Satzung

des

Kleingartenvereins

„Fuchsgrund" e.V.

 

 

 

 

Juni 2003

I. Allgemeines

§1 Name

Der Verein führt den Namen Gartensparte „Fuchsgrund" e.V.

Der Sitz des Vereins ist 16306 Vierraden, Heinersdorfer Straße.

§2 Zweck

Vereinszweck ist die Kultivierung landwirtschaftlich nicht nutzbarer Flächen zur kleingärtnerischen Nutzung und zur Erholung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

II. Mitgliedschaft

§3 Mitgliedereintritt

Mitglied des Vereins kann jeder volljährige Bürger werden, der Nutzer einer Parzelle ist und diese Satzung schriftlich anerkennt, eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand abgibt sowie die Beschlüsse des Vereins befolgt. Die Bestätigung erfolgt durch den Vorstand.

§4 Mitgliederaustritt

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Die Bestätigung erfolgt durch den Vorstand. Die Übereignung der Nutzung bei Austritt kann nur erfolgen, wenn der Nachfolger die Satzung schriftlich anerkennt. Andernfalls fällt die Nutzung an den Verein. Das ausscheidende Mitglied erhält den Zeitwert seines Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum nach Ablauf einer Frist von 2 Geschäftsjahren, falls die Parzelle nicht innerhalb von 12 Monaten an einen Nachfolger übereignet wird.

Mitglieder, die trotz Aufforderung im Rahmen der ihnen gegebenen Möglichkeiten nicht an Bau-, Unterhaltungs- und Verschönerungsmaßnahmen des Vereins teilnehmen oder den laufenden finanziellen Verpflichtungen (Pacht, Strom, Wasser, laufende Unterhaltungskosten usw.) nicht termingemäß nachkommen oder grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen, werden nach vorhergehender ergebnisloser Aussprache mit dem Vorstand auf Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen.

Bei Ausschluss aus dem Verein erhält das ausscheidende Mitglied den Zeitwert seines Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum nach Ablauf einer Frist von 2 Geschäftsjahren, falls die Parzelle nicht innerhalb von 12 Monaten an einen Nachfolger übereignet wird.

Bei Tod eines Vereinsmitgliedes wird die Mitgliedschaft beendet wie bei Austritt. Der Erbe kann als Mitglied aufgenommen werden, falls rechtliche oder Satzungsgründe dies nicht ausschließen. Erbengemeinschaften müssen den Nutzer benennen.

§5 Rechte und Pflichten

Die Mitglieder sind verpflichtet, Zweck und Aufgaben des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, Arbeitsstunden in gemeinnütziger Arbeit für den Verein entsprechend den Beschlüssen der Mitgliedervollversammlung zu leisten.

Wer im laufenden Jahr nicht die festgelegte Anzahl Stunden gemeinnütziger Arbeit leistet, zahlt für die offenen Stunden einen Kostenbeitrag in Höhe von 10,00 Euro/h in die Vereinskasse(BLZ 17052302/Ko.-Nr. . 3900 6008).

Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, wobei das Stimmrecht auf eine Stimme je Parzelle begrenzt ist.

Die Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, an allen Versammlungen des Vereins teilzunehmen und zu den auf der Tagesordnung stehenden Problemen ihre Meinung darzulegen.

Es ist die Pflicht jedes Vereinsmitgliedes, die Anlagen des Vereins schonend zu behandeln und sauber zu halten und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Umwelt, insbesondere zur Reinhaltung des Wassers und der Luft, sowie alle anderen Gesetze und Verordnungen, die für Kleingartenanlagen vom Gesetzgeber erlassen wurden, strikt einzuhalten.

Pflicht jedes Mitgliedes ist es, innerhalb der Gesamtanlage Rücksicht auf die anderen Mitglieder zu nehmen. Die Nutzung der eigenen Parzelle darf nicht zur Beeinträchtigung der Nutzung anderer Parzellen führen.

§6 Beitragspflicht

Die Beiträge für Strom, Wasser, Pacht, Steuern, Müllabfuhr, Versicherung, Unterhaltung, Verschönerung usw. sind von den Mitgliedern selbst zu tragen, wobei Steuern und Pacht auf die Parzellengröße bezogen sind.

Für das gemeinschaftliche Eigentum an Grund und Boden kommt jedes Mitglied entsprechend seiner Parzellengröße anteilmäßig auf.

Die jährlichen Kosten für Pacht, Wasser, Strom, Müllabfuhr, Steuern und Unterhalt sind entsprechend Anschreiben des Vorstands termingerecht auf das Vereinskonto Konto-Nr. 3900 6008 bei der Stadtsparkasse Schwedt
(BLZ 17052302) zu überweisen.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

III. Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind

· die Mitgliederversammlung,

· der Vorstand,

· die Revisionskommission.

§7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

Die Mitgliederversammlung tritt jährlich zusammen. Ihre Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mind. 2 Wochen vor Durchführung unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Revisionskommission.

Über die Versammlung ist ein Protokoll zu verfassen. Die Unterzeichnung erfolgt durch den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter. Beschlüsse und Satzungsänderungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei mind. 50 % der Mitglieder anwesend sein muss.

§8 Vorstand

Der Vorstand ist das leitende Organ des Vereins.

Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern und wird für die Dauer von 4 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den Stellvertreter und legt die Aufgabengebiete der einzelnen Vorstandsmitglieder fest. Er vertritt die Vereinsmitglieder im Rechtsverkehr.

Aufgaben des Vorstands sind die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, der Abschluss notwendiger Verträge, die Organisation der gesamten Arbeiten sowie die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds aus dem Verein kann durch den Vorstand ein Vereinsmitglied berufen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§9 Vollmachten des Vorstands

Zur Vertretung des Vereins gilt folgende Bevollmächtigung:

a. Der Verein wird durch den Vorsitzenden mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder durch den Stellvertreter mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertreter nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist..

b. Für Maßnahmen, die einen Wertumfang von € 750,- übersteigen, wird ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Die Realisierung obliegt dem im Beschluss genannten Vorstandsmitglied.

c. Für Maßnahmen mit einem Wertumfang bis € 750,- entscheidet der Vorstand.

Unterschriftsbefugnis in Vollmacht für den Verein erhalten:

d. der Vorsitzende oder sein Stellvertreter im Schriftverkehr

e. der Vorsitzende oder das Vorstandsmitglied für Finanzen im Zahlungs- und Bankverkehr

§10 Revisionskommission

Die Revisionskommission ist das Kontrollorgan des Vereins und besteht aus 3 Mitgliedern, die durch die Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt werden und ihr gegenüber rechenschaftspflichtig sind.

Die Revisionskommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

Die Mitglieder der Revisionskommission haben das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.

Die Revisionskommission übt die Kontrolle über die Realisierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie über die Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins laufend aus. Jährlich erfolgt hierzu eine Finanzrevision sowie das Erstellen der Bilanz.

Die Revisionskommission hat das Recht, in alle schriftlichen Unterlagen des Vereins Einsicht zu nehmen und von den Mitgliedern des Vorstandes Auskunft zu erhalten. Über festgestellte Mängel und Verstöße informiert sie den Vorstand und schlägt ihm Maßnahmen zu deren Beseitigung vor. Bei schwerwiegenden Verstößen kann die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zwecks Berichterstattung verlangt werden.

 

 

 

 

 

 

 

IV Auflösung des Vereins

§11 Verfahrensweise zur Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von mindestens 75 % der Mitglieder.

Der Vorstand ist bei Auflösung des Vereins verpflichtet,
noch bestehende Forderungen gegenüber Dritten geltend zu machen

noch vorhandene Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern des Vereins zu erfüllen

Anteile des Vermögens, die aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden, entsprechend zurückzuführen

das verbleibende Eigentum des Vereins entsprechend den gegebenen Möglichkeiten zu verkaufen

Das aus Punkt 2. a)-d) resultierende Restvermögen ist anteilig an die Mitglieder auszuzahlen.

V Schlussbestimmung

§12 Satzungsumfang

Die Satzung umfasst 6 Seiten.

 

 

§13 Beschließen der Satzung

Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 28.06.2003 beschlossen.

 

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Noch unbestätigte neue Satzung

Schwedt, 31.01 2011

I.             Allgemeines

§1            Name

1.      Der Verein führt den Namen Gartensparte „Fuchsgrund“ e.V.

2.      Der Sitz des Vereins ist 16306 Schwedt, OT Vierraden, Fuchsweg

§2            Zweck

1.   Vereinszweck ist die Kultivierung landwirtschaftlich nicht nutzbarer Flächen zur kleingärtnerischen Nutzung und zur Erholung.

2.   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

II.            Mitgliedschaft

§3            Mitgliedereintritt

1.   Mitglied des Vereins kann jeder volljährige Bürger werden, der Nutzer einer Parzelle ist und diese Satzung schriftlich anerkennt, eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand abgibt sowie die Beschlüsse des Vereins befolgt. Die Bestätigung der Mitgliedschaft erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

§4            Mitgliederaustritt

1.   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2.   Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Die Bestätigung erfolgt durch den Vorstand. Die Übereignung der Nutzung bei Austritt kann nur erfolgen, wenn der Nachfolger Mitglied des Vereins ist. Andernfalls fällt die Nutzung an den Verein

3.   Mitglieder, die trotz Aufforderung im Rahmen der ihnen gegebenen Möglichkeiten nicht an Bau-, Unterhaltungs- und Verschönerungsmaßnahmen des Vereins teilnehmen oder den laufenden finanziellen Verpflichtungen (Pacht, Strom, Wasser, laufende Unterhaltungskosten usw.) nicht termingemäß nachkommen oder grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen, werden nach vorhergehender ergebnisloser Aussprache mit dem Vorstand auf Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen. Bei Ausschluss aus dem Verein erhält das ausscheidende Mitglied die Möglichkeit der Nutzungsübertragung gemäß vorliegender Satzung innerhalb von 2 Jahren. Andernfalls fällt die Nutzung an den Verein

4.   Bei Tod eines Vereinsmitgliedes wird die Mitgliedschaft beendet wie bei Austritt. Der Erbe kann als Mitglied aufgenommen werden, falls rechtliche oder Satzungsgründe dies nicht ausschließen. Erbengemeinschaften müssen den gewünschten Nutzer benennen.

5.   Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

§5            Rechte und Pflichten

1.   Die Mitglieder sind verpflichtet, Zweck und Aufgaben des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

2.   Jedes Mitglied hat die Pflicht, Arbeitsstunden in gemeinnütziger Arbeit für den Verein entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu leisten.

3.    Wer im laufenden Jahr nicht die festgelegte Anzahl Stunden gemeinnütziger Arbeit leistet, zahlt für die offenen Stunden einen Kostenbeitrag in Höhe von 10,00 Euro/h in die Vereinskasse (BLZ 17052302/ Konto- Nr. 3900 6008).

4.   Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, wobei das Stimmrecht auf eine Stimme je Parzelle begrenzt ist.

5.   Die Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, an allen Versammlungen des Vereins teilzunehmen und zu den auf der Tagesordnung stehenden Problemen ihre Meinung darzulegen.

6.   Es ist die Pflicht jedes Vereinsmitgliedes, die Anlagen des Vereins schonend zu behandeln und sauber zu halten und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Umwelt, insbesondere zur Reinhaltung des Wassers und der Luft, sowie alle anderen Gesetze und Verordnungen, die für Kleingartenanlagen vom Gesetzgeber erlassen wurden, einzuhalten.

7.   Pflicht jedes Mitgliedes ist es, innerhalb der Gesamtanlage Rücksicht auf die anderen Mitglieder zu nehmen. Die Nutzung der eigenen Parzelle darf nicht zur Beeinträchtigung der Nutzung anderer Parzellen führen. Dies gilt insbesondere für Aktivitäten, welche durch die gültige Stadtordnung der Stadt Schwedt vom 23.06.1998(§15(Lärm) und §16(Abbrennen im Freien)) geregelt sind.

§6            Beitragspflicht

1.   Die Beiträge für Strom, Wasser, Pacht, Steuern, Müllabfuhr, Versicherung, Unterhaltung, Verschönerung usw. sind von den Mitgliedern selbst zu tragen, wobei Steuern und Pacht auf die Parzellengröße bezogen sind.

2.    Für das gemeinschaftliche Eigentum an Grund und Boden kommt jedes Mitglied entsprechend seiner Parzellengröße anteilmäßig auf.

3.   Die jährlichen Kosten für Pacht, Wasser, Strom, Müllabfuhr, Steuern und Unterhalt sind entsprechend Anschreiben des Vorstands termingerecht auf das Vereinskonto Konto- Nr.  3900 6008 bei der Stadtsparkasse Schwedt
(BLZ 17052302) zu überweisen.

4.   Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

III.           Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind

·                     die Mitgliederversammlung,

·                     der Vorstand.

§7            Mitgliederversammlung

1.   Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

2.   Die Mitgliederversammlung tritt jährlich zusammen. Ihre Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mind. 2 Wochen vor Durchführung unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung.

3.   Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.

4.   Über die Versammlung ist ein Protokoll zu verfassen. Die Unterzeichnung erfolgt durch den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter. Beschlüsse und Satzungsänderungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

§8            Vorstand

1.   Der Vorstand ist das leitende Organ des Vereins.

2.   Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern und wird für die Dauer von 4 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.

3.   Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den Stellvertreter und legt die Aufgabengebiete der einzelnen Vorstandsmitglieder fest. Er vertritt die Vereinsmitglieder im Rechtsverkehr.

4.   Aufgaben des Vorstands sind die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, der Abschluss notwendiger Verträge, die Organisation der gesamten Arbeiten sowie die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

5.   Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds aus dem Verein kann durch den Vorstand ein Vereinsmitglied berufen werden.

§9            Vollmachten des Vorstands

1.   Zur Vertretung des Vereins gilt folgende Bevollmächtigung:

a.   Der Verein wird durch den Vorsitzenden mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder durch den Stellvertreter mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertreter nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

b.   Für Maßnahmen, die einen Wertumfang von € 750,- übersteigen, wird ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Die Realisierung obliegt dem im Beschluss genannten Vorstandsmitglied.

c.   Für Maßnahmen mit einem Wertumfang bis € 750,- entscheidet der Vorstand.

2.    Unterschriftsbefugnis in Vollmacht für den Verein erhalten:

a.  der Vorsitzende oder sein Stellvertreter im Schriftverkehr

b.   der Vorsitzende oder das Vorstandsmitglied für Finanzen im Zahlungs- und Bankverkehr

IV            Auflösung des Vereins

§10          Verfahrensweise zur Auflösung des Vereins

1.   Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von mindestens 75 % der erschienenen Mitglieder einer hierfür gesondert einberufenen Mitgliederversammlung.

2.   Der Vorstand ist bei Auflösung des Vereins verpflichtet,
noch bestehende Forderungen gegenüber Dritten geltend zu machen.

a)   noch vorhandene Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern des Vereins zu erfüllen

b)   Anteile des Vermögens, die aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden, entsprechend zurückzuführen

c)   das verbleibende Eigentum des Vereins entsprechend den gegebenen Möglichkeiten zu verkaufen

3.   Das aus Punkt 2. a)-c) resultierende Restvermögen ist anteilig an die Mitglieder auszuzahlen.

V             Schlussbestimmung

§11          Satzungsumfang

Die Satzung umfasst 3 Seiten.

§12          Beschließen der Satzung

Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 31.01.2011 beschlossen.

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