Januar 2003
1.
Bebauung
a)
Der Verein umfasst 58 Parzellen einschließlich der innerhalb
befindlichen Wege. Die Gesamtanlage hat die Form eines ungleichseitigen Dreiecks
und wird im Westen durch den Knüppeldamm Vierraden-Neue Mühle, im Osten durch
den Feldweg vor den Gehöften Emeling und Nürnberg und im Norden durch die
Zäune der Parzellen 51-57 mit dem Stand 31.03.1990 begrenzt.
Die konkrete Lage ist der Einmessung von 03/90 zu entnehmen. Über diese Grenzen
hinausgehende Nutzung bzw. Bebauung von Flurstücken ist nicht Gegenstand dieser
Satzung und durch die Nutzer mit dem jeweiligen Rechtsträger
eigenverantwortlich zu klären.
b)
Die Bebauung der Parzellen mit Gartenlauben erfolgt nach den
gesetzlichen Bestimmungen und Umweltbestimmungen in eigener Zuständigkeit. Die
Bestätigung für den Bau von Gebäuden und baulichen Anlagen hat durch den
Vorstand vor dem gesetzlichen Bestätigungsverfahren zu erfolgen.
c)
Gebäude sind in einem Abstand von mind. 2 m vom Zaun zu
errichten. Das gilt auch für Gewächshäuser u.ä.
Ausnahmen können zwischen den Nachbarn abgestimmt werden und sind schriftlich
zu fixieren.
d)
Die Höhe der Zäune um die Gesamtanlage muss mind. 1,5 m und zu
den Wegen des Vereins mind. 1 m betragen. Zäune zwischen den Parzellen können
in Abstimmung mit den jeweiligen Nachbarn entfallen, wobei die Grenzmarkierungen
erhalten bleiben müssen.
e)
Für die Pflege der Wege innerhalb der Gartenanlage sind die
jeweiligen angrenzenden Parzelleninhaber bis zur Mitte des Weges verantwortlich.
Die Begehbarkeit der Wege muss mit mind. 1 m Breite mittig gewährleistet
werden. Außerhalb der Anlage wird durch die angrenzenden Parzelleninhaber die
Pflege übernommen.
2.
Elektroenergie
a)
Das Stromversorgungsnetz ist gemeinschaftliches Eigentum des
Vereins. Eigenmächtige Handlungen durch die Vereinsmitglieder an diesem Netz
sind untersagt. Störungen sind dem Vorstand des Vereins zu melden, der deren
Behebung veranlasst.
b)
Die Überprüfung der Gemeinschaftsanlage erfolgt im
4-Jahreszyklus durch eine Fachfirma.
c)
Für die E-Anlagen innerhalb der Parzellen ab den jeweiligen
Verteilungen sind deren Inhaber verantwortlich. Veränderungen an diesen
E-Installationen dürfen nur durch Fachleute vorgenommen werden und bedürfen
der Bestätigung durch den Verantwortlichen des Vereins.
Der E-Verantwortliche des Vereins ist berechtigt, Kontrollen auf den Parzellen
vorzunehmen.
d)
Es wird empfohlen, die Parzelleninstallation aus
versicherungstechnischen Gründen analog der Gemeinschaftsanlage alle 4 Jahre
von einem geeigneten Fachmann überprüfen zu lassen.
e)
Die Meldung der Zählerstände erfolgt selbständig durch die
Vereinsmitglieder nach Aufforderung, spätestens jedoch jährlich zur
Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist berechtigt, Kontrollen der
Zählerstände vorzunehmen.
f)
Die E-Kosten laut Gemeinschaftszähler werden durch den Vorstand
an „e.dis“ überwiesen.
g)
Die E-Kosten der Parzelle sind nach schriftlicher Aufforderung
termingerecht auf das Vereinskonto zu überweisen.
3.
Trinkwasser
a)
Das Trinkwassernetz ist eine Gemeinschaftsanlage des Vereins. Es
ist verboten, das Trinkwasser als Brauchwasser zu verwenden. Der Missbrauch ist
durch Selbstkontrolle zu unterbinden.
b)
Die Wasserkosten laut Zähler werden durch den Vorstand an die „ZOWA“
überwiesen.
c)
Die Trinkwasserkosten der Parzelle (Pauschale) sind nach
schriftlicher Aufforderung termingerecht auf das Vereinskonto zu überweisen.
4.
Pacht, Steuern und
Müllgebühren
a)
Die Zahlung der Pacht, der Grundsteuer A und der Müllgebühren
erfolgt durch den Vorstand an die Verpächter und das Amt Vierraden.
b)
Die Kosten für Pacht, Grundsteuer A und Müllgebühren der
Parzelle inklusive Wege und Wegränder (anteilig) sind als Pauschale nach
schriftlicher Aufforderung termingerecht auf das Vereinskonto zu überweisen
c)
Die Grundsteuer B für die Parzelle ist entsprechend Aufforderung
direkt an die Amtskasse Vierraden zu entrichten.
5.
Finanzen
a)
Durch den Vorstand des Vereins wird das Vereinskonto Nr. 39006008
bei der Stadtsparkasse Schwedt (BLZ 17052302) verwaltet. Zeichnungsberechtigt
sind der Vorsitzende und das Vorstandsmitglied Finanzen.
b)
Durch die Mitglieder des Vereins sind die anfallenden Kosten und
Beiträge entsprechend terminlicher Festlegung nach schriftlicher Aufforderung
auf dieses Konto zu überweisen.
Bei Nichteinhaltung der Termine erfolgt eine kostenpflichtige Mahnung. Die
Zahlungsverweigerung nach angemessener Mahnung kann zum Ausschluss und
Gerichtsverfahren führen.
c)
Der Stundensatz für Leistungen zum Vorteil des Vereins beträgt
€ 5,00 und wird entsprechend
Inanspruchnahme in Form einer Pauschale auf die Vereinsmitglieder umgelegt.
Nicht verwendete Mittel des laufenden Jahres dienen der Finanzierung von
Gartenfesten und ähnlichem.