Satzung des Kreisanglerverbandes Schwedt e. V.
§ 1
Name - Sitz - Rechtsform
1.
Der Verband
führt den Namen: "Kreisanglerverband Schwedt e. V. - im folgenden
"KAV Schwedt" genannt.
Er
ist im Vereinsregister unter der VNr. 1438 des Amtsgerichtes Frankfurt (Oder) eingetragen.
2. Der Sitz des KAV Schwedt ist Schwedt/Oder.
3. Der KAV Schwedt vertritt ausschließlich
gemeinnützige Interessen.
§ 2 Zweck, Aufgaben
1.
Anliegen der KAV Schwedt ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder
zur Erhaltung bzw. Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Ausübung aller
Formen des waid- und hegegerechten Angelns
sowie die Erhaltung und Pflege der Natur,
insbesondere der Gewässer, die Hege der Fischbestände unter Beachtung
des Tier- und Artenschutzes.
In diesem
Sinne regt er seine Mitglieder zu einer aktiven Betätigung in der Natur im
Interesse der Allgemeinheit an und fördert ihre satzungsgemäße gemeinnützige Tätigkeit
2.
Der KAV Schwedt bezweckt:
a) Die Ausübung und Förderung des waid- und hegegerechten individuellen Angelns sowie Gemeinschaftsfischen zur
Gestaltung einer sinnvollen, der körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung
dienenden Freizeitgestaltung.
b) Die Ausübung des Casting.
c) Die Zusammenarbeit mit den
entsprechenden Behörden, wissenschaftlichen Institutionen, Vereinigungen und
Verbänden, die sich für die Gestaltung der Landeskultur, den Naturschutz und
den Sport einsetzen.
d) Die Betätigung seiner Mitglieder im Umwelt-,
Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Tierschutz.
e) Hege und Pflege anglerisch
interessanter Fischbestände unter besonderer Beachtung der gewässertypischen
Arterhaltung, des Artenschutzes und der Wiedereinbürgerung verschollener bzw.
abgewanderter Arten.
f) Die Pflege und Erhaltung der im und am
Gewässer beheimateten Tiere und Pflanzen sowie ihres Biotops, einschließlich
der Mitwirkung der Wiederherstellung desselben.
g) Die Durchführung bzw. Unterstützung
von Ausbildungsmaßnahmen und Schulungen zum Fischereirecht und weiteren
Gesetzen und Verordnungen für seine Mitglieder sowie die Durchführung von
Anglerveranstaltungen unter besonderer Berücksichtigung hegerischer
Erfordernisse.
h) Die Heranführung der Jugend an das Angeln und die
Betätigung in den Schutzprogrammen gemäß Buchstabe d).
i)
Die Unterstützung von Mitgliedern bei der Erhaltung und Schaffung von
Möglichkeiten zur Ausübung des Angelns in allen seinen Formen.
j)
Die Pachtung und den Erwerb von Gewässern und Fischereirechten in Trägerschaft
des LAV zur Durchsetzung des Satzungszweckes sowie die Bewirtschaftung
dieser Gewässer in Trägerschaft des KAV.
k) Die Interessenvertretung seiner
Mitglieder gegenüber SVV und Kreistag, dem Landesanglerverband, Behörden,
Institutionen und Verbänden des Landkreises und der Stadt Schwedt sowie der Nationalparkverwaltung Unteres Odertal und in der
Öffentlichkeit.
§ 3 Grundsätze, Gemeinnützigkeit
1.
Der KAV Schwedt ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der
Grundlage der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Mittel des KAV Schwedt dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung des KAV Schwedt oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt nach Abdeckung der Verbindlichkeiten
das Vermögen des Verbandes an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse
über Vermögensverwendung in diesem Fall dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes gefasst und ausgeführt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1.
Mitglied des KAV Schwedt können AV werden, denen die Gemeinnützigkeit
zuerkannt wurde. In Ausnahmefällen können Einzelpersonen und kleine
Gruppen, für die Vereinsbildung unwirtschaftlich ist, Mitglied des KAV Schwedt
werden.
2.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Sie wird, nach
Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes, mit der Eintragung in das Register
des Kreisanglerverbands erworben.
3.
Die fördernde Mitgliedschaft von natürlichen und juristischen Personen
ist zulässig. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
4.
Die Mitgliedschaft endet:
a) Mit
sofortiger Wirkung bei Verlust der Gemeinnützigkeit, bei Auflösung oder Konkurs eines Mitgliedes.
b) Durch
schriftliche Austrittserklärung/Kündigung der Mitgliedschaft an den geschäftsführenden Vorstand mit einer
Frist von einem Kalendervierteljahr
zum 31. Dezember. Dem Brief ist der Beschluss seiner Mitgliederversammlung über
den Austritt beizufügen.
c) Durch
Ausschluss aus dem KAV Schwedt.
5. Ein Mitglied, das im erheblichem Maß der
Satzung, besonders dem Satzungszweck zuwiderhandelt und damit den KAV Schwedt oder
eines seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit verleumdet oder schädigt, bzw.
wiederholt gegen Verbandsbeschlüsse
verstößt, kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus dem KAV
Schwedt ausgeschlossen werden. Widerspruch ist an den Kreisverbandstag zu
richten. Dieser entscheidet endgültig.
§ 5 Rechte und
Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder, außer fördernden
Mitgliedern, haben im Rahmen des Satzungszweckes das Recht:
a) Auf ideelle Unterstützung in ihren
Angelegenheiten, soweit diese nicht den Rechten bzw. Interessen anderer
Mitglieder entgegenstehen.
b) Auf Unterstützung bei Verhandlungen mit Behörden,
natürlichen und juristischen Personen.
c) Von den Verbandsorganen über neue Bestimmungen zum
Fischerei-, Vereins-, Steuerrecht und zum Arten- und Tierschutz Informationen
zu erhalten und sich in diesen Fragen beraten zu lassen.
d) Die Einrichtungen des KAV Schwedt und des LAV
Brandenburg zu nutzen und an den Mitteln, die der Kreisanglerverband zu Förderzwecken
erhält, beteiligt zu werden.
e) Die Ausbildungsmöglichkeiten bzw. Vermittlung zur
Ausbildung durch die Verbandsorgane zu nutzen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) Die Bestimmungen der Gemeinnützigkeit in der
jeweils gültigen Fassung einzuhalten.
b) Sich satzungsgemäß zu verhalten, die gefassten
Beschlüsse des KAV Schwedt einzuhalten.
c) Sich für den Satzungszweck einzusetzen.
d) Ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem
KAV Schwedt fristgemäß zu erfüllen.
e) Den Vorstand über verbandsschädigende Betätigungen,
Verstöße gegen die Satzung anderer Mitglieder nach Kenntnis zu informieren.
f) Kein Rechtsgeschäft, Verhandlungen zu diesem mit
Dritten, entgegen den Interessen eines anderen Mitgliedes des KAV Schwedt
vorzunehmen, wenn das andere Mitglied vorher sein Interesse bekundet und noch
nicht aufgegeben hat.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Der
KAV Schwedt erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des
Mitgliedsbeitrages wird vom Kreisverbandstag beschlossen.
§ 7 Organe
1.
Die Organe des Kreisanglerverbandes Schwedt sind:
- der Kreisverbandstag,
- der Vorstand.
3. Vorstandsmitglieder können bei grober
Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, mit
Beschluss des Verbandstages, von ihrer Funktion entbunden werden.
§ 8 Kreisverbandstag
1. Der Kreisverbandstag ist jährlich vom
geschäftsführenden Vorstand, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen, durch Einladung mittels Brief an alle
Mitglieder einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung
mitzuteilen.
2. Der geschäftsführende Vorstand hat
unverzüglich einen Kreisverbandstag einzuberufen, wenn es das
Verbandsinteresse erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder,
schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe, die Einberufung
fordern.
3. Der Kreisverbandstag regelt die Angelegenheiten
des Kreisanglerverbandes, soweit sie nicht durch den Vorstand wahrgenommen
werden. Er setzt die endgültige Tagesordnung fest und ist insbesondere
zuständig für:
a) Durchführung der satzungsgemäßen Wahlen,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der
Jahresabrechnung unter Offenlegung der Finanzen,
c)
Entlastung des Vorstandes,
d)
Genehmigung des Haushaltsplanes,
e)
Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g)
Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
h)
Beschlussfassung über Auflösung des KAV Schwedt.
4.
Der Verbandstag wird vom Vorsitzenden, oder einem beauftragten Mitglied
des Vorstandes geleitet.
5. Jeder form- und fristgerecht
einberufene Verbandstag ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Eine Änderung der Satzung -
auch des Verbandszwecks - bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden
stimmberechtigten Vertreter. Für alle anderen Beschlüsse genügt die einfache
Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit führt zur Ablehnung des Antrages.
6. Alle Anglervereine des KAV Schwedt
werden auf dem Kreisverbandstag durch ihren 1. Vorsitzenden oder durch ein
vertretungsbefugtes Vorstandsmitglied vertreten. Anglervereine, die mehr als 80
natürliche Personen ihrer Mitglieder vertreten, sind berechtigt, je weiterer 80
angefangene Mitglieder einen zusätzlichen stimmberechtigten Vertreter zum
Verbandstag zu entsenden. Mitglieder, die nicht Mitglied eines AV sind, können
sich durch einen AV, der Mitglied des KAV Schwedt ist, vertreten lassen.
7.
Die Mitglieder des Vorstandes haben beim Verbandstag je eine Stimme.
8.
Stimmenübertragung ist nicht möglich.
§ 9 Vorstand
1.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
-
dem Vorsitzenden
-
dem stellvertretenden Vorsitzenden
-
dem Schatzmeister
-
dem Gewässerwart
- bis zu 3
weiteren Mitgliedern
2.
Den geschäftsführenden Vorstand bilden:
-
der Vorsitzende
-
der stellvertretende Vorsitzende
- der Schatzmeister.
3.
Den Vertretungsvorstand gemäß § 26 BGB bilden:
-
der Vorsitzende
-
der stellvertretende Vorsitzende
-
der Schatzmeister
Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt, sie vertreten sich gegenseitig.
4.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenden Mitglieder
gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss
als nicht angenommen.
5. Der Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren
gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl ist
zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds erfolgt die Zuwahl eines
neuen Vorstandsmitglieds durch den Kreisverbandstag.
6. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch
auf eine angemessene Vergütung und Ersatz aller nachgewiesenen Auslagen, die
ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstanden sind.
§ 10 Bekanntmachungen,
Niederschriften
1. Über die Beratungen des
Kreisverbandstages sind Protokolle anzufertigen, die vom jeweiligen
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind. Zwingend
geforderte Beschlüsse sind zu beurkunden.
2.
Bekanntmachungen des KAV Schwedt erfolgen durch einfachen Brief.
§ 11 Ausschüsse und Revisoren
1. Für die Erledigung von Aufgaben können
Ausschüsse gewählt werden, die als Fachorgane zur Unterstützung des
Vorstandes fungieren. In jedem Ausschuss muss ein Vorstandsmitglied
vertreten sein. Die weiteren Ausschussmitglieder dürfen nicht
Vorstandsmitglied, jedoch Mitglied eines ordentlichen Mitgliedes sein.
2. Die Ausschüsse haben vorbereitende,
kontrollierende, beratende und ausführende Funktion. Sie sind nicht beschluss-,
jedoch antragsberechtigt.
3. Die Arbeit der Ausschüsse wird bei
ständigen Ausschüssen mit entsprechender Ordnung, bei zeitweiligen Ausschüssen
mit Beschluss des Vorstandes geregelt.
4. Der Kreisverbandstag wählt 2
Revisoren für eine Wahlperiode. Ihnen obliegt es, im Jahr mindestens eine
Prüfung durchzuführen und deren Ergebnis dem Kreisverbandstag mitzuteilen. Sie
haben dem Verbandstag die Entlastung des Vorstandes vorzuschlagen, bzw. bekannt
zugeben, warum dieser Antrag nicht gestellt wird.
§ 12 Auflösung
1. Über die Auflösung des KAV Schwedt
beschließt der Kreisverbandstag mit einer dreiviertel Mehrheit der
erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
2. Liquidatoren sind zwei unabhängige
Personen sowie ein Vorstandsmitglied, die vom Kreisverbandstag gewählt werden.
Über eine Verwertung eventuell vorhandenen Verbandsvermögens beschließen sie
gemeinsam mit dem Kreisverbandstag im Sinne der Gemeinnützigkeit und im Sinne
des § 3 (4) dieser Satzung.
§ 13 Gerichtsstand
Gerichtsstand
für alle Rechtsstreitigkeiten ist Schwedt/Oder.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf dem Verbandstag am 15.05.1998 beschlossen und tritt mit Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig tritt die auf dem Verbandstag vom 23.10.1992 beschlossene Satzung außer Kraft.
Auf dem Kreisverbandstag am 26.10.2006 wurde eine Änderung bei den
§§ 8, 9, 11 beschlossen und in Kraft gesetzt.
weitere Satzungsanpassung
§ 3 (2) auf Forderung Finanzamt am 22.10.1999
Dazu
Protokoll der Kreiskonferenz (Verbandstag) vom 22.10.99,
erneute Satzungsänderung
am 26.10.2006,
Dazu Protokoll des Kreisverbandstags vom 26.10.2006.
Im
Original (15.05.1998) die damaligen Unterschriften:
E. Metzke W. Zahn G.
Lind
Vorsitzender Stellv. Vorsitzender Schatzmeister