – die
entsprechenden Regelungen
der allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Möglichkeit von
Barauszahlungen nach dem
Ausscheiden vollständig gestrichen; Barauszahlungsansprüche bestehen
damit in diesen
Clubs nach dem Ausscheiden von Mitgliedern nicht mehr. Ein
Einlagengeschäft im Sinne
der Nr. 1 des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG liegt dann nicht vor.
-
Die Tätigkeit von
Barter-Clubs ist auch kein Kreditgeschäft gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr.
2 KWG. Ein Kreditgeschäft setzt die Gewährung eines Gelddarlehens voraus.
Dieses besteht aus der Verpflichtung zur Hin- und Rückgabe von Geld.
Die Hin- und Rückgabeverpflichtung anderer Sachen unterfällt nicht
dem KWG79. Nimmt ein Mitglied eines Barter-Clubs Dienstleistungen eines anderen
Mitglieds in Anspruch, ohne über ein dem Dienstleistungswert
entsprechendes Guthaben auf seinem Barter-Konto zu verfügen, kann
ihm die zentrale Stelle einen "Einkaufsrahmen" oder ein
"Einkaufslimit" einräumen. In dieser Möglichkeit der
"Kontoüberziehung" liegt keine Kreditgewährung gem. § 1 Abs. 1 Satz
2 Nr. 2 KWG: Der Anspruch der zentralen Stelle gegenüber dem
Dienstleistungsempfänger auf Ausgleich seines Negativsaldos richtet
sich nicht auf Zahlung von Geld. Damit fehlt die entscheidende
Voraussetzung für ein Gelddarlehen. Der Teilnehmer von Barter-Clubs
mit entsprechenden Geschäftsbedingungen ist verpflichtet, den
Negativsaldo durch Tauschgeschäfte mit positiven
Verrechnungseinheiten auszugleichen. Bis zum Zeitpunkt des
Ausgleichs wird der entsprechende Wert dem Mitglied von der
zentralen Stelle gestundet. Eine Stundung ist kein Kredit im Sinne
des KWG80. Kommt das Mitglied seiner Ausgleichsverpflichtung nicht innerhalb
der im Club-Statut bestimmten Zeit nach, kann die zentrale Stelle
von ihm einen Ausgleich in Geld verlangen. Zahlt das Mitglied die
entsprechende Barsumme, liegt dennoch kein Gelddarlehen vor, da
originär zwischen dem Mitglied und der zentralen Stelle kein
Darlehen in Geld vereinbart war, sondern die zentrale Stelle dem
Mitglied eine Stundung gewährt hatte. Bei der Barzahlung des
säumigen Mitglieds handelt es sich nicht um die Rückzahlung einer
Darlehensschuld, sondern um eine Ersatzzahlung für eine gestundete,
aber nicht erbrachte Leistung81.
-
Barter-Clubs
führen auch keine Garantiegeschäfte gem. § 1 Satz 2 Nr. 8 KWG durch.
Die Vorschrift beschreibt als Bankgeschäft die Übernahme von
Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen. Die zentrale
Stelle erteilt den dienstleistenden oder verkaufenden
Clubmitgliedern eine Deckungszusage für deren Geschäftspartner.
Diese ist keine Garantie und keine sonstige
Gewährleistungserklärung: Bei einem Garantiegeschäft übernimmt der
Erklärende die Verpflichtung, für einen bestimmten Erfolg oder ein
Risiko einzustehen, die dem Erklärungsempfänger aus einem Vorhaben
erwachsen können. Bei den Deckungszusagen liegt für die zentrale
Stelle kein Verpflichtungswille vor. Sie beschränkt sich auf die
Vermittlung von Verträgen zwischen den Clubmitgliedern. Sie erteilt
Auskünfte über die Bonität der evtl. Vertragspartner. Die
Deckungszusage enthält die in den Statuten vorgesehene Mitteilung
der zentralen Stelle an das dienstleistende oder verkaufende
Mitglied darüber, ob auf dem Barter-Konto des potentiellen
Vertragspartners ein Guthaben in Höhe des Werts des beabsichtigten
Geschäftes vorhanden ist. Die Erklärung beinhaltet damit eine bloße
Information und keine selbständige Haftungserklärung der zentralen
Stelle. Die zentrale Stelle haftet für die Richtigkeit des Inhalts
der Information; sie steht jedoch nicht für die rechtlichen
Verpflichtungen des Mitglieds gegenüber anderen Mitgliedern beim
Abschluss von Verträgen ein.
-
Die Tätigkeit der
Barter-Clubs enthält schließlich kein Girogeschäft im Sinne von § 1
Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 KWG. Die Vorschrift hat das Ziel, dass Unternehmen, denen der Geldverkehr
als Selbstzweck dient, beobachtet werden können, um die
volkswirtschaftlich notwendige reibungslose Geldwirtschaft zu
sichern82. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Gesamtwertes der Guthaben der
Mitglieder von Barter-Kunden ist – gemessen am Umfang des
allgemeinen Giralgeldes – relativ gering. Es fragt sich deshalb
bereits, ob die Anwendung von Nr. 9 im Hinblick auf die geringe
Bedeutung ausscheidet. Maßgebend ist jedoch: Die Vorschrift bezieht sich lediglich auf den
Giralverkehr von Buchgeld83. Die Kontenführung für
Barter-Club-Mitglieder erfolgt jedoch nicht in Buchgeld,
sondern in Tausch-Verrechnungseinheiten. Dem einzelnen Mitglied
steht ein Auszahlungsanspruch
in Bar- oder Buchgeld nicht zu. Auch sind die Kontoführungssysteme der Barter-Clubs nicht mit den
institutsübergreifenden Giralsystemen der Kreditinstitute verbunden. Das Risiko einer anderen Rechtsauffassung des BfF bzw. der Gerichte
kann nicht ausgeschlossen werden. Es dürfte gering sein: Der
Bundesgerichtshof hat bei der Beurteilung der allgemeinen
Geschäftsbedingungen eines Barter-Clubs gem. § 9 AGB keine Probleme
zu § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 gesehen; ein Verstoß des Grundstatuts des
Clubs gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 KWG wurde nicht angenommen.
-
Da mit der
Tätigkeit der LET-Systeme und Barter-Clubs kein Einlagengeschäft im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG betrieben wird, scheidet ein
Verstoß gegen § 3 Nr. 3 KWG aus. Die Anwendbarkeit der Vorschrift
setzt ein Bankgeschäft gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG voraus84. Auch der Gesetzeszweck belegt, dass die Tätigkeit von Barter-Clubs
nicht unter § 3 Nr. 3 KWG fällt. Rechts- und währungspolitisches
Ziel der Vorschrift ist, im Kredit- und Einlagengeschäft den
Ausschluss oder die erhebliche Erschwerung der Barabhebung zu
verhindern. Die Regelung verbietet damit Kreditunternehmen, unter
missbräuchlicher Ausnutzung der Möglichkeiten des bargeldlosen
Zahlungsverkehrs Kredite zu gewähren. Nach der amtlichen Begründung
zum KWG 196185 liegen die besonderen volkswirtschaftlichen
Gefahren in der hohen Kreditkapazität, die sich aus dem Ausschluss
oder der Erschwerung
von Barabhebungen ergeben. Im Gegensatz zu den normalen
Kreditinstituten
brauchten diese Unternehmen für ihre Verpflichtungen keine liquiden
Mittel bereit zu halten
und können, da sie einen besonders hohen Expansionskoeffizienten
haben, in weit
höherem Maße als die anderen Kreditinstitute zur Ausdehnung des
Geldvolumens und
damit zu einer Störung der finanziellen Stabilität der
Volkswirtschaft beitragen. Während
die Notenbank bei Kreditexpansionen anderer Kreditinstitute diesen
Gefahren durch kreditpolitische
Mittel begegnen kann, ist dies bei den unter § 3 Nr. 3 KWG
aufgeführten Unternehmen
kaum der Fall86. Bei Barter-Clubs können die Mitglieder keine Kredite in Geld
aufnehmen. Ziel ist es gerade, für die Mitglieder die Aufnahme von
Finanzierungskrediten aufgrund der in dem Club vorhandenen
Tauschmöglichkeiten überflüssig zu machen. Auch steht der Wert aus
den Mitgliederguthaben materiell nicht der zentralen Stelle zu, da
sie lediglich Buchungsstelle ist und nicht, was die Verfügbarkeit
über die Werteinheiten im materiellen Sinne angeht, in ein
Gläubiger-Schuldner-Verhältnis zu den einzelnen Mitgliedern tritt.
Die Guthaben mit Verrechnungseinheiten bei den von der zentralen
Stelle geführten Konten der Mitglieder dienen dem Barter-Club damit
nicht zur Deckung von Krediten im Rahmen des freien Geldverkehrs.
Die in der Begründung zu § 3 Nr. 3 KWG aufgezeigten Ziele der
Vorschrift werden danach durch die Tätigkeit der Barter-Clubs nicht
berührt87.
Bei der rechtlichen Beurteilung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 11 KWG
sind bei einzelnen Tatbeständen Restrisiken nicht ausgeschlossen. In der
Praxis empfiehlt es sich, diese Risiken zu vermeiden, indem die Führung
der zentralen Stelle des Barter-Clubs von einem zugelassenen
Kreditinstitut übernommen wird. Dann unterliegen die Aktivitäten der
Barter-Clubs der Aufsicht des BfF. Auf die Hinweise bei der Beurteilung
der LET-Systeme wird verwiesen.
Wie oben aufgeführt, hat sich in der Schweiz das WIR-Modell
erfolgreich durchgesetzt. Es liegt nahe, dieses Modell nach Deutschland
zu übernehmen. Unter rechtlichen Aspekten erscheint dies jedoch nicht
ohne Weiteres möglich. Die Organisation und juristische Konstruktion des
WIRModells ähneln zwar der von Barter-Clubs, weichen jedoch in
entscheidenden Teilen ab. Die gesetzliche Ausgangssituation in
Deutschland ist bzgl. dieser Abweichungen eine andere als in der
Schweiz. Deshalb gelten die vorstehenden Ausführungen zur
Nichtanwendbarkeit des KWG auf Barter-Clubs nicht für das WIR-Modell:
Beim WIR-Modell wird die zentrale Stelle des Barter-Systems von der
WIR-Bank geführt, allerdings nicht lediglich als Verwaltungs- und
Kontoführungsstelle, sondern – wie beim klassischen Buchgeldverfahren -
als echte Giraleinrichtung. Die WIR-Bank wird für das WIR-Barter-Modell
als Kreditinstitut im Rechtssinne tätig. Sie ist Schuldnerin und
Gläubigerin der in Verrechnungseinheiten geführten Guthaben und
Schuldsalden der einzelnen Mitglieder des Modells.
Die Guthaben sind danach "Einlagen" im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
KWG. Auch führt die Bank ein Girogeschäft gem. Nr. 9 dieser Vorschrift.
Daraus folgt:
Ein WIR-Modell unterliegt in Deutschland in jedem Fall der Aufsicht der
BfF.
Vor allem aber ist § 3 Nr. 3 KWG einschlägig: Danach ist der Betrieb von
Kredit- und Einlagengeschäften verboten, wenn die Verfügung über den
Kredit oder die Einladen durch Barabhebung ausgeschlossen oder erheblich
erschwert ist. Eine entsprechende Regelung im Schweizer Recht gibt es
nicht. Der bei Barter-Clubs regelmäßig im Statut festgehaltene
Ausschluss des Umtauschs der Verrechnungseinheiten in Bar- oder Buchgeld
der Landeswährung ist in dieser Form beim Betrieb eines WIR-Modells in
Deutschland nicht zulässig. Ein WIR-Modell in Deutschland kann nur
verwirklicht werden, wenn der Umtausch der Verrechnungseinheiten in
Landeswährung unter zumutbaren Bedingungen möglich ist. Nicht
erforderlich erscheint dabei eine jederzeitige sofortige Verfügbarkeit
der Verrechnungseinheiten in Bar- oder Buchgeld der Landeswährung.
Gewisse zeitliche Verzögerungen beim Umtausch sind zumutbar. Bei den
Fristen kann an die Regelungen über die Abhebbarkeit von Sparguthaben
angeknüpft werden. Eine Kündigungsfrist von drei Monaten dürfte die
Grenze der Zumutbarkeit nicht überschreiten.
Mit diesen Einschränkungen kann das WIR-Modell der Schweiz auch in
Deutschland organisiert und betrieben werden. Es stellt eine
interessante weitere Möglichkeit der Einführung eines
Zweitwährungsmodells dar.
-
Vgl. die Gesetzesbegründung in BT-Drs. III/1114, S. 27; ferner:
Reischauer/Kleinhans, KWG (Stand: 2003), § 1 Rn. 10; OVG Berlin
v. 23.11.83, WM 1984, 865; VG Berlin v. 04.07.85, BB 1986, 963
ff. (964).
-
Vgl. Füller/Godschalk/Schneider, LET-Systeme und Tauschringe
(1996), S.44; Pieper (vgl. Fn. 1), S. 190 mit umfassenden
Literaturhinweisen in Fn. 654.
-
Vgl. Reischauer/Kleinhans, KWG, § 1 Rn. 13, 15.
-
Vgl. Reischauer/Kleinhans, KWG, § 1 Rn. 12 f.
-
Vgl. Pieper a. a. O. (Fn. 1), S. 183 ff.
-
Vgl. die umfassende Darstellung bei BVerwGE 69, 120 ff., 130
sowie bei VG Berlin v. 04.02.86, BB 1986, 963 ff.; zum
Einlagenbegriff siehe auch BGH v. 09.03.95, NJW 1995, 1494;
-
Vgl. Schork, Gesetz über das Kreditwesen (Stand 1983), § 1 Rn.
40.
-
Vgl. BVerwGE 69, 120 ff., 126; OVG Berlin v. 23.11.83, WM 1984,
865.
-
Vgl. den Hinweis in: BVerwG v. 06.01.65, abgedruckt bei Pieper
a. a. O. (Fn. 1) S. 293 ff. [300].
-
Vgl. Schreiben v. 15.01.87 – I 5/173 – 65/86, erwähnt bei Pieper
a. a. O. (Fn. 1) S. 183, Anmerkung 632.
-
Vgl. BGHZ 140,25.
-
Vgl. die kritische Würdigung von BGHZ 140,25 bei Benedict NJW
2000, 190 f.
-
Vgl. Reischauer/Kleinhans, KWG, § 1 Rn. 60.
-
Vgl. Reischauer/Kleinhans, KWG, § 1 Rz 67 a. E.
-
Im
Ergebnis ebenso: Pieper a. a. O. (Fn. 1) S. 187.
-
Vgl. Reischauer/Kleinhans, KWG, § 1 Rn. 140.
-
Vgl. Beck, Gesetz über die Deutsche Bundesbank (1959) Rn. 217;
Pieper a. a. O. (Fn. 1), S. 188.
-
Vgl. Reischauer/Kleinhans, KWG, § 3 Rn. 1, 12; BGH v. 09.03.95,
NJW 1995, 1494..
-
Vgl. BT-Dr S. III/1114, Abschn. B zu § 3.
-
Vgl. ausführlich BGH v. 09.03.95, NJW 1995, 1494 ff. [1496] (Die
Entscheidung betrifft nicht Tätigkeiten von Barter-Clubs,
sondern Tätigkeiten von Kapitalanlagegesellschaften).
-
Im
Ergebnis ebenso: Pieper a. a. O (Fn. 1), S. 189.
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| 7.2.3. |
Gewerberechtliche Fragen |
Gem. § 1 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) ist
der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit keine
gesetzlichen Ausnahmen bestimmt sind. Gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO hat
der Gewerbetreibende in jedem Fall den Betrieb seines Gewerbes
anzumelden. Die Anzeige dient dem Zweck, der Aufsichtsbehörde die
Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 GewO).
Die Nichteinhaltung der Anzeigeverpflichtung ist eine Ordnungswidrigkeit
(§ 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO).
Gewerbe gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO ist eine selbständige, auf
Gewinnerzielung gerichtete und auf eine gewisse Dauer angelegte
Tätigkeit. Für die Gewinnerzielung reicht die Absicht, einen
unmittelbaren oder mittelbaren Vorteil zu erzielen. Ein Gewinn in Geld
ist nicht notwendig. Eine Gewinnerzielung wird bejaht, wenn Waren oder
Leistungen zu Werbezwecken unentgeltlich oder zum Selbstkostenpreis
angeboten werden88. Eine Gewinnerzielungsabsicht liegt auch vor, wenn
neben ihr andere Ziele verfolgt werden89. Dies gilt auch, wenn neben der
Gewinnerzielungsabsicht
mit der Tätigkeit politische, religiöse, soziale oder sonstige ideelle
Motive verbunden sind90. Notwendig
ist eine gewisse Intensität des Gewinnstrebens; Bagatellvorteile reichen
nicht aus91. Tätigkeiten,
welche der gewerberechtlichen Überwachung nach dem Gesetzeszweck der
Gewerbeordnung
nicht bedürfen, weil sie deren Schutzzweck nicht oder nur geringfügig
berühren, bleiben freigestellt.
Maßgebend ist, ob durch die konkrete Tätigkeit eines Gewerbetreibenden
die Allgemeinheit
oder die Beschäftigten des betroffenen Unternehmers im Hinblick auf die
persönliche Zuverlässigkeit
des Betreibers schützenswert sind. Ob eine Tätigkeit von ihrer Bedeutung
und ihrem
Umfang unbedeutend ist und deshalb nicht unter die Zielsetzung von § 14
Abs. 1 Satz 1, 3 GewO
fällt, ist nach dem Gesamtbild und nicht allein nach einem als
Bagatellgrenze festgelegten konkreten
Vorteilsbetrag zu entscheiden92. Der Gewerbebegriff fordert ferner ein
auf eine gewisse Dauer
angelegtes Handeln. Verlangt wird eine nachhaltige, planmäßige und nicht
nur gelegentliche Tätigkeit93.Bei der Übertragung dieser
Grundsätze auf die LET-Systeme und Barter-Clubs ist zu unterscheiden, ob
sich die Beurteilung auf das System als solches oder auf deren
Mitglieder bezieht.
- Bei der Beurteilung der Tätigkeit der Mitglieder eines
LET-Systems ist auf das Erscheinungsbild und den Willen eines jeden
einzelnen Mitglieds abzustellen94. Es ist denkbar,
dass einzelne Mitglieder eine Tätigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1
Satz 1 GewO ausüben
und diese Tätigkeit anmeldepflichtig ist, während andere Mitglieder
gewerberechtlich
nicht relevante Aktivitäten entfalten und einbringen. Im Regelfall
ist davon auszugehen,
dass Mitglieder eines LET-Systems mit ihrer Teilnahme eine
gewerberechtliche Tätigkeit
ausüben oder dieser zumindest sehr nahe kommen: Die Teilnahme
erfolgt, um im Austausch
der eigenen Leistung gegen andere Leistungen durch andere Mitglieder
Waren
oder Dienstleistungen zu erhalten. Auch wenn bei einem solchen
Tauschgeschäft kein
unmittelbarer finanzieller Gewinn eintritt, bedeutet der Austausch
von Leistungen regelmäßig
einen Vorteil für beide Tauschpartner. Die Entgegennahme einer Ware
aufgrund
der Erbringung einer Dienstleistung ist der in einem Tauschsystem
typischerweise eingeplante
und verfolgte Vorteil. Dies gilt auch dann, wenn die
Leistungserbringung aus sozialem Engagement erfolgt: Nimmt ein
LETS-Mitglied Altenpflege wahr, werden diesem Mitglied die
entsprechenden Zeiteinheiten gutgeschrieben. Diese Zeiteinheiten
können im LETS-Tauschring für andere Leistungen verrechnet werden.
Dass die Verrechnungseinheiten lediglich ein Nebeneffekt der
Umsetzung des im Vordergrund stehenden sozialen Engagements sind,
hindert nicht die Einordnung der Tätigkeit als gewerberechtlich
relevante Aktivität, da es für die Qualifikation einer Tätigkeit als
Gewerbe – wie ausgeführt – ausreicht, wenn der Vorteil neben anderen
sozial oder religionsmotivierten Effekten eintritt. Etwas anderes
gilt nur für ein System, in dem einseitig, ohne jede
Gegenleistungsverrechnung Sozialengagement umgesetzt wird. Ein
solcher Fall ist für LET-Systeme oder vergleichbare Tauschringe bei
einzelnen Personen möglich und oft anzutreffen, für die gesamte
Vereinigung jedoch aus den beschriebenen Gründen kaum anzunehmen.
Die Mitglieder üben ihre gewerberechtlich relevante Tätigkeit auch
mit einer gewissen Dauer aus. Dies ergibt sich aus der
Mitgliedschaft im LET-Club, welcher selbst auf Dauer angelegt ist.
Bringt sich ein Mitglied nur wenige Male pro Jahr im Tauschring ein,
ist von einer Bagatelltätigkeit auszugehen.
Mitglieder von Barter-Clubs unterliegen der gewerberechtlichen
Anmeldeverpflichtung. Barter-Clubs vermitteln Tätigkeiten, welche
nach Sinn und Zweck dieser Einrichtungen von der Absicht der
Gewinnerzielung geprägt sind. Die Einrichtung und der Betrieb des
Barter-Clubs hat eine rechtliche Rückstrahlung mit Inzidenzwirkung
auf die einzelnen Mitglieder. Diese unterliegen nur dann keiner
Anzeigepflicht gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO, wenn sie mit
Bagatellumfang tätig sind.
- Bei der Anmeldepflicht von LET-Systemen und Barter-Clubs selbst
ist zu unterscheiden, ob diese als juristische Person betrieben
werden oder nicht. Gewerbetreibende im Sinne der Gewerbeordnung
können nur natürliche oder juristische Personen sein.
Personenmehrheiten ohne Rechtsfähigkeit sind keine Gewerbetreibenden
im Sinne des § 14 Abs. 1 GewO95.
Danach sind nicht rechtsfähige Vereine und BGB-Gesellschaften keine
Gewerbetreibenden. Anzeigepflichtig sind in diesen Fällen die
einzelnen Vereinsmitglieder bzw. die BGBGesellschafter.
LET-Systeme und Barter-Clubs als juristische Person sind gem. § 14
Abs. 1 GewO anzeigepflichtig. Grund ist nicht ihre Teilnahme an den
im Tauschsystem abgeschlossenen Verträgen: Die LET-Systeme oder
Barter-Clubs werden nicht Vertragspartner der von ihnen
vermittelten, zwischen den Mitgliedern abgeschlossenen
Geschäftsverträgen. Die zentralen Stellen organisieren jedoch u. a.
den Neueintritt von Mitgliedern, die Kontaktaufnahme zwischen
Mitgliedern, die Präsentation der Dienstleistungs- und Warenangebote
der einzelnen Mitglieder im Internet, in Branchenverzeichnissen oder
in Medien; sie führen die Verrechnungskonten der Mitglieder,
erteilen Auskünfte über die Bonität der einzelnen Mitglieder
anlässlich konkret beabsichtigter Tauschverträge und schließen
Bonitätsversicherungen für die Mitglieder ab. Diese
Geschäftsbesorgungstätigkeit der zentralen Stellen ist auf Dauer
angelegt und nicht von bloßem Bagatellumfang. Etwas anderes gilt,
wenn in einem LET-System die Anzahl der Mitglieder sehr gering und
der Umfang der Aktivitäten der Mitglieder eher bescheidenen
Charakter trägt.
Ist das LET-System oder der Barter-Club nicht als juristische Person
organisiert, sind die Mitglieder in ihrer Gesamtheit verpflichtet,
die Anmeldepflicht gem. § 14 Abs. 1 GewO zu erfüllen. Das Ziel des
Zusammenschlusses der Mitglieder in einer – wenn auch nicht
rechtsfähigen – Organisation ist ein anderes als das der einzelnen
Mitglieder. Das Ergebnis der Anmeldepflicht der Mitglieder ist
unbefriedigend. Auf folgende Entwicklung ist hinzuweisen: Die neuere
Rechtsauffassung sieht in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine
Wirkungseinheit, ein Zuordnungsobjekt, das als Personengruppe am
Rechtsverkehr teilnehmen kann96. Dieser Konzeption hat sich der
Bundesgerichtshof angeschlossen97.
Danach besitzt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts allgemeine
Rechts- und Parteifähigkeit
gem. § 50 ZPO98, wenn sie auch keine eigentliche juristische Person
im Rechtssinne
ist. Auch stufen gewerberechtliche Spezialgesetze (§ 1 Abs. 1 Satz 2
Handwerksordnung,
§ 2 Abs. 1 Satz 2 Gaststättengesetz) nicht eingetragene Vereine und
Gesellschaften bürgerlichen
Rechts als Normadressaten und damit als Gewerbetreibende im Sinne
dieser
Vorschriften ein. Die Rechtsprechung sowie die Gesetzeslage in den
Spezialnormen
sprechen dafür, dass BGB-Gesellschaften sowie nicht eingetragene
Vereine als Gewerbetreibende
im Sinne der §§ 1, 14 GewO angesehen werden sollten.
-
Vgl. BVerwGE 20, 325 ff., 329.
-
Vgl. Tettinger/Wank, Kommentar zur
Gewerbeordnung, 6. Auflage 1999, Rn. 18 f.; Kopp GewArch
1987, 209 ff., 215.
-
Vgl. Tettinger/Wank, GewO, § 1 Rn. 19.
-
Vgl. grundlegend: BVerwG v. 24.06.76, NJW
1977, 772 ff.; BGHZ 74, 273 ff. (276); Binder GewArch 1989,
249 ff.; Tettinger/Wank, GewO, § 1 Rn. 61 ff.
-
Vgl. BVerwG v. 24.06.76, NJW 1977, 772 ff.;
Einzelnachweise bei Tettinger/Wank, GewO, § 1 Rn. 64.
-
Vgl. Tettinger/Wank, GewO, § 1 Rn. 8; Fröhler
NJW 1967, 279 ff. (281); Binder GewArch 1989, 249 ff. (254).
-
Vgl. Brandenstein/Curino/Petri NJW 1997, 825
ff., 826; Pieper a. a. O. (Fn. 1) S. 194 ff.
-
Vgl. Hahn GewArch 1995, 89 f.; Tettinger/Wank,
GewO, § 1 Rn. 65 ff.
-
Ulmer in: Münchner Kommentar zum BGB, 4.
Auflage 2000 ff., § 705 Rn. 131 ff.
-
Vgl. BGHZ 146, 341 ff.
-
Vgl. BGHZ 146, 341; vgl. m. w. N. ausführlich
Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 63. Auflage 2004, §
705 Rn. 24, § 714 Rn. 23 f.
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| 7.2.4. |
Fragen des Handwerksrechts |
Nach § 1 Abs. 1 der Handwerksordnung (HandwO)
ist der selbständige Betrieb eines Handwerks als Gewerbe nur den in der
Handwerksrolle eingetragenen Personen gestattet. Voraussetzung ist ein
Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung. Nach § 1 Abs. 2 HandwO ist ein
Gewerbebetrieb ein Handwerksbetrieb, wenn er handwerksmäßig betrieben
wird und vollständig oder in wesentlichen Tätigkeiten ein Gewerbe
umfasst, das in Anlage A der Handwerksordnung aufgeführt ist.
Übt ein Mitglied eines LET-Systems oder Barter-Clubs ein Handwerk aus,
richten sich die Voraussetzungen für seine Eintragung in die
Handwerksrolle nach den allgemeinen Regeln. Besonderheiten sind insoweit
nicht erkennbar.
Wird das LET-System oder der Barter-Club als juristische Person oder als
BGB-Gesellschaft betrieben, unterliegen sie, sofern sie selbst eine
Handwerkstätigkeit im Sinne der Handwerksordnung ausführen, ebenfalls –
unabhängig von seinem Handwerker-Mitglied – den
Zulassungsvoraussetzungen der Handwerksordnung für die Eintragung in die
Handwerksrolle. Für die Barter-Clubs ist ein solcher Fall kaum
vorstellbar, da sich die unternehmerische Konzeption der Barter-Clubs
auf einen vielfältig diversifizierten Angebot- und Nachfragemarkt
erstreckt und damit ausgeschlossen erscheint, dass der Barter-Club als
solcher durch seine zentrale Stelle eigenständig ein Handwerk wahrnimmt.
Bei den LET-Systemen ist vorstellbar, dass sich eine einzelne als
LETS-Vereinigung organisierte Interessentengruppe z. B. um die
Wiederherrichtung eines denkmalgeschützten Hauses engagiert und dabei
Mitglieder, welche über eine handwerkliche Ausbildung verfügen, als
Arbeitnehmer tätig werden lässt. Sie unterliegt dann selbst den
Voraussetzungen der Handwerksordnung. Solche Fälle dürften selten sein,
da es Ziel der LETSAustauschringe ist, nicht in unmittelbare
vertragliche Austauschbeziehungen mit den Mitgliedern selbst zu treten,
sondern lediglich die Austauschverträge zwischen den Mitgliedern zu
vermitteln.Zurück zum Inhaltsverzeichnis |
| 7.2.5. |
Probleme der Schwarzarbeit |
| Gem. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung
der Schwarzarbeit (SchwArbG) handelt ordnungswidrig, wer Dienst- oder
Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt, obwohl er seinen dort
näher geregelten Mitteilungspflichten nicht genügt. Dazu zählen
Leistungen aus Dienst-, Werk-, Werklieferungs-, Reise-,
Geschäftsbesorgungs-, Makler- und vergleichbaren Verträgen99.
Für Leistungen "in erheblichem Umfang" wird auf die Ausführungen zu § 14
Abs. 1 GewO verwiesen:
Notwendig ist, dass die Arbeitsleistung des Betroffenen für eine nicht
zu kurze Zeit, überwiegend
oder laufend in Anspruch genommen wird. Werden mehrere kleinere
Leistungen
über einen längeren Zeitraum erbracht, sind diese einheitlich und
zusammenfassend zu werten100.
Ausgenommen sind Tätigkeiten als Gefälligkeit oder Nachbarschaftshilfe.
Eine Gefälligkeit
liegt vor, wenn die Leistung aufgrund persönlichen Entgegenkommens im
Rahmen üblicher gesellschaftlicher
Gepflogenheiten oder in Notfällen erbracht wird; die Gefälligkeit ist
Teil des
selbstverständlichen Tuns des täglichen Lebens und liegt regelmäßig
außerhalb des rechtsgeschäftlichen
Bereichs101. Unter Nachbarschaftshilfe wird die gegenseitige
Unterstützung von
Nachbarn verstanden. Dies gilt für räumlich bedingte Beziehungen sowie
für persönlich begründete Nachbarschaften. "Nachbarschaftshilfe" liegt
auch bei Hilfen für Angehörige örtlicher Vereine oder örtlicher
Gesellschaften vor102. Teilweise sind "Erheblichkeitsgrenzen"
festgelegt: Ein Teil
der Bundesländer hat auf die Geringfügigkeitsgrenze gem. § 8 Abs. 1 Nr.
1 SGB IV verwiesen. Bei der Anwendung der Regeln zum Verbot der
Schwarzarbeit ist danach zu unterscheiden, ob der LETS-Club oder eines
seiner Mitglieder Arbeitsverträge unter Verstoß gegen das
Schwarzarbeitsgesetz abschließt:
Die LETS-Vereinigung als solche wird keine Arbeitnehmer mit Aufgaben aus
der Jugend- und Altenhilfe betrauen. Das LET-System vermittelt lediglich
Arbeitsverhältnisse zwischen Mitgliedern, also z. B. zwischen
Privatpersonen und Einrichtungen aus dem Bereich der Wohlfahrtspflege.
Das LET-System nimmt diese gemeinnützigen Aufgaben selbst nicht wahr.
Bei Mitgliedern von Barter-Clubs werden die Voraussetzungen für
Ausnahmen nach § 1 Abs. 3 SchwArbG nicht vorliegen. Bei Mitgliedern
LET-Systemen sind Ausnahmen denkbar, da die Mitglieder eines LET-Systems
mit sozialer Zielsetzung nur teilweise unregelmäßig Leistungen
erbringen. Diese sind, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum
erstrecken, als erheblich im Sinne des § 1 Abs. 3 SchwArbG anzusehen.
Auch die Ausnahme der "Gefälligkeit" wird kaum erfüllt sein: Zweck der
LET-Systeme sind Austauschverhältnisse mit Wertgutschriften – wenigstens
in Zeiteinheiten – für die betroffenen Mitglieder. Auch
"Nachbarschaftshilfe" liegt bei Geschäften der Mitglieder innerhalb
eines LET-Systems regelmäßig nicht vor: Wirtschaftlich wird die
Tätigkeit von LET-Systemen zwar mit dem Gedanken der Nachbarschaftshilfe
verglichen103. Die
rechtliche Ausnahme des § 1 Abs. 3 SchwArbG ist jedoch eng auszulegen: §
1 Abs. 3 SchwArbG
setzt das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für die Ausnahme
der Nachbarschaftshilfe
bei Beginn der Tätigkeit voraus; es genügt nicht, wenn die Voraussetzung
der Vereinsmitgliedschaft
im Zeitpunkt der Vertragsanbahnung in dem Tauschring des LET-Systems
erst geschaffen
wird104.
Verstöße gegen Regelungen des Schwarzarbeitsgesetzes führen zur
Nichtigkeit des jeweiligen Arbeitsvertrages (§ 134 BGB).
-
Vgl. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 10. Auflage 2002, § 43 Rn.
21.
-
Vgl. Marschall, Bekämpfung illegaler Beschäftigung (1994), S.
164; Marschner, Rechtliche Aspekte der
Schwarzarbeit, A. u. A. 1995, 84.
-
Vgl. Marschall, Bekämpfung illegaler Beschäftigung, S. 167;
ferner: Pieper, a. a. O. (Fn. 1), S. 200.
-
Vgl. Marschall, Bekämpfung illegaler Beschäftigung, S. 167;
Pieper a. a. O. (Fn. 1), S. 200.
-
Vgl. Füller/Godschalk/Schneider, LET-Systeme und Tauschringe
1996, S. 42.
-
Im
Ergebnis ebenso: Brandenstein/Curino/Petri NJW 1997, 826 ff.,
827; Creutz ZfSozÖ 1994, 18 ff., 23; Pieper a. a. O. (Fn. 1), S.
201
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| 7.2.6. |
Recht der freien Berufe |
Die rechtsberatenden Berufe bedürfen zur
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten der Zulassung zum Rechtsanwalt
oder einer Erlaubnis nach Art. 1 des Rechtsberatungsgesetzes. Die
Erlaubnispflicht besteht bei geschäftsmäßiger Tätigkeit, die auf die
Besorgung einer konkreten Rechtsangelegenheit gerichtet ist.
Gefälligkeitsberatungen werden von dem Gesetz nicht erfasst.
Die Ausnahmebestimmung nach Art. 1 § 1 Abs. 2 des
Rechtsberatungsgesetzes ist restriktiv auszulegen105. Die behördliche
Erlaubnis wird nur selten erteilt. Auch wird kaum eine erlaubnisfreie
Tätigkeit gem. Art. 1 § 3 des Rechtsberatungsgesetzes vorliegen.
Ist ein Rechtsanwalt Mitglied eines Tauschringsystems, liegt in der
Rechtsberatung anderer Mitglieder keine Gefälligkeit, sondern
Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes.
Die anfallende Vergütung berechnet sich nach der
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO). Die Gebühren sind gem. § 11
Abs. 1, 2 BRAGO in Euro bestimmt. Daraus wird abgeleitet, dass einem
Rechtsanwalt als Mitglied einer LETS-Tauschvereinigung die Vergütung
nicht in Verrechnungseinheiten auf sein Tauschkonto gutgeschrieben
werden könne.106. Dies überzeugt
nicht: Die Forderung gegenüber dem Gebührenschuldner entsteht zwar in
Euro-Währung:
Der Rechtsanwalt als Gläubiger kann jedoch den Gebührenschuldner die
Rechnung im Rahmen
des Tauschringes durch die Erbringung anderer gleichwertiger
Dienstleistungen oder die Überlassung
von Waren mit entsprechendem Wert im Rahmen der Verrechnung auf den bei
der zentralen
Stelle geführten Konten begleichen lassen.
Für Steuerberater gelten vergleichbare Bestimmungen. Auf §§ 2 ff. des
Steuerberatungsgesetzes wird verwiesen. Die Vergütung der Steuerberater
richtet sich nach der Steuerberatungsgebührenverordnung. Gem. § 3 Abs. 1
dieser Verordnung sind die Gebühren in Euro zu entrichten. Gegen eine
"Umrechnung" der entsprechenden Gebührenforderung des Steuerberaters im
Rahmen eines LET-Systems oder Barter-Clubs bestehen – wie bei den
Rechtsanwälten – keine Bedenken.
-
Vgl. BGH NJW 1974, 1374 f.
-
Vgl. Brandenstein/Curino/Petri NJW 1997, 826 ff., 827.
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| 7.2.7. |
Sozialrechtliche Fragen |
Für die Anwendbarkeit der Regelungen des
Sozialversicherungs- und Sozialhilferechts ist entscheidend, dass in den
LET-Systemen und Barter-Clubs deren Mitglieder nicht Arbeitnehmer der
Gesamtorganisation sind. Die Dienstleistungs- und Warenaustauschverträge
werden zwischen den Mitgliedern abgeschlossen. Die Mitglieder in einem
Tauschring üben dabei eine selbständige Tätigkeit aus. Dass die
Mitglieder über die zentrale Stelle Verrechnungseinheiten aus der
Abwicklung von Tauschgeschäften mit anderen Mitgliedern in Empfang
nehmen, ändert hieran nichts. Die zentrale Stelle bleibt reine
Verrechnungseinrichtung.
Inwieweit das jeweilige Mitglied aus der Gutschrift der
Verrechnungseinheiten aus einzelnen Tauschgeschäften gesetzliches
Mitglied in der Kranken- oder Rentenversicherung wird, richtet sich nach
den allgemeinen Vorschriften. Dies gilt auch für die Frage, ob und
inwieweit die auf seinem LETS-Konto gutgeschriebenen
Verrechnungseinheiten die Grenzen der geringfügigen Beschäftigung oder
geringfügigen selbständigen Tätigkeit überschreiten. "Entgelt" im Sinne
der einschlägigen Vorschriften des SGB IV sind auch die in
Verrechnungseinheiten geführten geldwerten Sach- und
Dienstleistungen107.
Ist Mitglied eines Tauschringes ein Sozialhilfeempfänger, sind die
Verrechnungseinheiten auf seinem Konto bei der zentralen Stelle
Einkommen bzw. Einkünfte gem. § 11, 76 des Bundessozialhilfegesetzes
(BSHG).
- Vgl. Brandenstein/Curino/Petri NJW 1997, 826
ff., 828; vgl. Verordnung zu § 17 SGB IV.
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| 7.2.8. |
Steuerrechtliche Fragen |
Zu unterscheiden ist zwischen der
Steuerpflicht der LET-Systeme/Barter-Clubs einerseits und von deren
Mitgliedern andererseits.
- LET-Systeme und Barter-Clubs sind steuerpflichtig für sämtliche
konkret in Frage kommenden Steuerarten. Dies gilt auch für den Fall,
dass LET-Systeme nicht als juristische Person, sondern als
BGB-Gesellschaft oder nicht eingetragener Verein geführt werden:
Gem. § 33 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) ist steuerpflichtig, wer
eine Steuer schuldet oder für eine Steuer haftet. Bei der Festlegung
des Kreises der Steuerpflichtigen knüpft das Steuerrecht an die
tatsächlichen Vorgänge und Organisationsformen an. Die
zivilrechtliche Einordnung ist unerheblich: Zivilrechtlich nicht
rechtsfähige Vereinigungen sind nach der Abgabenordnung
steuerrechtsfähig, § 34 Abs. 2 AO. Dies gilt insbesondere für
BGB-Gesellschaften und für nicht eingetragene Vereine108 bei der
Umsatz-109, Gewerbe-110 und Grunderwerbssteuer111.
Bei der Körperschaftssteuer sind BGB-Gesellschaften
nicht steuerpflichtig: Sie sind in § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 6
Körperschaftssteuergesetz (KStG)
nicht erwähnt; die Aufzählung ist abschließend und einer
erweiternden Auslegung nicht
zugänglich112.
Für die zu versteuernden Werte ist der Geldwert der
Verrechnungseinheiten maßgebend113. Werden die Verrechnungseinheiten
nicht in Euro, sondern – bei LET-Systemen – in Zeiteinheiten
geführt, ist deren Wert zu schätzen114.
Gem. § 51 Satz 1, § 52 AO werden Steuervergünstigungen für
Einrichtungen mit gemeinnütziger Zielsetzung gewährt. In § 52 Abs. 2
Nr. 2 AO sind u. a. die Förderung der Jugendhilfe, Altenhilfe sowie
die Förderung des Wohlfahrtswesens als gemeinnützig anerkannt. Die
einzelnen förderfähigen Aktivitäten ergeben sich für die Jugendhilfe
aus §§ 11 – 41 SGB VIII, für die Altenhilfe aus § 27 Abs. 1 Nr. 8 i.
V. m. § 75 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BSHG. Als gemeinnützig sind z. B.
auch die Förderung von Alterswohnheimen und die Unterstützung schwer
vermittelbarer Langzeitarbeitsloser anerkannt115. Die Zahl des
betroffenen Personenkreises ist nicht erheblich; auch die Betreuung
einer kleinen Zahl betroffener Personen kann Gemeinwohlaufgabe im
Sinne des Sozialstaatsprinzips sein116.
Bei einigen Steuerarten, insbesondere der Körperschaftsteuer, ist
die Steuerpflicht abhängig von der Einkünfteerzielungsabsicht117.
Echte Mitgliedsbeiträge, welche der Kostendeckung
der Einrichtung dienen, sind deshalb nicht zu versteuern, § 8 Abs. 6
KStG.
Eine Einkünfteerzielungsabsicht fehlt auch, wenn die Summe der
Einkünfte nur unwesentlich
höher ist als der tatsächliche Aufwand des Vereins.
- Mitglieder von LETS-Organisationen und Barter-Clubs unterliegen
regelmäßig der Einkommenssteuer,ggf. auch der Gewerbesteuer und der
Umsatzsteuer. Insoweit gelten dieallgemeinen Regeln.
-
Vgl. Tipke/Kruse, AO, § 33 Rn. 16 ff., § 34 Rn. 8.
-
Vgl. § 13 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz, ferner: RFHE 5, 47; RFHE
25, 69.
-
Vgl. BFH BStBl. 1995, 390 ff., 392.
-
Vgl. § 5 Grunderwerbssteuergesetz; ferner: BFH BStBl. 1995, 390
ff., 392.
-
Vgl. BFH BStBl. 1971, 187; Tipke/Kruse, AO, § 33 Rn. 19.
-
Vgl. im Grundsatz § 8 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz.
-
Vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG.
-
Vgl. Tipke/Kruse, AO, § 52 Rn. 9.
-
Vgl. Tipke/Kruse, AO, § 52 Rn. 9.
-
Vgl. BFH BStBl. 1984, 751 ff., 765 ff.
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| 7.3. |
Arbeitsrechtliche Fragen |
Fraglich ist, ob Arbeitnehmern und
Einrichtungen, die Mitglied einer LETS-Vereinigung oder eines
Barter-Clubs sind, das Entgelt/die Vergütung durch Gutschrift von
Verrechnungseinheiten auf einem für sie bei der zentralen Stelle
geführten Konto "gezahlt" werden kann.
Gem. § 107 Abs. 1 Gewerbeordnung ist Arbeitsentgelt in Euro zu berechnen
und auszuzahlen.
Zweck der Regelung ist die Bekämpfung des sog. Truck-Systems, bei dessen
Anwendung den Arbeitnehmern anstelle der Lohnzahlung im Tausch
hergestellte Waren übergeben werden. Mit dem Verbot soll vermieden
werden, dass sich der Arbeitgeber über einen Verkauf von Waren –
möglicherweise auf Kredit und durch Verrechnung mit dem Lohn - seiner
Barzahlungspflicht entzieht und der Arbeitnehmer genötigt ist, die als
Sachbezüge erhaltenen Waren u. U. zu ungünstigen Preisen selbst auf dem
Markt zu veräußern.
Bei einer Gutschrift in Verrechnungseinheiten kann der Arbeitnehmer,
wenn die von ihm gewollte Ware oder Leistung im Angebotsbereich des
LETS- oder Barter-Clubs nicht zur Verfügung steht, nicht ad hoc über
seine Mittel verfügen. Es liegt damit oft eine Kreditierung vor. Auch
sind die Verrechnungseinheiten kein Buchgeld in Euro. Grundsätzlich ist
der Auszahlungsweg über die Buchung von Verrechnungseinheiten deshalb
unzulässig.
§ 107 Abs. 2 GewO lässt jedoch Ausnahmen vom Barzahlungsgebot zu.
Voraussetzungen sind:
- einvernehmliche Regelung zwischen dem Arbeitnehmer und dem
Arbeitgeber,
- Bewertung der Waren/Leistungen nach neutralem Maßstab und
- Garantie der Auszahlung des Lohnes/der Vergütung bis zur Höhe
des pfändbaren Teils des Arbeitsentgeltes in Bar- oder Buchgeld.
Danach können Teile des Lohnes in Verrechnungseinheiten geleistet
werden. Die Möglichkeit bietet sich insbesondere bei Prämien und
weiteren Zusatzzahlungen an.
Bei der Festlegung der Art der Auszahlung hat der Betriebsrat ein
Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG. Ein weitergehendes
Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG besteht nicht; die
Vorschrift betrifft die Verteilung von zusätzlichen Auszahlungen zum
Arbeitslohn und nicht die Auszahlungsmethode.
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| 7.4. |
Zivilrechtliche Fragen |
Die zivilrechtliche Einordnung der
Tauschring-Systeme war und ist umstritten118. Grund ist, dass das BGB
von einem Vertragssystem mit bilateralem Leistungsaustauschverhältnis
ausgeht,
Tauschringe jedoch faktisch von tri- oder multilateralen
Vertragsstrukturen geprägt sind. Die
Probleme ergeben sich aus der Anwendung von auf bilaterale
Schuldverhältnisse entwickelten
Regeln für Leistungsstörungen auf mehrseitig angelegte
Vertragsgestaltungen. Wirken einzelne
Leistungsstörungen – z. B. Nichtigkeit einer einzelnen Willenserklärung
oder Unmöglichkeit der
Erbringung einer Einzelleistung – lediglich auf den einzelnen
betroffenen Vertrag oder erstrecken
sie sich auf die Gesamtheit des Vertragsnetzes119?
Inzwischen hat die Rechtsprechung zur Klärung beigetragen120. Im
Vordergrund stehen folgende Fragen:
-
Vgl. Brandenstein/Curino/Petri NJW 1997, 825 ff., 830;
Schünemann/Sonnenberg DZWir 1998, 221 ff., 222; Heermann JZ
1999, 183 ff.; sowie ausführlich: Pieper a. a. O. (Fn. 1), S. 65
ff., 106 ff.
-
Vgl. ausführlich: Heermann JZ 1999, 183 ff., 184; kritisch:
Pieper a. a. O. (Fn. 1), S. 106 ff.
-
Vgl. BGHZ 140, 25.
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| 7.4.1. |
Tauschringe keine
Gefälligkeitsverhältnisse |
Tauschringsysteme sind keine bloßen
Gefälligkeitsverhältnisse. Bei Barter-Clubs liegt dies auf der Hand. Die
Aussage gilt auch für LET-Systeme. Bei lediglich gesellschaftlichen oder
freundschaftlichen Zusagen sowie bei bloßen tatsächlichen Gefälligkeiten
des täglichen Lebens ist typisch, dass sie ohne Gegenleistung erbracht
werden und die Beteiligten auch nicht ansatzweise an die Erbringung
einer Gegenleistung in vertraglich verbindlicher Form denken. Ihnen
fehlt der Rechtsbindungswille121. In LET-Systemen erbringen die
Mitglieder ihre Leistungen gegenüber
anderen Mitgliedern nicht ohne Gegenleistung. Die Gegenleistung besteht
in der Gutschrift von
Verrechnungseinheiten in Zeit- oder Geldwert. Das Mitglied eines
LET-Systems handelt damit –
wenn auch nicht ausschließlich, jedoch auch - aus eigenen
wirtschaftlichen Interessen. In diesen
Fällen ist ein Rechtsbindungswille anzunehmen122.
-
Vgl. Larenz, Schuldrecht II/1, 1986, § 56 I; Sprau: in Palandt,
BGB, 63. Auflage 2004, Rn. 4 vor § 662.
-
Vgl. BGH v. 14.11.91, NJW 1992, 498 f.
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| 7.4.2. |
Zum Typus der einzelnen Verträge zwischen
den Mitgliedern und der vermittelnden Stelle sowie zum
Gesellschafts-/Vereinsstatut |
Die rechtliche Beurteilung der einzelnen
Verträge ist zweifelhaft123. Im Einzelnen ist anzumerken:
- Bei der Qualifizierung der Verträge zwischen den Mitgliedern
kommt es auf den Leistungsinhalt
dieser Absprachen an. Die Leistung von Diensten, die Herstellung von
Werken
und die Überlassung des Sachgebrauchs sind als Dienst-, Werkvertrag
oder Miete
einzuordnen. Dass die Gegenleistung des Mitglieds des LET-Systems
oder Barter-Clubs
nicht in Geld erfolgt, hindert die Qualifikation als Vertrag der
bezeichneten Art nicht. Bei
den genannten Verträgen muss die Gegenleistung nicht aus Geld
bestehen, soweit nicht
Arbeitnehmerschutzbestimmungen in der Gewerbeordnung etwas anderes
bestimmen.
Anders verhält es sich beim Kaufvertrag: Gem. § 433 Abs. 2 BGB ist
der Kaufpreis "zu
zahlen". Danach muss die Gegenleistung in Bar- oder Buchgeld
erfolgen124. Früher wurde
in diesen Fällen auf § 445 BGB a. F. ("kaufähnliche Verträge")
zurückgegriffen125. Die
Vorschrift ist mit der Schuldrechtsreform entfallen. Bei einem
"Kaufvertrag" zwischen Mitgliedern
von LET-Systemen oder Barter-Clubs handelt es sich formaljuristisch
nicht um
Kauf, sondern, da die Gegenleistung nicht in Geld, sondern in einer
Werteinheit erbracht
wird, um Tausch. Die Vorschriften zum Tausch (§ 480 BGB) verweisen
wiederum auf das
Kaufvertragsrecht.
Bei diesen Verträgen tritt zwischen den Mitgliedern des LET-Systems
oder Barter-Clubs die Erfüllung mit der Gutschrift der
Verrechnungseinheiten auf dem Empfängerkonto des berechtigten
Mitglieds ein126. Gleiches gilt für die Erfüllung durch Übergabe
einer Anweisung auf Gutschrift von Verrechnungseinheiten127.
- Der Vertrag zwischen Mitglied und zentraler Stelle wird
unterschiedlich qualifiziert. Teilweise wird ein Maklervertrag
angenommen128. Andere sehen das Verhältnis als typengemischten
Vertrag mit dienstvertraglichen und maklerähnlichen
Geschäftsanteilen an129. Schließlich wird von sog.
Maklerdienstverträgen ausgegangen130.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs131 handelt es sich um einen
Geschäftsbesorgungsvertrag132. Dem ist zuzustimmen. Die
Qualifikation als Geschäftsbesorgungsvertrag ist die einzige
Möglichkeit, die sehr umfangreichen und in sich sehr
unterschiedlichen Tätigkeiten der zentralen Stelle im Verhältnis zu
den einzelnen Mitgliedern des Systems in einem Vertragstypus
zusammenzufassen und eine einheitliche Rechtsentwicklung bei der
Beurteilung von Leistungsstörungen sicherzustellen.
Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob auf den Verrechnungsverkehr
zwischen Mitgliedern und zentraler Stelle §§ 676 a ff. BGB,
insbesondere § 676 f. BGB (Girovertrag) anwendbar sind.
Eine unmittelbare Anwendung scheidet aus: In den Vorschriften wird
von "Kreditinstituten", "Geldbeträgen" und "Überweisungen in
Inlandswährung" gesprochen; die Summen für die Haftungsbegrenzung
sind in Euro ausgewiesen. Vor allem besteht bei Girokonten des
herkömmlichen bargeldlosen Giralverkehrs ein unmittelbarer Anspruch
des Kontoinhabers gegen die kontoführende Bank auf Auszahlung von
Geld im Rahmen der für den Kunden verfügbaren Buchgeldmenge. Dies
ist bei LET-Systemen und Barter-Clubs nicht der Fall. Auch sind mit
Kreditinstituten gem. § 675 a Abs. 3 Nr. 2 BGB nur Einrichtungen
gemeint, welche am allgemeinen bargeldlosen Überweisungsverkehr des
gesamten Wirtschaftskreislaufs teilnehmen. Bei Barter-Clubs und
LET-Systemen sind Buchungen nur innerhalb des geschlossenen Systems
möglich, da die Guthaben aus Verrechnungseinheiten kein Buchgeld
darstellen, sondern Gutschriften für Sachleistungen. Ferner richtet
sich der Anspruch des Clubmitglieds auf die wertmäßige
Verwirklichung der Gutschrift nicht gegen die zentrale Stelle des
LET-Systems oder des Barter-Rings, sondern gegen die Gesamtheit der
Mitglieder. Die zentrale Stelle nimmt lediglich eine buchführende
Aufgabe wahr, ohne Gegner des materiellen Werteinlösungsanspruchs
des Mitglieds zu sein. Das Verrechnungssystem der LET-Systeme und
Barter-Clubs entspricht damit nicht dem Giroverkehr der §§ 676 a ff.
BGB. Die Vorschriften können nicht analog angewandt werden.
Maßgebend ist für den Buchungsverkehr gem. § 675 BGB das
Dienstvertragsrecht133.
- Der Zusammenschluss der Mitglieder zur Organisation als
LET-System oder Barter-Club erfolgt in verschiedener Rechtsform:
Barter-Clubs sind als GmbH eingerichtet134, teilweise auch als GmbH
& Co. KG.
LET-Systeme werden überwiegend als nicht rechtsfähige Vereine
betrieben135. Grundsätzlich
bietet sich für LET-Systeme die Rechtsform eines eingetragenen
Vereins an.
Wegen der oft geringen Zahl der Teilnehmer ist der mit der Gründung
eines eingetragenen
Vereins verbundene Aufwand jedoch zu hoch; deshalb wird von einer
"e. V."-
Gründung abgesehen.
- Für die allgemeinen Geschäftsbedingungen einzelner Clubs der
Gesellschaft ist zu beachten: Vielfach treten Unternehmen einem
Barter-Club nur bei, wenn sie bei einem Austritt - jedenfalls nach
einem längeren Zeitraum – eine Auszahlung der Werteinheiten des
Barter-Kontos in Euro verlangen können. Je umfassender (z. B. aus
Werbegründen) der Auszahlungsanspruch in Geld ist, desto eher
besteht die Gefahr, dass § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 – 11 KWG greift.
Wird versucht, den generell eingeräumten Barauszahlungsanspruch
dadurch einzuschränken, dass er von zusätzlichen Bedingungen
abhängig gemacht wird – z. B. von dem Vorhandensein entsprechender
Buchgeldmittel auf dem Treuhandkonto des Clubs -, sind entsprechende
Vorschriften in allgemeinen Geschäftsbedingungen nach der
Rechtsprechung wegen Verstoßes gegen §§ 305 ff. BGB unwirksam136.
-
Vgl. Brandenstein/Curino/Petri NJW 1997, 826 ff., 830;
Schünemann/Sonnenberg GZWir 1998, 221
ff., 222; Heermann JZ 1999, 183 ff., 186; Pieper a. a. O. (Fn.
1), S. 159 ff.
-
Vgl. Putzow in: Palandt, BGB, 63. Auflage 2004, § 433 Rn. 38.
-
Vgl. Brandenstein/Curino/Petri NJW 1997, 825 ff., 830; Pieper a.
a. O. (Fn. 1), S. 161.
-
Vgl. Pieper a. a. O. (Fn. 1), S. 162.
-
Vgl. BGHZ 6, 121.
-
Vgl. Kruthaup, Barter-Business, 1985, S. 137.
-
Vgl. Schünemann/Sonneberg DZWir 1998, 221 ff., 224; Emmerich in:
Münchner Kommentar, BGB, 4. Auflage 2003, § 311 Rn. 40.
-
Pieper a. a. O. (Fn. 1), S. 164.
-
Vgl. BGHZ 140, 25.
-
So
auch OLG München v. 15.12.93, NJW-RR 1994, 563; Sprau in:
Palandt, BGB, 63. Auflage 2004, § 675 Rn. 22.
-
Vgl. im Einzelnen: Pieper a. a. O. (Fn. 1), S. 148 ff.
-
Vgl. die verschiedenen allgemeinen Vertragbedingungen deutscher
Barter-Clubs, die bei Pieper, a. a. O. (Fn. 1), S. 253 ff.
abgedruckt sind
-
Vgl. die bei Pieper a. a. O. (Fn. 1), S. 273 ff. abgedruckten
"Teilnahmebedingungen" und "Grundsätze" für
verschiedene Tauschringe.
-
Vgl. BGHZ 140, 25; OLG München v. 15.12.93, NJW-RR 1994, 563.
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|
7.4.3. |
Leistungsstörungen |
Der Betrieb von LET-Systemen und
Barter-Clubs basiert auf dem Gründungsstatut, auf bilateralen
Schuldverträgen zwischen den einzelnen Mitgliedern und auf dem
Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Mitglied und zentraler Stelle. Bei
Leistungsstörungen ist nach dem jeweiligen Vertragsverhältnis zu
differenzieren. Regelmäßig sind die Auswirkungen auf den jeweiligen
bilateralen Vertrag beschränkt.
Auf die einzelnen Störungen (Anfechtbarkeit und Nichtigkeit der
Verträge, Unmöglichkeit und Verzug bei der Erfüllung) finden die
allgemeinen Regeln des BGB Anwendung. Gleiches gilt für die
Mängelgewährleistung – bei den Dienst- und Werkverträgen unmittelbar,
bei den Kaufverträgen über die Verweisung aus dem Tauschrecht mittelbar.
Folgende Einzelprobleme erscheinen von Bedeutung:
- Entstehen in einem Vertragsverhältnis zwischen Mitgliedern eines
Tauschringes Schadensersatzansprüche eines Vertragspartners, richtet
sich die Art des Schadensersatzes nach §§ 249 ff. BGB. Gem. § 249
Abs. 2 Satz 1, § 250 Satz 2, § 251 BGB ist in Geld zu leisten. §§
249 ff. BGB enthalten jedoch dispositives Recht; die Parteien können
durch Vereinbarung abweichende Regelungen treffen137.
Schadensersatzleistungen können in
Tauschringen deshalb statt in Geld in Verrechnungsgutschriften auf
den Konten der Mitglieder
erfolgen. Die entsprechend erforderliche Vereinbarung kann in die
allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Tauschringes aufgenommen sein. Enthalten
die allgemeinen
Geschäftsbedingungen keine Regelung, kann von einer
stillschweigenden Absprache
ausgegangen werden: Die Verrechnung gegenseitiger Leistungen in
Werteinheiten ist
wesentliches Merkmal eines Tauschringes. Die Regelung bzw. Absprache
bezieht sich
nicht nur auf die in den Tauschverträgen festgehaltenen
Hauptleistungen, sondern auch
auf Schadensersatzansprüche, welche sich bei der vertraglichen
Abwicklung eines
Tauschvertrages ergeben. Etwas anderes gilt, wenn der
Schadensersatzanspruch nicht
aus Vertrags-, sondern aus Deliktsrecht abgeleitet wird.
Schadensersatzleistungen durch Gutschrift können nur für Ansprüche
von Mitgliedern des Tauschrings, nicht aber Dritter, die nicht LET-
oder Barter-Club-Mitglieder sind, erfolgen.
- Leistungsstörungen bei einem der drei Verträge –
Gesellschaftsstatut, Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen zentraler
Stelle und einzelnem Mitglied, Austauschvertrag zwischen zwei
Mitgliedern - beschränken sich grundsätzlich auf den jeweiligen
Einzelvertrag. Bei weiterreichenden Wirkungen – z. B. bei einer
Rückabwicklung eines Tauschvertrages – sind für die Rück"-Zahlung"
der bereits von der zentralen Stelle im Rahmen des
Geschäftsbesorgungsvertrages gebuchten Werteinheiten die allgemeinen
Vorschriften maßgebend. Gleiches gilt, wenn die zentrale Stelle über
den Stand des Verrechnungskontos eines Mitgliedes eine unrichtige
Auskunft an den potentiellen Tauschvertragspartner erteilt, dieser
das Tauschgeschäft mit dem Mitglied, über welches die unrichtige
Auskunft erteilt worden ist, abgeschlossen hat und der Vertrag
mangels Leistungsfähigkeit rückabgewickelt werden muss.
Etwas anderes wird gelten, wenn die Mitgliedschaft der Mitglieder
oder eines einzelnen Mitglieds in dem LET-System oder Barter-Club in
Frage steht: Ist das Gründungsstatut insgesamt nichtig, so führt
dies nicht ohne Weiteres zur Nichtexistenz des betroffenen
Tauschringes. Maßgebend sind die Grundsätze für die Mitgliedschaft
in einer Vorgründungs- GmbH bzw. die Regeln des nicht eingetragenen
Vereins.
Ist die Zugehörigkeit eines Mitglieds in einem Tauschring nichtig
und verfügt das Mitglied über Verrechnungseinheiten auf seinem bei
der zentralen Stelle geführten Konto, so kann dieses Mitglied, -
sofern die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Tauschringes nichts
anderes vorsehen -, keine Auszahlung seines Guthabens in Bar- oder
Buchgeld verlangen. Die Guthaben in Werteinheiten stellen, wenn eine
Barauszahlung aufgrund der allgemeinen Geschäftsbedingungen
vollständig ausgeschlossen ist, keine Forderung, sondern lediglich
ein "anderes Vermögensrecht" dar, welches von dem "Ex-Mitglied"
eingebracht oder während seiner Mitgliedschaft erworben war. Ähnlich
wie bei einer eingebrachten Sacheinlage hat ein "Ex-Mitglied" bei
der Rückabwicklung seiner Mitgliedschaft lediglich einen Anspruch
auf Rückerstattung dessen, was es eingebracht hat, und keinen
Anspruch auf Entschädigung in Geld. Das "Ex-Mitglied" ist deshalb
darauf angewiesen zu versuchen, seine Verrechnungseinheiten durch
Tauschgeschäfte wirtschaftlich zu nutzen.
-
Vgl. Schiemann in: Staudinger, 13. Auflage 1998, Rn. 11 vor §
249; Brandenstein/Curino/Petri NJW 1997, 825 ff., 830; Pieper a.
a. O. (Fn. 1), S. 210.
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|
|
7.4.4. |
Zwangsvollstreckungs- und insolvenzrechtliche Fragen |
Anwendbar sind die allgemeinen Vorschriften.
Daraus folgt:
- Hat ein Gläubiger einen Vollstreckungstitel gem. §§ 704,
794 ZPO, der auf eine Geldzahlung gerichtet ist, kommt zum einen eine
Pfändung von Geldforderungen nach § 829 ZPO und zum anderen eine
Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte (§ 857 ZPO) in
Betracht138.
Die Vollstreckung in eine Geldforderung eines Mitglieds eines
Tauschringes ist nur denkbar, wenn dem Mitglied nach den allgemeinen
Geschäftsbedingungen des LET-Systems oder Barter-Clubs in bestimmten
Ausnahmesituationen – z. B. bei seinem Ausscheiden aus der
Vereinigung – ein Ausgleichsanspruch in Geld für die auf seinem
Konto gebuchten Werteinheiten zusteht. Im Übrigen ist eine
Vollstreckung in die Werteinheiten als Geldforderung nicht möglich.
Dem Gläubiger eines Mitgliedes eines Tauschringes stehen keine
anderen Rechte als dem Mitglied selbst zu. Die
Verrechnungseinheiten, die nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen
nicht in Geld umgetauscht werden können, stellen "andere
Vermögensrechte" im Sinne des § 857 ZPO dar. Ist in den allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Tauschringes ein vertragliches
Abtretungsverbot festgehalten, wirkt dieses nicht gegen den
vollstreckenden Gläubiger (§§ 857 Abs. 1, 851 Abs. 2 ZPO).
Der Pfändungsbeschluss ist nicht nur an das Vereinsmitglied als
Vollstreckungsschuldner, sondern auch an die zentrale Stelle
zuzustellen, da sie zwar nicht materiellrechtlicher Drittschuldner,
jedoch an dem zu pfändenden Vermögensrecht allgemein beteiligt
ist139.
- Bei Insolvenz eines Mitgliedes zählen die Verrechnungseinheiten
auf dem Konto des Gemeinschuldners zur Insolvenzmasse. Der
Insolvenzverwalter ist in der Wahl der Art der Verwertung der
einzelnen Vermögensrechte der Insolvenzmasse frei140. Regelmäßig
wird er im Austausch zu den Verrechnungseinheiten der Insolvenzmasse
von anderen
Mitgliedern des Tauschrings Leistungen oder Waren beziehen, welche
er anschließend
an Dritte gegen Geld veräußert. Weist das Verrechnungskonto des
Gemeinschuldner-Mitglieds einen Schuldsaldo auf, so hat dieser Saldo nur dann
geldwerten Charakter,
wenn es sich um einen Club handelt, welcher die Mitglieder über die
allgemeinen Geschäftsbefindungen
verpflichtet hat, negative Verrechnungskontostände innerhalb
bestimmter
Zeit über Bar- oder Buchgeldzahlungen auszugleichen, oder wenn
entsprechende
Bonitätsversicherungen abgeschlossen sind141.
Im Falle der Insolvenz des Tauschringsystems als solchem können die
Mitglieder regelmäßig nicht den Vermögenswert ihrer
Guthabenverrechnungseinheiten zur Insolvenztabelle anmelden, da
nicht die zentrale Stelle, sondern die Gesamtheit der Mitglieder
Anspruchsgegner für den Eintausch der Guthabenseinheiten waren und
sind.
-
Vgl. BGH v. 30.06.82 WM 1982, 838 f.
-
Vgl. BGHZ 49, 197 ff., 205; Pieper a. a. O. (Fn. 1), S. 212 f.
-
Vgl. § 166 Abs. 1, 2 InsO; Kemper in: Kübler/Prütting, Kommentar
Insolvenzordnung, Stand 2003, § 166 Rn. 10 ff.
-
Vgl. Einzelheiten bei Pieper a. a. O. (Fn. 1), S. 214 f.
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|
| 7.4.5. |
Wettbewerbsrecht |
LET-Systeme und vor allem Barter-Clubs
begründen in sich geschlossene Märkte für den Leistungsaustausch von
Waren und Dienstleistungen. Es wird davon ausgegangen, dass sich die
Mitgliedschaft von Privatpersonen und Unternehmen in einem Tauschring
wirtschaftlich positiv zugunsten der Mitglieder auswirkt. Hingewiesen
wird auf die günstigere "Preisgestaltung", da in den Tauschringen Zinsen
für Guthaben nicht geleistet werden und ein Waren- und
Leistungsaustausch ohne zwischengeschaltete Drittunternehmen
stattfindet. Das System führt im Ergebnis zum Ausschluss von
Privatpersonen und Unternehmen, die am Warenaustausch in dem
eingegrenzten Wirtschaftkreislauf des betroffenen LET-Systems oder
Barter-Clubs teilnehmen wollen, jedoch nicht bereit sind, Mitglieder der
Vereinigung zu werden.
Berührt sind §§ 1 ff. des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG)
sowie §§ 19, 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
- § 1 UWG erfasst jede selbständige, wirtschaftliche Zwecke
verfolgende Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum
Ausdruck kommt. Eine Gewinnerzielung ist nicht notwendig142. Bei
Barter-Clubs sind diese Voraussetzungen erfüllt. Auch LET-Systeme
fallen grundsätzlich unter § 1 UWG. Dass LET-Systeme häufig
ideologische und soziale
Ziele verfolgen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Verfolgung
wirtschaftlicher Ziele
braucht nicht die einzige oder wesentliche Zwecksetzung der
Tätigkeit im Sinne des
§ 1 UWG zu sein; sie darf nur nicht vollständig hinter den übrigen
Zwecken zurücktreten143.
Das Handeln muss gegen die guten Sitten verstoßen. Die insoweit
entwickelten Fallgruppen ("Kundenfang", "Behinderung", "Ausbeutung"
und "Rechtsbruch") sind allein durch die Tatsache des Betriebs eines
Tauschrings nicht erfüllt.
Ein Verstoß gegen das UWG ist nur gegeben, wenn im konkreten
Einzelfall einer der Tatbestände des unlauteren Wettbewerbs erfüllt
ist. Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob Dritte in ihrer
Marktstellung unlauter beeinträchtigt werden144.
- Auf den ersten Blick hat es den Anschein, dass die Tätigkeit von
LET-Systemen und Barter- Clubs als Missbrauch im Sinne des § 19 Abs.
4 GWB bzw. als Verstoß gegen die Verbotstatbestände des § 20 GWB zu
werten ist. Dies gilt insbesondere für die Verweigerung des Zugangs
der Mitwettbewerber zu dem in sich geschlossenen Tauschringmarkt
(vgl. § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB), ferner für die Behinderung kleinerer
und mittlerer Wettbewerber (vgl. § 20 Abs. 4 GWB).
Die Anwendung der §§ 19, 20 GWB setzt eine marktbeherrschende
Stellung des in Frage stehenden Unternehmens als Anbieter oder
Nachfrager bestimmter Waren oder gewerblicher Leistungen voraus.
Gem. § 19 Abs. 3 GWB wird vermutet, dass ein Unternehmen
marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens 1/3
hat. Liegt eine Gesamtheit von Unternehmen vor, gilt diese als
marktbeherrschend, wenn sie aus max. 5 Unternehmen besteht und einen
Marktanteil von insgesamt 2/3 erreicht. Zwar werden Barter-Clubs als
"Gesamtheit von Unternehmen" im Sinne von § 19 Abs. 3 Satz 2 zu
qualifizieren sein. Eine marktbeherrschende Stellung werden sie
jedoch kaum erreichen. In einem Barter-Club werden regelmäßig
unterschiedliche Waren und Leistungen angeboten und im Tauschwege
abgenommen. Für die Bestimmung des sachlich-gegenständlich
relevanten Marktes ist jedoch nicht auf die Addition sämtlicher
Erzeugnisse eines Unternehmens oder einer Gesamtheit von Unternehmen
abzustellen. Maßgebend ist eine wettbewerbsbezogene Sichtweise:
Danach kommt es auf die Marktgleichwertigkeit der Leistungen an.
Diese ist nur gegeben bei Erzeugnissen, die sich nach ihren
Eigenschaften, ihrem wirtschaftlichen Verwendungszweck und ihrer
Preislage so nahe stehen, dass der verständige Verbraucher sie als
für die Deckung eines bestimmten Bedarfs geeignet in berechtigter
Weise abwägend miteinander vergleicht und als gegeneinander
austauschbar ansieht145. In räumlicher Hinsicht ist bei der Prüfung
der Marktbeherrschung
auf ein bestimmtes eingeschränktes Gebiet abzustellen. Dieses kann
sich auch auf einzelne
regionale und lokale Teilmärkte beschränken – bis hinab zum Gebiet
einer Gemeinde146.
In den meisten Fällen werden die Voraussetzungen einer
marktbeherrschenden
Stellung "mangels Masse" nicht vorliegen.
Zweifel bestehen auch, ob die Voraussetzung des "Missbrauchs"
erfüllt wäre: die Mitglieder eines Barter-Clubs treten bei der
Anbahnung und Umsetzung von Geschäften regelmäßig nicht mit gleichen
Preisen und aneinander angepassten Vertragsbedingungen auf. Vielmehr
konkurrieren die Mitglieder innerhalb des Barter-Ringes im Rahmen
des freien Wettbewerbes wie die Nichtmitglieder außerhalb des
Barter-Ringes. Auch aus diesem Grunde ist ein Fall des Missbrauchs
einer marktbeherrschenden Stellung gem. § 19 GWB nur schwer
vorstellbar. Deshalb werden regelmäßig auch die Voraussetzungen der
Behinderung, Diskriminierung oder Veranlassung zur Gewährung von
Vorzugsbedingungen gem. § 20 Abs. 1 – 3 GWB nicht erfüllt sein.
Dies gilt auch für das Verbot der Behinderung kleinerer und
mittlerer Wettbewerber gem. § 20 Abs. 4 GWB: Dem Verbot des § 20
Abs. 4 GWB unterliegen nur Unternehmen im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB.
Anders als in § 20 Abs. 2 GWB sind Vereinigungen von Unternehmen in
Abs. 4 nicht als Normadressat erfasst. Sie unterliegen dem Verbot
des Abs. 4 daher nur, soweit sie selbst unternehmerisch tätig werden
und daher insoweit Unternehmen sind147. Da in den Barter-Clubs die
konkreten Tauschgeschäfte gegen Verrechnungseinheiten
nicht von dem Barter-Club als solchem, sondern von seinen
Mitgliedern
abgeschlossen werden, fällt der Barter-Club nicht unter den
Unternehmensbegriff
des § 20 Abs. 4 GWB; es ist lediglich eine "Vereinigung" im Sinn von
Abs. 2. Maßgebend
für die Anwendung der Vorschrift ist deshalb, ob ein einzelnes
Mitglied des Barter-Clubs
eine überlegene Machtstellung gegenüber kleinen und mittleren
Wettbewerbern hat.
-
Vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, Einleitung zum UWG,
Rn. 208.
-
Vgl. BGHZ 14, 163 ff., 171.
-
Vgl. im Einzelnen: Pieper a. a. O. (Fn. 1), S. 205 ff.
-
Vgl. Immenga/Mestmäcker, Kommentar zum Kartellgesetz (GWB), 3.
Auflage 2001, § 19 Rn. 23 ff. mit umfangreichen Nachweisen auf
die Rechtsprechung in Fn. 64.
-
Vgl. Immenga/Mestmäcker, Kartellgesetz , § 19 Rn. 35 f.
-
Vgl. Immenga/Mestmäcker, Kartellgesetz, § 19 Rn. 281.
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| 8. |
Zusammenfassende Bewertung und
Handlungsoptionen |
| Aufgrund der Bewertung der in diesem
Gutachten erwähnten Komplementärwährungssysteme (in der Praxis oder im
Entwurfsstadium) können aus juristischer Sicht folgende
Handlungsoptionen abgeleitet werden:
|
Komplementärwährung |
Rechtliche
Rahmenbedingungen |
| 1. Bargeld-Basis |
|
1.1. Gutschein-System
(vgl. Chiemgauer u.a.) |
Wegen § 35 BBankG vermutlich nur in
begrenztem Umfang 2geduldet2. |
1.2. Loyalty-System
(Bonussystem analog CityCard
auf Papierbasis) |
Wurde in digitaler Form auf E-Geld-Basis
von der Bundesregierung bzw. Finanzaufsicht ausdrücklich
erlaubt. |
| 2. E-Geld-Basis |
|
2.1. Loyalty-System
(vgl. CityCards) |
Kann bankerlaubnisfrei von einer Nicht-Bank
betrieben werden. |
2.2. B2C-Lösung analog GeldKarte
(z. B. CityService Card) |
Banklizenz für Herausgeber erforderlich. |
2.3. Neues Konzept
(z. B. Mondex) |
Banklizenz für Herausgeber erforderlich. |
| 3. Giralgeld-Basis |
|
| 3.1. Tauschring und/oder Barter-Club |
Kann bankerlaubnisfrei von einer Nicht-Bank
betrieben werden. |
| 3.2. System analog WIR-Bank (CH) |
Banklizenz für Betreiber des Einlagen- und
Kreditgeschäfts erforderlich. |
3.3. Neues Konzept
(z. B. OA-Bank, DCS u.a.) |
Banklizenz für Betreiber des Einlagen- und
Kreditgeschäftserforderlich. |
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|
| 8.1. |
Zweitwährung auf Bargeldbasis |
| Die Herstellung und Ausgabe von
Zweitwährungsgeldscheinen mit unbedenklich geringer Auflage ist möglich.
Eine solche "anfassbare" Zweitwährung würde das Bewusstein der
Zusammengehörigkeit der Menschen im Landkreis Delitzsch-Eilenburg
verstärken. Es ist zu empfehlen, Umfang und Verfahren mit der Deutschen
Bundesbank abzustimmen. Es ist allerdings zu bedenken, dass die
Bundesbank aufgrund fehlender Zuständigkeit keine
"Unbedenklichkeitsbescheinigung" ausstellen kann und wird. Die Ausgabe
von größeren Mengen einer papierenen Zweitwährung scheitert an § 35
BBankG. Zurück zum Inhaltsverzeichnis |
| 8.2. |
Zweitwährung auf E-Geld-Basis |
| Die erweiterte Schaffung und Nutzung von
E-Geld als Komplementärwährung wird in Deutschland bereits erfolgreich
(bankerlaubnisfrei) praktiziert. Das System kann dazu beitragen, den
Geldumlauf und damit den Dienstleistungs- und Warenaustausch zu erhöhen.
Lokal sollte der Anwendungsbereich auf den Landkreis Delitzsch-Eilenburg
beschränkt bleiben. Das in Deutschland herausgegebene E-Geld (GeldKarte
oder als Loyalty-Werteinheit) ist allerdings nicht umlauffähig
(einmalige Verwendung im B2C-Bereich und anschließende Einlösung durch
den Händler). Die gesetzlich erforderliche Konvertibilität des
€-E-Geldes in €-Giralgeld oder €-Bargeld erschwert den Aufbau eines
geschlossenen KW-Kreislaufes. Je nach Ausgestaltung wären die
Organisation des Systems sowie die Ausgabe der Werteinheiten zur
Vermeidung ganz erheblicher rechtlicher Risiken von einem Kreditinstitut
zu übernehmen. Zurück zum Inhaltsverzeichnis |
| 8.3. |
Zweitwährung auf Giralgeld-Basis |
| Barter-Club-Systeme sind geeignet, kleinere
und mittlere Unternehmen bei der Wirtschaftsentwicklung zu fördern, da
sie entgegen dem bisherigen Wirtschaftssystem bei den Betrieben keine
Kapitaldecke voraussetzen. Es sollte eine möglichst umfangreiche
Mitgliederzahl angestrebt werden. Die Unternehmens-Mitglieder sollten
nach Möglichkeit unterschiedlichen Branchen entstammen. Zur Vermeidung
von rechtlichen Risiken wird empfohlen, dass die zentrale Stelle des
Barter-Clubs von einem Kreditinstitut geführt wird. Die Option eines
Barter-Systems analog dem schweizerischen WIR-System soll auf jedem Fall
als erfolgversprechende Option weiterverfolgt werden. In diesem Fall ist
aber der Betrieb durch ein Kreditinstitut unerlässlich (Einlagen- und
Kreditgeschäft gemäß § 1 KWG). In diesem Fall ist die Problematik des §
3 KWG (Barabhebung) zu berücksichtigen.
Die Fortführung und Neugründung von LET-Systemen mit gemeinnützigen
und sozial orientierten Aufgaben (Jugendhilfe, Altenhilfe,
Denkmalschutz) ist eine sinnvolle Ergänzung eines Barter Clubs. Die
Führung der LET-Mitglieder-Konten bei der zentralen Stelle sollte
unmittelbar in dem LET-System organisiert werden. Ein rechtliches Risiko
bei diesem Modell wird nicht gesehen.
Die Integration eines Barter-Clubs mit einem LET-System würde zur
Kreislaufbildung zwischen den Segmenten "Unternehmen" und "privaten
Haushalten" einen wichtigen Beitrag leisten.
Zurück zum Inhaltsverzeichnis |
| 9. |
Weiteres Vorgehen |
Dieses Gutachten zeigt die juristisch
machbaren Handlungsoptionen. Bevor eine oder mehrere Optionen
priorisiert bzw. umgesetzt werden, sollen u.a. folgende Fragestellungen
in einer Machbarkeitsstudie erörtert werden:
- Welche Ziele werden verfolgt?
- Welches KW-System (existierendes oder neues) führt zur
Zielerreichung?
- Welche Geldform wäre zieladäquat (Giralgeld, E-Geld, Bargeld)?
- Wer ist die Zielgruppe der Nutzer (Unternehmen, private
Haushalte, Kommune, usw.)
- Ausmaß der regionalen Ausdehnung (Landkreis Delitzsch-Eilenburg,
Leipzig…)?
- Welche Rolle spielt die Sparkasse Delitzsch-Eilenburg
(Initiator, Emittent, Zahlungsverkehrsabwickler,…)?
- Existiert ein Business Case?
- Welche Initiativen (z. B. Tauschringe) gibt es bereits im
Landkreis?
Nach Priorisierung für eine bestimmte KW-Option muss in einer
weiteren Stufe das Feinkonzept erarbeitet werden.
Bei der Einrichtung eines Barter-Clubs müssten in einem Feinkonzept
z. B. folgende Punkte analysiert werden:
- Entscheidung über die Einrichtung eines selbständigen
Barter-Clubs mit eigener zentraler Verrechnungsstelle oder eines
Barter-Clubs, für den die zentrale Stelle von einem Kreditinstitut
geführt wird.
- Festlegung des Kreditinstituts, welches die zentrale Stelle des
Barter-Clubs betreibt.
- Erhebung der mit der Einrichtung und dem Betrieb verbundenen
investiven und laufenden Ausgaben für folgende Aufgaben:
| - |
allgemeine Öffentlichkeitsarbeit und Akquisition, |
| - |
laufende Mitgliederwerbung, |
| - |
Bekanntmachung der Waren- und Leistungsangebote der
einzelnen Mitgliedsunternehmenüber Internet, Broschüren,
Briefe, |
| - |
Einzelmaßnahmen zur konkreten Geschäftsanbahnung
zwischen den Mitgliedern, |
| - |
Führung der Mitgliederkonten, Zu- und Abbuchung der
Rechnungseinheiten, |
| - |
Prüfung der Bonität der einzelnen Mitglieder in
regelmäßigen Abständen, |
| - |
Prüfung der Guthaben und Erteilung der Deckungszusage
bei anstehenden Geschäftsabschlüssen, |
| - |
Bonitätsversicherung der Mitglieder, |
| - |
Gewährung von Verfügungsrahmen, |
| - |
Beratung und Organisation von Teils-Teils-Geschäften, |
| |
|
- Die Kostenberechnung sollte in verschiedenen Alternativmodellen
erfolgen (Wahrnehmung aller Aufgaben der zentralen Stelle bei einem
Kreditinstitut, Wahrnehmung der Aufgaben der zentralen Stelle in
einer bei einem Barter-Club isoliert geführten Stelle, Übertragung
eines Teils der Aufgaben im Namen des Barter-Clubs auf Dritte).
- Erörterung mit den zuständigen Kammern und Berufsverbänden.
- Entscheidung über die Rechtsform des Barter-Clubs.
- Entwicklung eines Zeitplans für die weitere Planung und
Umsetzung.
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
|
| 10. |
Anlage: Vergleichende Übersicht der
Komplementärwährungen Chiemgauer und Bremer Roland |
| Stand: Nov. 03 |
Chiemgauer |
Roland |
| Rechtsträger: |
Chiemgauer regional (gemeinnütziger
Verein) |
Roland-Regional – Verein für
nachhaltiges Wirtschaften (Verein ist selbstlos tätig) |
| Was? |
Chiemgauer-Gutschein-Netzwerk;
Regionale Zweitwährung mit personeller und räumlicher
Gebundenheit: Gutschein bleibt in der Region um die regionale
Wirtschaft anzukurbeln. |
Regionales Gutscheinsystem auf der
Grundlage des ökonomischen Landbaus; regionale Zweitwährung, die
nur für einen räumlichen und personell unbedeutenden und
abgegrenzten Bereich gilt. Der Roland-Gutscheinring ist eine
Anrechtsgemeinschaft. |
| Seit wann? |
Der Kern des
Chiemgauer-Gutscheinsystems ist das Schüler-Unternehmen
Chiemgauer Regional, das sich im Oktober 2002 gegründet hat. Der
Verein besteht seit Januar 2003, die formale Gründung erfolgte
am 2. Juni 2003, damit der Verein als eigene
Rechtspersönlichkeit in das Vereinsregister Rosenheim
eingetragen werden kann. |
Seit dem 1. Oktober 2001 ist der
ROLAND im Kreislauf und seit Mitte 2002 kann er als Tauschmittel
für Erzeugnisse benutzt werden. |
| Form: |
Chiemgauer in Papierform 1
Chiemgauer = 1 Euro Chiemgauer- Gutschein gibt es im Wert von 1,
2, 5, 10, 20 und 30 Chiemgauer. |
Roland in Papierform 1 ROLAND = 1
Euro; z. Zt. nur in 5 ROLAND = 5 Euro (Münzen werden in
EURO/CENT bezahlt); Eine Serie Gutscheine pro Jahr, zum neuen
Jahr erscheint eine neue Serie. |
| Anteilige Zahlung? |
Man kann anteilig in Chiemgauer und
Euro zahlen, wobei selbstverständlich Wert darauf gelegt wird,
dass Unternehmen 100% in Chiemgauer nehmen. Lieferanten können
mit 10%-20% anfangen. |
Zahlungen können sowohl ganz in
ROLAND, als auch anteilmäßig in Euro und ROLAND geleistet
werden, nach eigenem Ermessen und gegenseitigen Einverständnis. |
| Wechselgeld: |
Wechselgeld bekommt man in Euro /
Cent raus. Wenn es sich um ganze Beträge handelt, bekommt man
auch Chiemgauer zurück. |
Wechselgeld bekommt man in Euro /
Cent raus. |
| Mitglieder: |
Vereinsmitglieder:
Chiemgauer regional: 200; Anzahl der sich beteiligenden
regionalen Unternehmen und Vereine: 90 |
76 Mitglieder, davon 45
Gewerbetreibende |
| Mitgliedskarte: |
Kini-Card: Nicht auf
Familienangehörige übertragbar; jedes Familienmitglied bekommt
seine eigene KiniCard. Es ist aber möglich, dass ein Kind oder
ein Bekannter im Auftrag des Mitglieds einkauft (KiniCard und
mündliche Auftragserteilung bzw. Vollmacht genügt). |
Die Mitgliedskarte ist auf
Familienangehörige übertragbar und berechtigt zur Benutzung der
Roland- Gutscheine. Sie dient im Zusammenhang mit dem
Personalausweis als Nachweis der Mitgliedschaft auch für
Mitglieder untereinander. |
| Mitgliedschaft beenden: |
Kündigung zum Monatsende (Kosten
fallen keine an). |
Kündigung jederzeit kostenfrei
möglich. |
| Fälschungs-sicherheit: |
Wertmarke, Prägelogo (Prägesiegel
sowie fortlaufende Prägenummern), zwei Originalunterschriften,
UVSicherung; sowie bei höheren Beträgen: Prüfung des
Mitgliedsausweises "Kini-Card" |
In Folie verpackter 5
ROLANDGutschein Roland-Gutscheine sind fortlaufend nummeriert
und registriert; außerdem haben Mitglieder eine Mitgliedskarte. |
| Schwundwährung: |
Wertminderung von 8% pro Jahr, d.h.
2% pro Quartal. Um seinen Wert zu behalten, muss jeder Schein
zum Ende des Quartals mit einer Marke beklebt werden, die genau
2% des Wertes des betreffenden Scheins kostet. Wer den Schein am
Stichtag gerade besitzt, bezahlt die Gebühr. |
Der ROLAND verliert jeden Monat 1%
seines Wertes. 5 ROLAND entsprechen im Januar 5 €; im April sind
diese Roland-Gutscheine nur noch 4,85 € wert. |
| Umsatz: |
Bisher: 22.000 Chiemgauer
(insgesamt wurden 43.000 Chiemgauer verkauft); zusätzliche
Chiemgauer- Umsätze der teilnehmenden Unternehmen: zw. 5 und 15
Prozent. |
September 2003: etwa 4.000 €. |
| Wie? |
Kunden abonnieren Chiemgauer-
Gutscheine (wobei Abonnements immer zum Monatsende änder- und
kündbar sind) und kaufen mit diesen bei den teilnehmenden
Unternehmen ein. Die Unternehmen wiederum lösen die Gutscheine
bei Chiemgauer regional ein und erhalten 95% des Wertes. 3%
gehen an ein von dem Kunden ausgewähltes gemeinnütziges Projekt,
2% an die Jungunternehmerinnen von Chiemgauer regional für den
Service. Betreuer vor Ort holen Gutscheine von Unternehmen ab,
quittieren den Betrag, der dann zu 95% überwiesen wird. Diese
95% sind steuerlich entsprechend zu verbuchen. |
Der Roland kann nur in bestimmten
Geschäften in Zahlung gegeben werden, nämlich in denjenigen, die
ebenfalls dem Gutscheinring angehören. Finanz- und
steuertechnisch erscheinen die Roland-Beiträge entsprechend
Euro- Beiträgen in den Tageskassen und Journalen, so dass sie
der normalen steuerlichen Erfassung unterliegen. |
| Gültigkeit: |
Zum neuen Jahr gibt es eine neue
Serie, die alten sind nur bis zum Jahresende gültig. Beim
Umtausch der alten Gutschein gilt die Wertminderung von 2% pro
Quartal bezogen auf den ursprünglichen Nominalwert. |
Die Gültigkeit der
Roland-Gutscheine ist auf den aufgedruckten Zeitraum beschränkt.
Nach Ablauf der aufgedruckten Verwendungsfrist werden die
Roland- Gutscheine gegen neue umgetauscht. Es gibt immer eine
Serie Gutscheine bis Ende des jeweiligen Jahres, dann eine neue
Serie, wobei die alten Gutscheine innerhalb von 3 Monaten
umgetauscht werden können. Nach diesen 3 Monaten erlöschen alle
Ansprüche. |
| Mitgliedschaft/ Teilnahme: |
Die Benutzung von Chiemgauern setzt
die Mitgliedschaft im Verein voraus; diese ist für Kunden und
Unternehmen beitrags- und kostenfrei. Keine Aufnahmegebühr
(evtl. wird es aber eine Kostenbeteiligung geben, wenn
elektronische Kundenkarten eingeführt werden
->siehe Zukunftspläne).Möglichkeit für gemeinnützigen Verein
an Gutscheinsystem teilzunehmen: dieser kauft bei Chiemgauer
regional Chiemgauer-Gutscheine und verkauft diese an die
Mitglieder; Verein verdient 3%. |
Jeder, alle Gewerbebetreibenden und
Verbraucher, kann am Gutscheinring teilnehmen, der das regionale
Wirtschaften unterstützen und von ihm profitieren möchte. Die
Aufnahmegebühr beträgt 10,- €; diese werden zur Deckung der
Kosten des Gutscheinrings verwendet. |
| Wie wird das Giralgeld in Umlauf
gebracht? |
Als Kunde kann man dem Verein
entweder eine Einzugsermächtigung erteilen und bekommt die
Chiemgauer zugestellt oder man benutzt die Ausgabestellen.
Im Abo ist der Betrag Chiemgauer pro Monat fest, aber monatlich
änderbar. Bei den Ausgabestellen ist man flexibel. |
Umgetauscht wird - nach beantragter
Mitgliedschaft - gebührenfrei im Verhältnis 1:1 bei der
Geschäftsstelle des Vereins und bei den Tauschstellen bei den
Händlern oder bei Mitgliedern. Auch als Mitglied ist man nicht
verpflichtet (eine bestimmte Summe) Roland zu kaufen; alles ist
freiwillig. |
| Was passiert mit Euros? |
Die Euros werden auf Bankkonto
zurückgelegt und bei Vorlage der Gutscheine sofort ausgezahlt.
Bei regelmäßiger Gutscheinrückgabe eines Unternehmens, ist ein
Abschlag im Voraus möglich. Die beim Umtausch erhaltenen Euros
liegen entweder in Kassen oder auf einem Girokonto und werden
von den Unternehmen einige Zeit später abgerufen. Es gibt aber
auch eine längerfristige Reserve, die sich durch die ständigen
Verkauf über Abonnements ergibt und auch durch die Sammlung der
3% für die gemeinnützigen Projekte. Diese Reserve haben wir
zinslos an einen
gemeinnützigen Verein ausgeliehen, ist aber täglich verfügbar,
wenn sie gebraucht würde. |
Die beim Roland-Kauf eingetauschten
Euro werden vom Verein Roland-Regional vereinnahmt und den
Landwirten, die ökologisch oder biologisch-dynamisch
wirtschaften, als zinslose Kredite zur Verfügung gestellt. Alle
Überschüsse des Gutscheinringes werden für die Erforschung,
Förderung und Impulsierung nachhaltiger Wirtschaftsformen in der
Region Bremen, insbesondere im Bezug auf den ökologischen
Landbau und auf eine zinsfreie Wirtschaftsweise benutzt. |
| Rückgabe (im Bezug auf die Kunden): |
Kunden können nur in Notfällen oder
bei Wegzug Chiemgauer gegen Gebühr zurück geben, prinzipiell ist
für Kunden keine Umtauschmöglichkeit vorgesehen. |
Eine Rückgabe der Roland-Gutscheine
bei Roland-Regional ist nicht vorgesehen. In Ausnahmefällen wird
bei einem Umtausch die Wertminderung berücksichtigt und ein
Unkostenbeitrag berechnet. Geschäftstreibende Mitglieder sind
zunächst von dem Unkostenbeitrag
befreit. |
| Zukunftspläne: |
Entwicklung eines Regionalfonds,
einer Regiogeld-Software und die Vernetzung mit anderen
Initiativen in Deutschland, sowie die Entwicklung eines
elektronischen Verrechnungsringes (elektronisches
Buchungssystem), der in einem weiteren Schritt eine Kundenkarte
beinhalten soll. |
Regional-AugustanaDatenBank System
mit Umlauf-, Spar- und Darlehenskonten für Mitglieder, sowie
online-banking und einer Vernetzung der verschiedenen
Regional-Währungsringe ist in Planung. |
Bitte beachten Sie:
Sparkasse Delitzsch-Eilenburg /
Komplementärwährungsgutachten
RA Klaus Hardraht, KÜBLER GbR / Dr. Hugo Godschalk, PaySys GmbH
Stand: |
|
30.03.2004 |
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