Regelungen und Festlegungen des Kleingartenvereins „Fuchsgrund“ e.V.

 

Januar 2003

 

1.      Bebauung

a)      Der Verein umfasst 58 Parzellen einschließlich der innerhalb befindlichen Wege. Die Gesamtanlage hat die Form eines ungleichseitigen Dreiecks und wird im Westen durch den Knüppeldamm Vierraden-Neue Mühle, im Osten durch den Feldweg vor den Gehöften Emeling und Nürnberg und im Norden durch die Zäune der Parzellen 51-57 mit dem Stand 31.03.1990 begrenzt.
Die konkrete Lage ist der Einmessung von 03/90 zu entnehmen. Über diese Grenzen hinausgehende Nutzung bzw. Bebauung von Flurstücken ist nicht Gegenstand dieser Satzung und durch die Nutzer mit dem jeweiligen Rechtsträger eigenverantwortlich zu klären.

b)      Die Bebauung der Parzellen mit Gartenlauben erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen und Umweltbestimmungen in eigener Zuständigkeit. Die Bestätigung für den Bau von Gebäuden und baulichen Anlagen hat durch den Vorstand vor dem gesetzlichen Bestätigungsverfahren zu erfolgen.

c)      Gebäude sind in einem Abstand von mind. 2 m vom Zaun zu errichten. Das gilt auch für Gewächshäuser u.ä.
Ausnahmen können zwischen den Nachbarn abgestimmt werden und sind schriftlich zu fixieren.

d)      Die Höhe der Zäune um die Gesamtanlage muss mind. 1,5 m und zu den Wegen des Vereins mind. 1 m betragen. Zäune zwischen den Parzellen können in Abstimmung mit den jeweiligen Nachbarn entfallen, wobei die Grenzmarkierungen erhalten bleiben müssen.

e)      Für die Pflege der Wege innerhalb der Gartenanlage sind die jeweiligen angrenzenden Parzelleninhaber bis zur Mitte des Weges verantwortlich. Die Begehbarkeit der Wege muss mit mind. 1 m Breite mittig gewährleistet werden. Außerhalb der Anlage wird durch die angrenzenden Parzelleninhaber die Pflege übernommen.


2.      Elektroenergie


a)      Das Stromversorgungsnetz ist gemeinschaftliches Eigentum des Vereins. Eigenmächtige Handlungen durch die Vereinsmitglieder an diesem Netz sind untersagt. Störungen sind dem Vorstand des Vereins zu melden, der deren Behebung veranlasst.

b)      Die Überprüfung der Gemeinschaftsanlage erfolgt im 4-Jahreszyklus durch eine Fachfirma.

c)      Für die E-Anlagen innerhalb der Parzellen ab den jeweiligen Verteilungen sind deren Inhaber verantwortlich. Veränderungen an diesen E-Installationen dürfen nur durch Fachleute vorgenommen werden und bedürfen der Bestätigung durch den Verantwortlichen des Vereins.
Der E-Verantwortliche des Vereins ist berechtigt, Kontrollen auf den Parzellen vorzunehmen.

d)      Es wird empfohlen, die Parzelleninstallation aus versicherungstechnischen Gründen analog der Gemeinschaftsanlage alle 4 Jahre von einem geeigneten Fachmann überprüfen zu lassen.

e)      Die Meldung der Zählerstände erfolgt selbständig durch die Vereinsmitglieder nach Aufforderung, spätestens jedoch jährlich zur Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist berechtigt, Kontrollen der Zählerstände vorzunehmen.

f)        Die E-Kosten laut Gemeinschaftszähler werden durch den Vorstand an „e.dis“ überwiesen.

g)      Die E-Kosten der Parzelle sind nach schriftlicher Aufforderung termingerecht auf das Vereinskonto zu überweisen.

 

3.      Trinkwasser

a)      Das Trinkwassernetz ist eine Gemeinschaftsanlage des Vereins. Es ist verboten, das Trinkwasser als Brauchwasser zu verwenden. Der Missbrauch ist durch Selbstkontrolle zu unterbinden.

b)      Die Wasserkosten laut Zähler werden durch den Vorstand an die „ZOWA“ überwiesen.

c)      Die Trinkwasserkosten der Parzelle (Pauschale) sind nach schriftlicher Aufforderung termingerecht auf das Vereinskonto zu überweisen.

4.      Pacht, Steuern und Müllgebühren

a)      Die Zahlung der Pacht, der Grundsteuer A und der Müllgebühren erfolgt durch den Vorstand an die Verpächter und das Amt Vierraden.

b)      Die Kosten für Pacht, Grundsteuer A und Müllgebühren der Parzelle inklusive Wege und Wegränder (anteilig) sind als Pauschale nach schriftlicher Aufforderung termingerecht auf das Vereinskonto zu überweisen

c)      Die Grundsteuer B für die Parzelle ist entsprechend Aufforderung direkt an die Amtskasse Vierraden zu entrichten.

 

5.      Finanzen

a)      Durch den Vorstand des Vereins wird das Vereinskonto Nr. 39006008 bei der Stadtsparkasse Schwedt (BLZ 17052302) verwaltet. Zeichnungsberechtigt sind der Vorsitzende und das Vorstandsmitglied Finanzen.

b)      Durch die Mitglieder des Vereins sind die anfallenden Kosten und Beiträge entsprechend terminlicher Festlegung nach schriftlicher Aufforderung auf dieses Konto zu   überweisen. Bei Nichteinhaltung der Termine erfolgt eine kostenpflichtige Mahnung. Die Zahlungsverweigerung nach angemessener Mahnung kann zum Ausschluss und Gerichtsverfahren führen.

c)      Der Stundensatz für Leistungen zum Vorteil des Vereins beträgt € 5,00  und wird entsprechend Inanspruchnahme in Form einer Pauschale auf die Vereinsmitglieder umgelegt. Nicht verwendete Mittel des laufenden Jahres dienen der Finanzierung von Gartenfesten und ähnlichem.

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