Satzung des Kreisanglerverbandes Schwedt e. V.

 

§ 1  Name - Sitz - Rechtsform

1.      Der Verband führt den Namen: "Kreisanglerverband Schwedt e. V. - im folgenden "KAV Schwedt" genannt.

      Er ist im Vereinsregister unter der VNr. 1438 des Amtsgerichtes Frankfurt (Oder) eingetragen.

2.   Der Sitz des KAV Schwedt ist Schwedt/Oder.

3.   Der KAV Schwedt vertritt ausschließlich gemeinnützige Interessen.

 

§ 2  Zweck, Aufgaben

1.  Anliegen der KAV Schwedt ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder zur Erhaltung bzw. Schaffung von Möglichkeiten und         Voraussetzungen zur Ausübung aller Formen des waid- und hegegerechten  Angelns sowie die Erhaltung und Pflege der Natur,  insbesondere der Gewässer, die Hege der Fischbestände unter Beachtung des Tier- und Artenschutzes.

       In diesem Sinne regt er seine Mitglieder zu einer aktiven Betätigung in der Natur im Interesse der Allgemeinheit an und fördert ihre   satzungsgemäße gemeinnützige Tätigkeit

 

2. Der KAV Schwedt bezweckt:

a) Die Ausübung und Förderung des waid- und hegegerechten individuellen Angelns sowie Gemeinschaftsfischen zur Gestaltung einer sinnvollen, der körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung dienenden Freizeitgestaltung.

b) Die Ausübung des Casting.

c) Die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden, wissenschaftlichen Institutionen, Vereinigungen und Verbänden, die sich für die Gestaltung der Landeskultur, den Naturschutz und den Sport einsetzen.

d) Die Betätigung seiner Mitglieder im Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Tierschutz.

e) Hege und Pflege anglerisch interessanter Fischbestände unter besonderer Beachtung der gewässertypischen Arterhaltung, des Artenschutzes und der Wiedereinbürgerung verschollener bzw. abgewanderter Arten.

f) Die Pflege und Erhaltung der im und am Gewässer beheimateten Tiere und Pflanzen sowie ihres Biotops, einschließlich der Mitwirkung der Wiederherstellung desselben.

g) Die Durchführung bzw. Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen und Schulungen zum Fischereirecht und weiteren Gesetzen und Verordnungen für seine Mitglieder sowie die Durchführung von Anglerveranstaltungen unter besonderer Berücksichtigung hegerischer Erfordernisse.

h) Die Heranführung der Jugend an das Angeln und die Betätigung in den Schutzprogrammen gemäß Buchstabe d).

i)  Die Unterstützung von Mitgliedern bei der Erhaltung und Schaffung von Möglichkeiten zur Ausübung des Angelns in allen seinen Formen.

j)  Die Pachtung und den Erwerb von Gewässern und Fischereirechten in Trägerschaft des LAV zur Durchsetzung des Satzungszweckes sowie die Bewirtschaftung dieser Gewässer in Trägerschaft des KAV.

k) Die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber SVV und Kreistag, dem Landesanglerverband,  Behörden,  Institutionen und Verbänden des Landkreises und der Stadt Schwedt sowie der Nationalparkverwaltung Unteres Odertal und in der Öffentlichkeit.

 

§  3 Grundsätze, Gemeinnützigkeit

1.  Der KAV Schwedt ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Mittel des KAV Schwedt dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.         

4. Bei Auflösung des KAV Schwedt oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt nach Abdeckung der Verbindlichkeiten das Vermögen des Verbandes an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über Vermögensverwendung in diesem Fall dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes gefasst und ausgeführt werden.

 

§  4 Mitgliedschaft

1.  Mitglied des KAV Schwedt können AV werden, denen die Gemeinnützigkeit zuerkannt wurde. In Ausnahmefällen können Einzelpersonen und kleine Gruppen, für die Vereinsbildung unwirtschaftlich ist, Mitglied des KAV Schwedt werden.

2.  Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Sie wird, nach Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes, mit der Eintragung in das Register des Kreisanglerverbands erworben.

3.  Die fördernde Mitgliedschaft von natürlichen und juristischen Personen ist zulässig. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

4.  Die Mitgliedschaft endet:

a)  Mit sofortiger Wirkung bei Verlust der Gemeinnützigkeit,  bei Auflösung oder Konkurs eines Mitgliedes.

b)  Durch schriftliche Austrittserklärung/Kündigung der Mitgliedschaft  an den geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von einem  Kalendervierteljahr zum 31. Dezember. Dem Brief ist der Beschluss seiner Mitgliederversammlung über den Austritt beizufügen.

c)  Durch Ausschluss aus dem KAV Schwedt.

5.  Ein Mitglied, das im erheblichem Maß der Satzung, besonders dem Satzungszweck zuwiderhandelt und damit den KAV Schwedt oder eines seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit verleumdet oder schädigt, bzw. wiederholt gegen  Verbandsbeschlüsse verstößt, kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus dem KAV Schwedt ausgeschlossen werden. Widerspruch ist an den Kreisverbandstag zu richten. Dieser entscheidet endgültig.

 

§  5  Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder, außer fördernden Mitgliedern, haben im Rahmen des Satzungszweckes das Recht:

a) Auf ideelle Unterstützung in ihren Angelegenheiten, soweit diese nicht den Rechten bzw. Interessen anderer Mitglieder   entgegenstehen.

b) Auf Unterstützung bei Verhandlungen mit Behörden, natürlichen und juristischen Personen.

c) Von den Verbandsorganen über neue Bestimmungen zum Fischerei-, Vereins-, Steuerrecht und zum Arten- und Tierschutz Informationen zu erhalten und sich in diesen Fragen beraten zu lassen.

d) Die Einrichtungen des KAV Schwedt und des LAV Brandenburg zu nutzen und an den Mitteln, die der Kreisanglerverband zu Förderzwecken erhält, beteiligt zu werden.

e) Die Ausbildungsmöglichkeiten bzw. Vermittlung zur Ausbildung durch die Verbandsorgane zu nutzen.

 

2. Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) Die Bestimmungen der Gemeinnützigkeit in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.

b) Sich satzungsgemäß zu verhalten, die gefassten Beschlüsse des KAV Schwedt einzuhalten.

c) Sich für den Satzungszweck einzusetzen.

d) Ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem KAV Schwedt fristgemäß zu erfüllen.

e) Den Vorstand  über verbandsschädigende Betätigungen, Verstöße gegen die Satzung anderer Mitglieder nach Kenntnis zu informieren.

f) Kein Rechtsgeschäft, Verhandlungen zu diesem mit Dritten, entgegen den Interessen eines anderen Mitgliedes des KAV Schwedt vorzunehmen, wenn das andere Mitglied vorher sein Interesse bekundet und noch nicht aufgegeben hat.

 

§  6   Mitgliedsbeiträge

Der KAV Schwedt erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Kreisverbandstag beschlossen.

 

§  7  Organe

1. Die Organe des Kreisanglerverbandes Schwedt sind:

                           - der Kreisverbandstag,

                           - der Vorstand.

 2. Der Kreisverbandstag ist das oberste Organ des KAV Schwedt. Seine Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder des KAV Schwedt bindend.

3. Vorstandsmitglieder können bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, mit Beschluss des Verbandstages, von ihrer Funktion entbunden werden.

 

§  8  Kreisverbandstag

1. Der Kreisverbandstag ist jährlich  vom geschäftsführenden Vorstand, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen, durch Einladung mittels Brief an alle Mitglieder einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

 

2. Der geschäftsführende Vorstand hat unverzüglich einen Kreisverbandstag einzuberufen, wenn es das Verbandsinteresse erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder, schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe, die Einberufung fordern.

 

3. Der Kreisverbandstag regelt die Angelegenheiten des Kreisanglerverbandes, soweit sie nicht durch den Vorstand wahrgenommen werden. Er setzt die endgültige Tagesordnung fest und ist insbesondere zuständig für:

a) Durchführung der satzungsgemäßen Wahlen,

b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung unter Offenlegung der Finanzen,

              c)  Entlastung des Vorstandes,

              d)  Genehmigung des Haushaltsplanes,

              e)  Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,

              f)   Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

              g)  Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,

              h)  Beschlussfassung über Auflösung des KAV Schwedt.

 

4. Der Verbandstag wird vom Vorsitzenden, oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes geleitet.

 

5. Jeder form- und fristgerecht einberufene Verbandstag ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Eine Änderung der Satzung - auch des Verbandszwecks - bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Vertreter. Für alle anderen Beschlüsse genügt die einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit führt zur Ablehnung des Antrages.

 

6. Alle Anglervereine des KAV Schwedt werden auf dem Kreisverbandstag durch ihren 1. Vorsitzenden oder durch ein vertretungsbefugtes Vorstandsmitglied vertreten. Anglervereine, die mehr als 80 natürliche Personen ihrer Mitglieder vertreten, sind berechtigt, je weiterer 80 angefangene Mitglieder einen zusätzlichen stimmberechtigten Vertreter zum Verbandstag zu entsenden. Mitglieder, die nicht Mitglied eines AV sind, können sich durch einen AV, der Mitglied des KAV Schwedt ist, vertreten lassen.

 

7. Die Mitglieder des Vorstandes haben beim Verbandstag je eine Stimme.

8. Stimmenübertragung ist nicht möglich.

 

§  9  Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

              - dem Vorsitzenden

              - dem stellvertretenden Vorsitzenden

              - dem Schatzmeister

              - dem Gewässerwart

              - bis zu 3  weiteren Mitgliedern

 

2. Den geschäftsführenden Vorstand bilden:

              - der Vorsitzende

              - der stellvertretende Vorsitzende

              - der Schatzmeister.

                                                 

3. Den Vertretungsvorstand gemäß § 26 BGB bilden:

              - der Vorsitzende

              - der stellvertretende Vorsitzende

              - der Schatzmeister

Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt, sie vertreten sich gegenseitig.

 

4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenden Mitglieder gefasst.

Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht angenommen.

5. Der Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds erfolgt die Zuwahl eines neuen Vorstandsmitglieds durch den Kreisverbandstag.

6. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Ersatz aller nachgewiesenen Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstanden sind.

 

§ 10   Bekanntmachungen, Niederschriften

1. Über die Beratungen des Kreisverbandstages sind Protokolle anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind. Zwingend geforderte Beschlüsse sind zu beurkunden.

2. Bekanntmachungen des KAV Schwedt erfolgen durch einfachen Brief.

 

§ 11  Ausschüsse und Revisoren

 

1. Für die Erledigung von Aufgaben können Ausschüsse gewählt werden, die als Fachorgane zur Unterstützung des Vorstandes fungieren. In jedem Ausschuss muss ein Vorstandsmitglied vertreten sein. Die weiteren Ausschussmitglieder dürfen nicht Vorstandsmitglied, jedoch Mitglied eines ordentlichen Mitgliedes sein.

2. Die Ausschüsse haben vorbereitende, kontrollierende, beratende und ausführende Funktion. Sie sind nicht beschluss-, jedoch antragsberechtigt.

3. Die Arbeit der Ausschüsse wird bei ständigen Ausschüssen mit entsprechender Ordnung, bei zeitweiligen Ausschüssen mit Beschluss des Vorstandes geregelt.

4. Der Kreisverbandstag wählt 2 Revisoren für eine Wahlperiode. Ihnen obliegt es, im Jahr mindestens eine Prüfung durchzuführen und deren Ergebnis dem Kreisverbandstag mitzuteilen. Sie haben dem Verbandstag die Entlastung des Vorstandes vorzuschlagen, bzw. bekannt zugeben, warum dieser Antrag nicht gestellt wird.

 

§ 12  Auflösung

1. Über die Auflösung des KAV Schwedt beschließt der Kreisverbandstag mit einer dreiviertel Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.

2. Liquidatoren sind zwei unabhängige Personen sowie ein Vorstandsmitglied, die vom Kreisverbandstag gewählt werden. Über eine Verwertung eventuell vorhandenen Verbandsvermögens beschließen sie gemeinsam mit dem Kreisverbandstag im Sinne der Gemeinnützigkeit und im Sinne des § 3 (4) dieser Satzung.

 

§ 13   Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Schwedt/Oder.

 

§ 14   Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf dem Verbandstag am 15.05.1998 beschlossen und tritt mit Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig tritt die auf dem Verbandstag vom 23.10.1992 beschlossene Satzung außer Kraft.

Auf dem Kreisverbandstag am 26.10.2006 wurde eine Änderung bei den §§ 8, 9, 11 beschlossen und in Kraft gesetzt.

weitere Satzungsanpassung § 3 (2) auf Forderung Finanzamt am 22.10.1999

Dazu Protokoll der Kreiskonferenz (Verbandstag) vom 22.10.99,

erneute Satzungsänderung am 26.10.2006,

Dazu Protokoll des Kreisverbandstags  vom 26.10.2006.

 

Im Original (15.05.1998) die damaligen Unterschriften:

 

       E. Metzke                                 W. Zahn                        G. Lind               

 Vorsitzender                Stellv. Vorsitzender            Schatzmeister